Solarparks : Eine vergebene Chance
Solarparks gelten gesetzlich als versiegelte Gewerbeflächen. Dabei ist eine gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung angesichts der Flächenknappheit sinnvoll und hat erwiesenermaßen positive Effekte auf die Biodiversität. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat den Weg für die GAP-Förderung von Solarflächen eigentlich frei gemacht – doch das Urteil wird politisch ignoriert, schreibt die Juristin Alexandra Thiel.
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Normale Solarparks erzeugen nicht nur Strom, sie sind auch wertvolle Grünland- und Biodiversitätsflächen. Dies zeigen die Forschungsergebnisse von Dina Hamidi, die kürzlich bei der bne-Konferenz in Berlin präsentiert wurden. Eine Vielzahl der Solarparks in Deutschland – und nicht nur solche, die definitionsungenau gemeinhin als „Agri-PV“ firmieren – werden bereits heute mehrfachgenutzt: zur Stromerzeugung, für Landwirtschaft und als Lebensraum für Artenvielfalt.
Solarparks zählen als versiegelte Flächen
Dennoch betrachtet sie der Gesetzgeber pauschal als versiegelte Gewerbeflächen – trotz aller negativer Konsequenzen, die dieser (falsche) Blick für die Grundeigentümer und landwirtschaftlichen Erzeuger mit sich bringt. Und das, obwohl uns eine zunehmende Flächenknappheit eigentlich zwingen sollte, beim Ausbau der erneuerbaren Energien auf landwirtschaftlichen Flächen Varianten einer Doppel- oder Mehrfachnutzung zu forcieren. Auch für die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, in der Regel selbst Landwirte, schafft eine sinnvolle Mehrfachnutzung Anreiz und Entlastung. Das sollte im gesellschaftlichen Interesse liegen.
Jährlich verringern sich landwirtschaftliche Flächen zugunsten von Infrastruktur und Wohnbebauung. Dies führt zu einer zunehmenden Versiegelung und Verknappung – mit negativen externen Effekten. In der Versiegelungsstatistik werden (fälschlicherweise) auch Solarparks erfasst, obwohl der Boden, auf dem diese stehen, gar nicht „versiegelt“ ist, sondern im Gegenteil durchaus hochwertigen natürlichen Aufwuchs erzeugen kann. Die Realität zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe auf Solarparkflächen beispielsweise Tierfutter erzeugen oder sie für die Tierhaltung nutzen können.
Bauplanungsrecht legt Steine in den Weg
Für diese landwirtschaftliche Leistung erhält ein bäuerlicher Betrieb jedoch keine Anerkennung seitens der GAP. Wesentlich ist auch, dass die Hofnachfolger auf Eigentümerseite durch die Herausnahme der Flächen aus dem (steuerlich begünstigten) land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und der damit verbundenen Umwidmung in „Bauland“ schwer belastet werden. Und das, obwohl die Solarparkflächen eben nicht nur der gewerblichen Stromerzeugung dienen können und oft nur vorübergehend für 20 bis 25 Jahre installiert sind – für in Generationen denkende Landwirte eine relativ kurze Periode.
Die Doppelnutzung einer Fläche durch PV und Landwirtschaft ist bislang nur bei der sogenannten „Agri-PV“ anerkannt. Der Begriff wird in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung bezogen auf den landwirtschaftlich nutzbaren Flächenanteil unter Zugrundelegung der DIN-SPEC 91434:2021-05 definiert. Da die DIN-SPEC pauschal bei den üblicherweise niedrig aufgeständerten Solaranlagen die Fläche unterhalb der Module als nicht nutzbar einstuft, fallen die Flächen mit klassischen Solaranlagen aus der Förderung.
Folge ist, dass nur Flächen mit Anlagen anerkannt werden, die nach der DIN-SPEC errichtet wurden. Niedrig aufgeständerte Solaranlagen müssen zukünftig mit weiteren Reihenabständen geplant werden, was zu einer höheren Flächeninanspruchnahme für PV-Anlagen führt. Dabei wäre dies bei Grünland nach den Forschungsergebnissen von Dina Hamidi nicht notwendig, da die Fläche unterhalb der Module landwirtschaftlich nutzbar ist und die Solaranlagen die Grünlandbewirtschaftung eben nicht stark einschränken.
Dass auch auf bereits vorhandenen gut geplanten „normalen“ Solarparkflächen eine nahezu uneingeschränkte Grünlandbewirtschaftung möglich und sinnvoll ist, wird bis dato kaum diskutiert und in Anbetracht konfliktärer Rechtsdisziplinen und Rahmenbedingungen schon gar nicht honoriert.
Noch mal klarstellend: Nach dem Leitgedanken des Gesetzgebers wird die überwiegende Mehrzahl der Solarparks durch Umwandlung in ein Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich aus der Landwirtschaft herausgenommen. Eine Doppelnutzung ist bei Gewerbeflächen nicht vorgesehen, Landwirtschaft genau genommen sogar untersagt. Diese Regelungen im Bauplanungsrecht sorgen für Widersprüche und Unsicherheit.
Rechtsprechung wird politisch nicht umgesetzt
Denn ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2023 stützt die Doppelnutzung und bestätigt die Förderfähigkeit. Demnach kann die Fläche eines (normalen) Solarparks weiterhin eine agrarbeihilfefähige, mithin landwirtschaftliche Fläche sein, wenn die PV-Anlagen nach ihrer Bauart und Betriebsweise die ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit – im betrachteten Fall das Halten von Schafen – nicht stark einschränken oder einschränken können.
Wohlgemerkt: Die streitgegenständliche PV-Anlage war keine Agri-PV. Hinzu kommt jetzt, dass die Ergebnisse von Hamidi und ihrem Team das relativ pragmatische und realitätsnahe Gerichtsurteil durch wissenschaftliche (und praktische) Untersuchungen untermauern. Dauergrünland entsteht nicht nur zwischen den Modulreihen, sondern auch darunter. Auch der Gesetzgeber fordert seit der letzten EEG-Novelle aus 2023 für klassische Solarparks, dass sogenannte „naturschutzfachliche Mindestkriterien“ auf den Flächen eingehalten werden müssen, die eindeutig typische landwirtschaftliche Methoden ermöglichen. Zugespitzt: Das EEG-rechtlich Gewollte ist bauplanungsrechtlich untersagt.
Sinnvoller wäre es, Flächen mit landwirtschaftstauglichen Solarparks bauplanungsrechtlich neu zu denken und diese nicht pauschal den Gewerbegebieten zuzuordnen. Kurzum: Acker sollte Acker bleiben. Solarparks verbleiben – ganz anders als die typische, vollversiegelte Gewerbefläche „Tankstelle“ – nur 20 bis 25 Jahre im Betrieb, der Boden wird nicht versiegelt und blüht stattdessen nachweislich auf. Die Flächen können also unproblematisch wieder in die „Solo“-Landwirtschaftsnutzung zurückgeführt werden.
Die politische Ignoranz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der damit verbundene Disincentive für den Landwirt mit Blick auf die Fördermöglichkeiten, der „Umwidmungszwang“ von der Landwirtschafts- zur Gewerbefläche mit negativen steuerlichen Aspekten und die Realitätsverweigerung, dass Doppelnutzung ein sinnvoller Weg ist, ergeben im Fazit eine vergebene Chance. Stromerzeugung samt (extensiver) Landwirtschaft ist etwas, das wir fördern und nicht durch gesetzliches Wirrwarr verhindern sollten.
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