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Überstundenvergütung : Gleiches Recht für Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei ihrem Anspruch auf Überstundenvergütung nicht schlechter gestellt sein als Vollzeitkräfte. Das hat der Europäische Gerichtshof klargestellt – und dabei wegen der hohen Teilzeitquote von Frauen auch Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ins Spiel gebracht. Eine Entscheidung mit Relevanz für Pflegekräfte wie Ärzt:innen.

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