Der Umbau des deutschen Stromnetzes für mehr Dezentralität ist eines der größten Probleme der Energiewende. Nicht mal in einem Bundesland wie Niedersachsen, das massiv vom Ausbau der Windenergie an der Küste und auf See profitiert, hat die Politik die Kraft gehabt, den Bau der notwendigen Nord-Süd-Leitungen zeitnah durchzusetzen. Für die Landesregierung in Hannover war es bequemer, den Ausbau der Windenergie zu fordern und zu wissen, dass ihre Windmüller bei Netzüberlastung Ausgleichszahlungen vom bundesdeutschen Stromverbraucher bekommen würden.
Das Beispiel illustriert, wie willkommen jede Idee ist, die den Verbrauch von Strom vor Ort fördert. Je näher erneuerbare Erzeuger und Verbraucher sich (räumlich) sind, desto besser. Und das jetzt beschlossene Mieterstromgesetz geht – so auch die Kommentare der Verbände von BDEW bis zur Solarwirtschaft – durchaus in die richtige Richtung.
Aber wird die „Neuregelung das Angebot für Mieterstrom beleben“ und „die Energiewende in die Städte“ bringen, wie Wirtschaftsstaatssekretär Uwe Beckmeyer meint? Dazu ist der Gesetzgeber viel zu unentschieden geblieben und verhakelt sich beim durchaus löblichen Versuch zu sehr in den Fallstricken eines historisch gewachsenen Energie- und Abgabenrechtes.
Die eigentlichen Hürden für Mieterstrommodelle hat man nicht beseitigt. Stattdessen wurde hier ein Bürokratiemonster geschaffen, bei dem Steuern und Abgaben von der rechten in die linke Tasche des Staatshaushaltes wandern. Und auch an das große Problem der Gewerbesteuer für Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften hat man sich nicht herangetraut. So ist kein nennenswerter zusätzlicher Schub für Mieterstrommodelle durch das Gesetz zu erwarten.
Ist unsere Einschätzung zu negativ? Immerhin loben die Verbände das Gesetz doch mehr oder weniger lautstark. Aber die Probleme liegen nicht in der Intention des Gesetzgebers – wenn man von dem knauserigen 500-Megawatt-Deckel mal absieht, auf den der Ausbau des Mieterstroms von vornherein begrenzt wurde. Sondern in den praktischen Details und der fehlenden Perspektive eines solchen Flickwerks.
Das zeigen zuerst die Stellungnahmen der Verbände der Wohnungswirtschaft. Eine „Scheinlösung“ hat etwa der GdW, der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, das Gesetz schon in der Beratung im März genannt. Es werde „dem Ziel, die bislang benachteiligten Mieter endlich an der Energiewende zu beteiligen, nicht gerecht“.
Der Grund liegt im Steuerrecht und ist leider recht kompliziert. Grundsätzlich unterliegen alle Unternehmen einer Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG). Wohnungsbauunternehmen können nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einen Antrag stellen, um sich von der Gewerbesteuer befreien zu lassen. Damit wird Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Grundstücksverwaltungen angestrebt, die gewerbesteuerfrei sind. Die Befreiung von der Gewerbesteuer setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen ausschließlich Einnahmen aus – salopp gesagt – der Bewirtschaftung seiner eigenen Immobilien erzielt. Die Erzeugung und Lieferung von elektrischem Strom an Mieter stellt aber eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit dar, die nicht zu den grundsätzlichen Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählt. Und das führt schnell zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung und hat zur Folge, dass Vermietungstätigkeit des Wohnungsunternehmens ebenfalls in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig wird. Wir Juristen sprechen von einer „gewerblichen Infizierung“.
Und die Gerichte legen diese Vorschrift oft rigoros aus: In einem konkreten Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg das am Beispiel einer Solaranlage deutlich gemacht. Die Immobilienwirtschaft hat die Bundesregierung auf entsprechende Gerichtsurteile in den Anhörungen zum Gesetz auch völlig zu Recht aufmerksam gemacht.
Da das Problem aber nicht geregelt wurde, fallen sämtliche solcher Gesellschaften als potenzielle Solar-Investoren weg. Wie viele sind das? Die Mitgliedsunternehmen des GDW verwalten rund ein Drittel der Mietwohnungen in Deutschland. Der Verband geht davon aus, dass von den sechs Millionen Wohnungen der Verbandsunternehmen wenigstens zwei bis drei Millionen betroffen sind. Sämtliche (kapitalstarken) Wohnungsgesellschaften fallen damit als Investoren weg. Dabei hätte der Gesetzgeber das Problem durch eine einfache Ausnahmegenehmigung im Gewerbesteuergesetz regeln können.
Schwer nachvollziehbar ist auch der bürokratische Aufwand, mit dem die einfache Stromlieferung vom Dach des Mietshauses in die darunterliegende Wohnung belastet wird.
- Zunächst bekommt der Vermieter eine Vergütung für den Strom, den er (idealtypisch) mit der Solaranlage auf dem Dach produziert und an den Mieter liefert. Die Vergütung liegt bei 2,13 Cent/Kilowattstunde (kWh) bis 3,74 Cent/kWh; je kleiner die Anlage, desto höher also die durchschnittliche Vergütung.
- Wenn der Strom nicht direkt verbraucht wird, aber ins allgemeine Stromnetz fließt, wird dem Vermieter die normale EEG-Vergütung von 10,61 bis 12,2 Cent/kWh gezahlt. Dieser Anteil liegt oft bei 40%, schwankt aber von Haus zu Haus stark.
- Der Vermieter spart die lokale Netzentgelte ein. Sie machen immerhin ein Viertel des Strompreises für Endverbraucher aus und liegen bundesweit im Schnitt bei 7,5 Cent/kWh. Regional schwanken sie jedoch zwischen ungefähr 6 und 9 Cent/kWh.
- Da der Vermieter den Strom an einen Letztverbraucher liefert, muss er die allgemeine EEG-Umlage bezahlen, sie beträgt zurzeit 6,88 Cent/kWh.
Das ist ein bürokratischer Wahnsinn in Reinkultur. Statt beispielsweise die EEG-Umlage zu senken, schichtet der Staat die EEG-Vergütung und EEG-Umlage von der rechten in die linke Tasche. Und es ist so gut wie sicher, dass kein Vermieter sich traut, in einer so unkalkulierbaren Gebührenlandschaft eine Investition in Höhe von mehreren zehntausend Euro für eine Solaranlage zu platzieren.
Unterm Strich ist klar: Das Mieterstrom-Gesetz eröffnet bestenfalls eine neue Spielwiese für Dienstleister und Contracting-Modelle. Aber wenn die Energiewende gelingen soll, muss das deutsche Energierecht einfacher werden. Das ist die energierechtliche Mammutaufgabe für die nächste Legislatur.
Prof. Dr. Martin Maslaton, Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH Leipzig, Fachanwalt und Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien an der TU Chemnitz