Grundwasserschutz : Ein verursachergerechtes Düngegesetz ist auch bürokratiearm möglich
In Deutschland ist bislang keine Trendwende bei der hohen Nitratbelastung im Grundwasser zu erkennen. Die Düngerechtsreform kommt daher weder an einer Nährstoffbilanzierung noch an einer Nitratregulierung vorbei, argumentiert Wolf Merkel, Vorstand Wasser beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW). Wie ein schlankes Wirkmonitoring aussehen kann, erklärt er im Standpunkt.
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Mit einem Anteil von rund 70 Prozent ist Grundwasser die wichtigste Ressource für die Trinkwassergewinnung in Deutschland. Doch 22 Prozent der Grundwasserkörper befinden sich aufgrund zu hoher Nitratwerte in keinem guten chemischen Zustand. Die Folge: Die Trinkwasseraufbereitung wird technisch anspruchsvoller – und teurer. Umso dringlicher ist es, die zentrale Ressource für die Trinkwasserversorgung konsequent zu schützen.
Handlungsdruck bleibt hoch – bestehendes Düngerecht reicht nicht aus
Der Handlungsdruck ist entsprechend groß: Die bestehenden Vorgaben des Düngerechts reichen nicht aus, um die Ziele der Europäischen Nitratrichtlinie zu erreichen. Auch der aktuelle Nitratbericht der Bundesregierung zeigt keine Trendwende, die auf die Wirkung der Düngeverordnung schließen ließe. Zusätzlicher Handlungsdruck besteht in den Grundwasservorkommen, die für die Wasserversorgung genutzt werden.
Die EU-Trinkwasserrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einem Risikomanagement in den Trinkwassereinzugsgebieten. Überall, wo Risiken für die Trinkwasserressourcen durch landwirtschaftlich verursachte Nitratbelastungen identifiziert werden, müssen die zuständigen Behörden prüfen, welche geeigneten Maßnahmen sich anbieten, um die Nitratbelastung zu reduzieren.
Das neue Düngegesetz und seine Verordnungen sind daher von zentraler Bedeutung, um die seit Jahren anhaltend hohen Nitratwerte im Grundwasser endlich wirksam zu senken. Effektiver Gewässerschutz durch verursachergerechte Anforderungen an die Düngepraxis – kombiniert mit einem echten Abbau überbordender Bürokratie – ist möglich. Die Politik hat jetzt die Chance, mit einer sachgerechten Weiterentwicklung des Düngerechts beides zu erreichen.
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. und 24. Oktober 2025 unterstreichen zusätzlich den Reformbedarf. Die Richter kritisierten die geltenden Regeln der Düngeverordnung in mehreren Punkten als unzureichend. Mit der Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung im Juli 2025 sowie der zuvor erfolgten Streichung des Nährstoffvergleichs gingen zudem Instrumente verloren, die sich über Jahrzehnte in Kooperationen zwischen Land- und Wasserwirtschaft bewährt hatten.
Schlankes Wirkungsmonitoring auf Basis realer Daten erforderlich
Ein zentraler Baustein der neuen Düngegesetzgebung muss daher ein verursachergerechtes, praktikables Wirkungsmonitoring sein. Ohne Nährstoffbilanzen wird das nicht gelingen. Sie lassen sich mit wenig Aufwand aus betrieblichen Daten erstellen und machen sowohl gewässerschonende Betriebe als auch solche mit überhöhten Stickstoffüberschüssen sichtbar. Das ermöglicht zielgenaue Anforderungen und liefert zugleich eine belastbare Grundlage für das Risikomanagement in Trinkwassereinzugsgebieten.
Damit das Wirkungsmonitoring tatsächlich darauf einzahlt, die Gewässerschutzziele zu erreichen, muss es bestimmten Anforderungen genügen. Mindestvoraussetzung für eine verursachergerechte Steuerung des Nährstoffmanagements ist es, betriebliche Bilanzierungsmöglichkeiten im Düngerecht zu schaffen, die
• Transparenz über den Nährstoffhaushalt herstellen,
• betriebliche N- und P-Überhänge erkennen lassen,
• das Ableiten von Potenzialen und Maßnahmen zur Reduzierung der Stoffausträge
und -verluste sowie
• Aussagen zu mehrjährigen Entwicklungstrends ermöglichen.
Für vollständige Bilanzen müssen bei tierhaltenden Betrieben sowie bei Betrieben, die organische Dünger aufnehmen, sämtliche im Betrieb verfügbaren Stickstoffquellen erfasst werden. Dazu gehört, die Aufnahme und Abgabe organischer Dünger wie Wirtschaftsdünger oder Gärreste vollständig abzubilden. Diese Vorgaben sollten bundeseinheitlich im Düngegesetz hinterlegt und über das Nationale Aktionsprogramm, die Düngeverordnung oder die geplante Monitoringverordnung konkretisiert werden. Falls notwendig, ist dies um eine zusätzliche Wirtschaftsdüngerverbringungs- und Meldeverordnung zu ergänzen. Klar ist: Ohne eine wirksame Nitratregulierung darf ein neues Düngegesetz nicht in Kraft treten.
Regionale Konzepte zur Nitratminderung ermöglichen
Um den guten Zustand von Grund- und Oberflächenwasser zu erreichen, braucht es neben bundesweiten Regelungen auch regionale, ursachenbezogene Aktionsprogramme im Sinne des § 3a DüngG-E. Das Ausmaß und die Ursachen der Nitratbelastung unterscheiden sich regional erheblich. Dem muss das Gesetz gerecht werden, indem es regional angepasste Minderungsstrategien ausdrücklich ermöglicht und die notwendige Datenbereitstellung sicherstellt.
Solche regionalen Programme würden zudem die dringend benötigte Verzahnung mit dem Risikomanagement in den Trinkwassereinzugsgebieten herstellen – wie es die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vorsieht.
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