Verbände nehmen Stellung zum Clean Energy Package

BDEW und VKU sprechen sich u.a. für eine langsamere Öffnung der Förderung für erneuerbare Energien zwischen den EU-Staaten aus.

veröffentlicht am 09.03.2017

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Bis zum 1. Mai haben die Stakeholder noch Zeit an der öffentlichen Konsultation des Clean Energy Package der Europäischen Kommission teilzunehmen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) haben die Zeit seit der Veröffentlichung des Packets Ende November 2016 bereits genutzt, um zu einigen der acht Legislativvorschlägen Stellung zu nehmen. Dazu zählt auch der Kommissionsentwurf für eine Novelle der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.


Europäische Zielsetzung


Ein zentraler Kritikpunkt des BDEW betrifft das gemeinsame Erneuerbare-Energien-Ziel für 2030. Bis dahin sollen 27 Prozent des Bruttoendenergieverbrauchs in der EU aus erneuerbaren Quellen stammen. Die Europäische Kommission, so der Verband, habe nach dem jetzigen Entwurf keine Möglichkeit, die Einhaltung des Ziels bspw. über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens verbindlich einzufordern. Es seien zwar Maßnahmen vorgesehen, um auf die drohende Zielverfehlung von Mitgliedstaaten zu reagieren, diese böten aber nicht die notwendige Verbindlichkeit, „um damit die Sicherheit für Investoren zu gewährleisten“. Der BDEW fordert daher in seiner Stellungnahme, die Rolle der Kommission zu stärken und ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Einhaltung des europäischen Ziels gegenüber den Mitgliedsstaaten verbindlich einzufordern. Andernfalls bliebe noch die Alternative, nationale verbindliche Ziele festzulegen, wenn die Kommission nach der Auswertung der nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss kommt, dass das gemeinsame 2030-Ziel für Erneuerbare Energien nicht zu erreichen ist.


Förderung erneuerbarer Energien


Im Hinblick auf die gemeinsamen Prinzipien, die der Entwurf der Erneuerbaren-Richtlinie für die Fördersysteme der Mitgliedstaaten vorsieht, wünscht sich der BDEW eine weitere Konkretisierung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf europäischer Ebene, „vor allem hinsichtlich der Ausgestaltung von Ausschreibungsverfahren“. Derzeit sieht Artikel 4 des Richtlinienentwurfs vor, dass die Förderung durch die Mitgliedstaaten auf „offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Weise“ erfolgen soll. Das ist dem Verband zu allgemein gehalten. Der BDEW plädiert dafür, technologiespezifische Auktionsdesigns in die Richtlinie aufzunehmen. Deren Kriterien sollten einerseits dafür sorgen, dass „komplexitätserhöhende Sonderregelungen“ vermieden werden, andererseits aber auch so viel Flexibilität bieten, dass spezielle Maßnahmen zur Beteiligung von Bürgern und Kommunen im Rahmen der Fördersysteme möglich bleiben. Aus Sicht des VKU sollte in Artikel 4 der Richtlinie vor allem klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die erneuerbaren Energien weiterhin technologiespezifisch fördern dürfen. Nur so könne sichergestellt werden, dass in den Ausschreibungen vergleichbare Vorhaben um die Förderung konkurrieren und alle erneuerbaren Technologien kosteneffizient ausgebaut werden, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.


Öffnung der Fördersysteme


Was die grenzüberschreitende Öffnung von Fördersystemen für erneuerbare Energien anbelangt, teilt der BDEW grundsätzlich die Einschätzung der EU-Kommission, dass diese zu einer Kostensenkung beitragen können. Dem Ziel der Kommission, die Ausschreibungen ab 2021 zu 10 Prozent und ab 2026 zu 15 Prozent für ausländische Bieter zu öffnen, steht der Verband trotzdem ablehnend gegenüber. Voraussetzung dafür ist aus Sicht des Verbandes eine weitreichende Harmonisierung der Rahmenbedingungen. Unterschiedliche Steuersätze und Standards bzgl. Umweltauflagen oder Unterschiede bei den Netzanschlusskosten könnten sonst zu einer Verzerrung der Ausschreibungsergebnisse führen. Ein Beispiel dafür würden die im vierten Quartal 2016 durchgeführten geöffneten Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen von Deutschland und Dänemark liefern. Vor diesem Hintergrund sei ein europäisches Level-Playing-Field anzustreben, bevor weitere Schritte zur gegenseitigen Öffnung der Fördersysteme unternommen werden. Ist diese Harmonisierung aber einmal erreicht, so der BDEW, sollte „mittelfristig versucht werden, regionale Ausschreibungen innerhalb mehrerer Länder durchzuführen“. Im Gegensatz zu vielen kleinen Auktionen zwischen einzelnen Ländern würden regionale Ausschreibungen die Liquidität und Transparenz im Markt erhalten und den Aufwand auf Seite der Unternehmen begrenzen.


Auch der VKU ist der Auffassung, dass die Öffnung der Ausschreibungen „wesentlich behutsamer“ erfolgen sollte als im Richtlinienentwurf vorgesehen. Bevor nicht weitere Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Ausschreibungen gesammelt worden sind, schlägt der Verband daher vor, vorerst beim bisherigen System einer fünfprozentigen Öffnung zu bleiben. Die kommunalen Unternehmen plagt die Sorge, dass grenzüberschreitende Ausschreibungen unter den falschen Bedingungen zu einer Dominanz europaweit agierender Konzerne führen könnten.


Herkunftsnachweise


Der Entwurf der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie sieht vor, dass Herkunftsnachweise in Zukunft nicht nur für Strom aus erneuerbaren Energien genutzt werden können sondern auch für Gas, Wärme und Kälte und damit potentiell auch für Power-to-X-Anwendungen, wie der BDEW unterstreicht. Des Weiteren soll den Mitgliedsstaaten freigestellt werden, auch für konventionelle Energieträger Herkunftsnachweise einzuführen. Der Entwurf sieht eine Ausstellung und Auktionierung von Herkunftsnachweisen für geförderte erneuerbare Energien durch die Mitgliedsstaaten vor. Die Einnahmen daraus sollen die Förderkosten für die Erneuerbaren ausgleichen. Der BDEW spricht sich dafür aus, dass die Einführung solcher Auktionen durch die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis erfolgt. Ein solcher Mechanismus sei nämlich „mit einigen existierenden Fördermechanismen nicht kompatibel“. So wäre eine Berechnung des Anteils geförderter erneuerbarer Energien über den EEG-Quotienten, wie derzeit in Deutschland üblich, nicht mehr erlaubt. Der VKU lehnt die Auktionierung von Herkunftsnachweisen ebenfalls ab. So hätte der Betreiber einer Erneuerbaren-Anlage in einem solchen System, „keinen Einfluss darauf, wer die Herkunftsnachweise, die durch die Stromerzeugung in seiner Anlage generiert werden, erwirbt oder verwendet“. Der Verband plädiert dafür, die im EEG 2017 vorgesehene Regionalstromkennzeichnung auf die europäische Ebene zu übertragen.

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