Windenergie und Bundeswehr : Militärische Belange frühzeitig klären
Die Bundeswehr kann Windenergieprojekte aus Gründen der Flugsicherheit stoppen. Wer früh Klarheit schaffen will, sollte die militärische Betroffenheit prüfen lassen und den Austausch mit dem BAIUDBw suchen, schreibt der Anwalt Peter Rauschenbach in seinem Best Practice.
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Wirtschaftsministerin Katherina Reiche hat nicht das beste Verhältnis zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie. Gleichwohl machte der Bundeskanzler in der Generaldebatte Anfang September noch einmal deutlich, dass die Bundesregierung nicht von den vereinbarten Klimazielen und somit vom Ausbau der Erneuerbaren Energien abrücken wird.
Trotzdem muss man sich in der täglichen Beratungspraxis im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einer Windenergieanlage in der Regel mit der Betroffenheit öffentlicher Belange auseinandersetzen. Immer mehr an Bedeutung gewinnen dabei militärische Belange, insbesondere die des militärischen Luftverkehrs. Gerade der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit verbundene Zeitenwende sorgen dafür, dass sich die Anforderungen an den Übungsbetrieb der Bundeswehr im Bereich der Luftfahrt massiv verändert haben. Dies zieht weitere Einschränkungen bei der Flächenverfügbarkeit nach sich.
Militärische Belange im Genehmigungsverfahren
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind grundsätzlich die (zivile) Luftfahrtbehörde und das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zu beteiligen. Soweit es um luftverkehrsrechtliche Fragen geht, bedarf es einer sogenannten luftverkehrsrechtlichen Zustimmung nach Paragraph 14 Abs. 1 LuftVG.
Diese Zustimmung wird in der Regel versagt, wenn die Prüfung des BAIUDBw ergibt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Bundeswehr eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und „Leichtigkeit“ des Luftverkehrs besteht. Problematisch ist an dieser Stelle für den Projektierer, also den Planer, von Windenergieanlagen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde im Rahmen der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die fachbehördliche Entscheidung nach Paragraph 14 Abs. 1 LuftVG des BAIUDBw gebunden ist.
Frühe Klärung ist entscheidend
Das bedeutet: Selbst wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung wäre, dass die Entscheidung des BAIUDBw rechtswidrig ist, so könnte sie keine andere Entscheidung treffen. Oder noch einfacher gesprochen: Auch wenn alle anderen Belange keinen Konflikt für die Windenergieanlage darstellen, so muss die Genehmigungsbehörde den Genehmigungsantrag ablehnen.
Diese Bindungswirkung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit Langem anerkannt. Allerdings gewinnt sie nach diesseitiger Auffassung wieder eine größere Bedeutung. Dabei ist bekannt, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage derzeit schwierig sind. Massiv gestiegene Finanzierungskosten, niedrige Ausschreibungsergebnisse und eine allgemeine Unsicherheit im Markt führen dazu, dass Projekte mehr denn je auf Wirtschaftlichkeit getrimmt werden.
Voranfrage, Vorbescheid und direkter Austausch
Um frühzeitig Klarheit zu schaffen, sind im Dialog mit dem BAIUDBw in der Vergangenheit einige Instrumente (fort-)entwickelt worden, um die Betroffenheit frühzeitig abklären zu können und so auch (dann) unnötige Kosten für den Fortgang des Verfahrens zu sparen.
Das BAIUDBw bietet beispielsweise eine unverbindliche, dafür aber kostenfreie Vorabbewertung an. Hierbei stellt die Bundeswehr auf ihrer Homepage eine Excel-Tabelle zur Verfügung, mit der die relevanten Daten an das BAIUDBw übermittelt werden. Auf Grundlage dieser Daten prüft die Behörde, ob eine Betroffenheit des militärischen Luftverkehrs zu erwarten ist. Weist die Voranfrage keine Betroffenheit auf, kann man dieses Ergebnis verbindlich feststellen lassen, indem man einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach Paragraph 9 Abs.1 oder Abs. 1a BImSchG beantragt. Dieser ist für (zunächst) zwei Jahre gültig.
Austausch schafft Verständnis, nicht automatisch Zustimmung
Sollte die Voranfrage eine Betroffenheit aufweisen, dann hat sich das BAIUDBw in einer Vielzahl von Vorhaben offen für einen direkten Austausch gezeigt. Dieser direkte Austausch führt selbstverständlich nicht dazu, dass das Ergebnis „plötzlich“ ein anderes ist. Dennoch verbessert dieser Austausch das Verständnis beider Seiten: Das BAIUDBw kann besser nachvollziehen, warum der Vorhabenträger genau an diesem Standort plant. Der Vorhabenträger bekommt ein besseres Verständnis dafür, warum das BAIUDBw das Vorhaben an dem konkreten Standort ablehnt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass die Stellungnahmen und Entscheidungen des BAIUDBw für fachliche Laien in aller Regel nicht nachvollziehbar sind.
Aus praktischer Sicht bedeutet das: Der militärisch luftverkehrsrechtliche Belang ist einer derjenigen, die eine weitreichende Wirkung entfalten können und gleichzeitig für „Laien“ nur schwer nachvollziehbar sind. Daher sollte man diesen Belang frühzeitig, auch unter Einbeziehung von Experten, abklären lassen. Denn eines steht fest: Sowohl der Ausbau der Erneuerbaren Energien als auch die militärischen Belange stehen im überragenden öffentlichen Interesse.
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