Entwarnung für den Forst : Warum die EU-Wiederherstellungsverordnung Chancen statt neuer Fesseln bringt
Der Entwurf des Nationalen Plans für die EU-Wiederherstellungsverordnung ist unkonkret geblieben, sodass jetzt viele Missverständnisse im Raum stehen, schreiben Jessica Stubenrauch und Moritz Hermsdorf vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung. In ihrem Standpunkt ordnen sie konkrete Vorschriften ein und machen Vorschläge für Verbesserungen.
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Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO) sorgt im europäischen und nationalen Forstsektor für erhebliche Unruhe. Viele Waldbesitzende befürchten starre Auflagen, wirtschaftliche Einbußen und eine Lähmung der forstlichen Praxis. Unsere juristische Analyse zeigt jedoch: Diese Bedenken beruhen weitgehend auf strukturellen Missverständnissen und sind in der Vielzahl unbegründet.
Zunächst enthält die W-VO keine Verbote oder Pflichten, die unmittelbar für Waldbesitzende gelten. Sie richtet sich an die Mitgliedstaaten und räumt diesen erheblichen Spielraum bei der nationalen Umsetzung ein. Als Leitlinie dient dabei der Grundsatz der Freiwilligkeit.
Neue, restriktive Regulierungen, die über die bestehende Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) hinausgehen, sind deshalb weder zu erwarten noch fachlich zwingend notwendig. Aktuelle Studien, wie etwa die des Sachverständigenrats für Umweltfragen, bestätigen vielmehr, dass das Naturschutzrecht nicht etwa an einem Mangel an Gesetzen, sondern an einem erheblichen Umsetzungs- und Durchsetzungsdefizit leidet.
Flexibilität für den klimaresistenten Waldumbau
Der durch die W-VO gesteckte Rahmen gibt der forstlichen Praxis den nötigen Spielraum, um den Wald an den Klimawandel anzupassen. Insbesondere die Lebensraumtypen (LRT) sind keineswegs so starr, wie oft angenommen wird. Ihre standortspezifischen Naturschutzziele können an sich ändernde Umstände angepasst werden. Dies bestätigt das neue Guidance-Dokument der EU-Kommission zur Anpassung an den Klimawandel in Natura-2000-Gebieten.
Demnach ist es möglich, bei sich verändernden Bedingungen aufgrund des Klimawandels einen LRT durch einen anderen LRT innerhalb eines Mitgliedstaats zu ersetzen und die Resilienz des Ökosystems durch nachhaltiges Waldmanagement zu steigern.
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Lebensraumtyps kann hingegen auf hierfür besser geeignete Flächen verlagert werden. Folglich stellen auch klimabedingte Verschiebungen der Standortmerkmale durch Standortdrift, welche nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand abzuwenden wären, keine Verschlechterung im Sinne von Artikel 4 Absatz 11 W-VO dar.
Auch das Anpflanzen nicht-heimischer Baumarten ist weiterhin möglich, solange diese in ihrer Qualität und Quantität den langfristigen Erhalt und die typische Artenzusammensetzung der (gegebenenfalls neu zugeordneten) LRTs nicht beeinträchtigen. Eine Waldfläche mit 49 Prozent nicht-heimischen klimaresilienten Baumarten kann immer noch zum Indikator der „überwiegend heimischen Baumarten“ gemäß Artikel 12 W-VO beitragen (siehe Indikatorbeschreibung in Anhang VI W-VO).
Dieser verlangt auf Deutschland bezogen lediglich, dass die Waldflächen, die mit überwiegend heimischen Baumarten ausgestattet sind, bis zu einem zufriedenstellenden Niveau ansteigen. Die engen Voraussetzungen unter Artikel 13 W-VO für die Pflanzung nicht-heimischer Baumarten gelten ausschließlich, wenn die Mitgliedstaaten diese auch auf das EU-weite Ziel zusätzlich drei Milliarden Bäume zu pflanzen, anrechnen möchten. Darüber hinaus jedoch nicht.
Forstwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel sind gemäß unserer Interpretation der W-VO zudem selbst dann zulässig, wenn sie kurzfristig zu einer Verschlechterung des LRTs führen. Entscheidend ist allein der positive, langfristige Trend in der ökologischen Entwicklung wie unter der Definition des „guten Zustands“ gemäß Artikel 3 Nr. 4 der W-VO gefordert.
Entgegen der FFH-Richtlinie verfügt die W-VO zudem über eine Ausnahmeregulierung hinsichtlich direkter klimawandelbedingter Verschlechterungen. Jedoch lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die Mitgliedstaaten dann immer einen aufwendigen Einzelnachweis von den Waldbesitzenden fordern müssen, der zeigt, dass nicht ihre Bewirtschaftungsmaßnahme, sondern der Klimawandel zur Verschlechterung geführt hat.
Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn sich die Waldbewirtschaftung innerhalb des breiten Rahmens der W-VO bewegt, und umso mehr, wenn diese unter einem spezifischen Förderprogramm ausgerichtet auf die W-VO, wie zum Beispiel dem klimaangepassten Waldmanagement, erfolgt. Dann können einzelne Maßnahmen gar nicht anstelle des Klimawandels für Verschlechterungen verantwortlich gemacht werden.
Dies ist auch eine unmittelbare Konsequenz daraus, dass unter anderem das Verschlechterungsverbot bereits dann als eingehalten gilt, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass ausreichende und adäquate Maßnahmen ergriffen wurden. Ob diese tatsächlich zum Erfolg geführt haben, ist hingegen irrelevant. Der Vorwurf, die W-VO stelle die Forstwirtschaft unter Generalverdacht einer nicht ausreichend ökologisch angepassten Bewirtschaftung, läuft somit ins Leere.
Drei Hebel zur erfolgreichen Umsetzung
Um die verbleibenden Missverständnisse auszuräumen und den Übergang zu artenreichen, resilienten und ökonomisch tragfähigen Wäldern zu sichern, erweisen sich folgende drei Stellschrauben als zentral:
1. Praxisnahe und verständliche Kommunikation
Die komplexen Wechselwirkungen der W-VO, insbesondere das Zusammenspiel zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsauftrag sowie die Schnittstellen zur FFH-Richtlinie, müssen in die Sprache der forstlichen Praxis übersetzt werden. Waldbesitzende benötigen klare, verständliche Leitfäden darüber, was die rechtlichen Vorgaben für ihre konkrete Fläche bedeuten.
2. Konkrete nationale Leitlinien statt Überregulierung
Die Mitgliedstaaten müssen bestehende Unsicherheiten aktiv abbauen und handhabbare Leitlinien entwickeln. Hierzu zählt zunächst die Weiterentwicklung technischer Leitlinien, die unter Beachtung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, beispielsweise aus Reallaboren, klare und gleichzeitig dynamische Schwellenwerte definieren müssen, etwa für den möglichen Anteil nicht-heimischer Baumarten in bestimmten LRTs.
Zudem sollte der deutsche Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans dringend konkretisiert werden. Anstatt die Ziele nur abstrakt auf die nationale Ebene herunterzubrechen, müssen die für die Renaturierung infrage kommenden Flächen sowie Umsetzungsinstrumente, etwaige Gesetzesanpassungen und Förderprogramme möglichst genau benannt werden. Dabei sollte geprüft werden, wie das bereits bestehende Instrumentarium am besten genutzt werden kann, um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden.
3. Schaffung eines verlässlichen und innovativen Finanzrahmens
Zentral ist die zukünftige Inwertsetzung aller Ökosystemleistungen der Wälder, um eventuelle Mindereinnahmen aus der Holzverwertung auszugleichen. Neben klassischen staatlichen Förderprogrammen sollten marktwirtschaftliche Anreizsysteme etabliert werden, etwa nach dem Vorbild des australischen Nature Repair Market.
Flankierend sollten – nach Möglichkeit – EU-Mittel stärker beansprucht und umweltschädliche Subventionen für fossile Brennstoffe konsequent abgebaut werden, um ausreichend finanzielle Spielräume zu schaffen. Um die resultierende Komplexität für Waldbesitzende abzufedern, könnte verstärkt auf genossenschaftliche Strukturen und forstliche Zusammenschlüsse gesetzt werden. Gemeinschaftliche Strukturen haben sich in den Niederlanden bei der Verteilung von Umweltprämien im Agrarsektor besonders bewährt.
Etwaige Flächenstilllegungen bleiben unter der W-VO die absolute Ausnahme und müssten nach geltendem Recht angemessen entschädigt werden. Die W-VO setzt vielmehr auf die Innovationskraft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle.
Verbündeter für den Wald der Zukunft
Die W-VO ist kein forstwirtschaftliches Beschäftigungsverbot, sondern ein Gestaltungsrahmen. Wenn die Politik den Mut aufbringt, die rechtliche Flexibilität der Verordnung konsequent zu nutzen, verständlich zu kommunizieren und mit einem intelligenten Finanzierungsmix zu hinterlegen, kann die W-VO zum wichtigsten Verbündeten für den klimaresistenten und multifunktionalen Wald der Zukunft werden.
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