Ein Entwurf für die Verordnung zu den Innovationsausschreibungen wird vor der Bundestagswahl wahrscheinlich nicht mehr kommen, schätzt Carsten Pfeiffer vom Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE). Seinen Informationen nach ist das Bundeswirtschaftsministerium gerade sehr mit dem Verfassen der Verordnung für die technologieübergreifenden Ausschreibungen beschäftigt. Sie werden einen Umfang von je 400 Megawatt über drei Jahre haben. Ein Eckpunktepapier dafür liegt bereits vor. Pfeiffer rechnet „zeitnah“ mit dem ersten Entwurf der Verordnung.
Beide Ausschreibungen gehen auf einen Kompromiss der Bundesregierung mit der EU-Kommission zurück. Er wurde im Zuge der beihilferechtlichen Genehmigung für das EEG 2017 ausgehandelt.
Für den Bundesverband Erneuerbare Energie ist das am Mittwoch vorgestellte „Design von Innovationsausschreibungen“ wichtig, obwohl zunächst nur die geringe Menge von 50 Megawatt pro Jahr ausgeschrieben wird. „Die Kleinheit ist nicht entscheidend, sondern es geht um das Gestalten der Zukunft“, sagte Holger Loew, Leiter Infrastruktur und Technik, beim BEE.
Die Ausschreibungen finden einmal jährlich statt für die Gesamtmenge von 50 Megawatt.
Der Zuschlag erfolgt anhand des Gebotspreises (Basisvergütung).
Die Mindestangebotsgröße beträgt 750 kW, die maximale Angebotsgröße beträgt 15 Megawatt. So ist gesichert, dass mindestens drei Projekte realisiert werden.
Anbieter müssen bei Gebotsabgabe darlegen, wie Innovation erreicht wird. Dazu gibt es Innovationskategorien, die für die Evaluierung sinnvoll, jedoch kein Zuschlagskriterium sind.
In der Ausschreibung werden zwei Parameter vorgegeben, die Systemdienlichkeitsschwelle und ein Mindestanteil an Energie, der über das Jahr möglichst gleichmäßig verteilt in das Stromnetz eingespeist werden muss.
In Form jährlicher Nachweise müssen Anlagenbetreiber mit Hilfe der tatsächlichen Einspeisung in das Netz zeigen, dass sich ihre Anlagen dauerhaft systemdienlich verhalten. Der Nachweis erfolgt mit Hilfe der sortierten, normierten Jahresdauerlinie.
Erfüllt dieser Nachweis, der auf physikalischen Kriterien beruht, die in der Ausschreibung vorgegebenen Kriterien in einem Jahr im Betriebszeitraum nicht, so kommt es im Folgejahr zur erheblichen Reduzierung ihrer Basisvergütung, die sich aus der Zielverfehlung ableitet.
Bezuschlagte Gebote können variabel von Jahr zu Jahr einen Anteil von bis zu 20 Prozent der Jahresstunden nominieren, welche nicht vergütet werden. Im Gegenzug wird die Vergütung in den nicht-nominierten Stunden um 1/(1 – X Prozent) angepasst (Aufschlag auf die Basisvergütung).
Der Anteil der nicht-vergüteten Stunden kann durch den Anbieter frei gewählt werden. Die Nominierung der nicht-vergüteten Stunden geschieht spätestens am Vortag bei der Fahrplananmeldung. Mit Hilfe einer Jahresvergütungsbilanz wird Missbrauch verhindert
In nicht-vergüteten Stunden muss die alternative Nutzung nachgewiesen werden. Bloßes Abregeln der Anlagen ist keine zulässige Option. Es gilt das Prinzip „Nutzen statt abregeln“.