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Gesundheit & E-Health

Standpunkte Verfassungswidrig und unsinnig

Markus Mingers, Rechtsanwalt
Markus Mingers, Rechtsanwalt Foto: mingers.Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Die vom Bundestag beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen sei weder zielführend noch entspreche sie den Grundsätzen unserer Verfassung, schreibt Markus Mingers. Sie sei ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte und führe in der Konsequenz nicht zu dem virologisch und politisch motivierten Ziel, die Pandemie einzudämmen und die vulnerablen Gruppen vor einer Infektion zu schützen.

von Markus Mingers

veröffentlicht am 15.03.2022

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Grundsätzlich – und das hat das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Impfpflicht gegen Masern ausdrücklich betont – stellt jede Impfung einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Sie ist schon aufgrund des Einstichs und der möglichen körperlichen Reaktion auf den Impfstoff ein nicht verfassungskonformer Eingriff. Allerdings steht jedem individuellen Recht die Schutzpflicht des Staates zum Erhalt der Volksgesundheit gegenüber.

Impfpflicht tangiert zahlreiche Grundrechte

Diese Argumente gilt es sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch in der Rechtsprechung intensiv und sorgfältig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit werden unter anderem mit Art. 1 GG, Verletzung der Menschenwürde, Art. 2 GG, allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, Recht auf informelle Selbstbestimmung, Art. 3 Abs. 1, Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 12 Abs. 1, S. 2 GG, Recht auf freie Berufungsausübung weitere Grundrechte wesentlich tangiert.

Des Weiteren könnte das Gesetz ungenügend im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3, Gesetzesvorbehalt, sein. Hier ist es zweifelhaft, ob für die Einhaltung des Gesetzesvorbehaltes eine doppelte Verweisung genügt, wie sie im beschlossenen Gesetz angewandt wird. Denn es wird zunächst auf die sogenannte Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und von dieser dann auf die Bekanntmachungen des PEI und RKI verwiesen. Schon diese Verweisung scheint juristisch zweifelhaft. Verstärkend kommt hinzu, dass diese Verweisungen noch dynamisch sind, wie das Beispiel der Dauer des Genesenenstatus deutlich zeigt. Damit steht das Gesetz nicht einmal auf einer qualifizierten und belastbaren Datenbasis.

Impfung schützt nicht vor Ansteckung

Des Weiteren stellt sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit einer Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitswesen. So liegt nach Zahlen des RKI die Impfquote beim medizinischen Personal mit 90,2 Prozent, bei Ärzten mit sogar 94 Prozent deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Aus meiner Sicht lassen sich diese Werte durch eine Impfpflicht nicht signifikant steigern. Auch die Wirksamkeit einer Impfpflicht für die Bekämpfung der Pandemie darf inzwischen bezweifelt werden. So schützt die Impfung erwiesenermaßen weder vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus noch vor der Übertragung der Viren auf andere Personen. Gerade diese Personen, insbesondere die vulnerablen Gruppen und Menschen mit Vorerkrankungen, sollen aber, so die Begründung des Gesetzes, durch die Impfung des Personals im Gesundheitswesen besonders geschützt werden.

Bezüglich der Omikronvariante kann selbst das RKI aktuell nicht vorhersagen, inwiefern die Impfung überhaupt vor einer Ansteckung schützt. So kann der legitime Zweck in Form von Schutz der vulnerablen Gruppen damit überhaupt nicht erfüllt werden. Bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Impfpflicht zeigt sich darüber hinaus, dass auch ein wesentlich milderes Mittel, beispielsweise in Form täglicher und regelmäßiger Tests, zur Erreichung der Ziele führen könnte, vor allem da – wie oben angeführt – eine Impfung weder vollends vor Ansteckung, noch vor der Weitergabe schützt. 

BVerfG sollte schnell entscheiden

Eine weitere Lücke weist das Gesetz bei Personen auf, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Sie sind von möglichen Berufs- oder Betretungsverboten ausgenommen. Diese sind aber ebenso infektiös wie freiwillig Ungeimpfte, bei denen hier anscheinend ein höheres Infektionsrisiko angenommen wird. Eine Unterscheidung und damit ein Berufsverbot wirkt im Hinblick auf den begehrten Zweck sinnlos. Die Überlegung für eine einrichtungsbezogene Impfpflicht mag zu Beginn des Diskussionsprozesses und vor dem Hintergrund nicht abschätzbarer, in der Zukunft auftretender Mutationen des Virus durchaus sinnvoll gewesen sein. Inzwischen hat sich die Situation aber gewandelt, und es ist Aufgabe des Gesetzgebers, auf diese veränderten Rahmenbedingungen einzugehen, neue Argumente zu sehen und entsprechend zu reagieren.

Das Beispiel der Aussetzung der bereits beschlossenen und in Kraft getretenen Impfpflicht in Österreich zeigt, dass diese Diskussionen auch in anderen Ländern geführt werden – mit den entsprechenden Konsequenzen. Es ist jetzt speziell Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes, schnell eine Entscheidung zu treffen. Dabei sollten politische Interessen zurückgestellt und Sachargumente – sowohl in virologischer als auch in juristischer Sicht – genau geprüft und abgewogen werden. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde haben wir am 28. Februar eingelegt.

Fazit: Eine einrichtungsbezogene Impfpflicht ist aus meiner Sicht nicht nur verfassungswidrig, sondern auch schädlich für die eh schon belastete Situation am Arbeitsmarkt in der Gesundheitsbranche. Sie trägt nach heutigem Kenntnisstand nicht dazu bei, die Pandemie zu bekämpfen und vulnerable Gruppen zu schützen. Daher ist sie abzulehnen.

Markus Mingers ist Rechtsanwalt bei der Mingers Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Morgen lesen Sie an dieser Stelle einen Beitrag der Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf, die die einrichtungsbezogene Impfpflicht für verfassungsmäßig hält.

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