Renaturierung : Nur Rechtsklarheit kann Vertrauen in die WVO-Umsetzung schaffen
Der Entwurf für einen nationalen Wiederherstellungsplan vermischt freiwilliges Engagement mit strengen Verpflichtungen und schürt Misstrauen bei Landnutzern. Ohne klare Differenzierung zwischen allgemeiner Bemühenspflicht und gebietsscharfen Maßnahmen riskiert Deutschland Rechtsstreit statt Renaturierung, mahnt NABU-Referent Sven Selbert. Er fordert Nachbesserungen – bevor Mitwirkungsbereitschaft und Erfolgschancen verspielt sind.
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Die WVO basiert auf dem völkerrechtlich bindenden Vertrag von Kunming-Montreal und ergänzt in den kommenden Jahrzehnten umfassend die europäische Klimaschutzpolitik, um unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten: Ein gemeinsamer EU-Rahmen sorgt für faire Bedingungen, unter denen geschädigte Ökosysteme langfristig in einen besseren Zustand versetzt werden sollen – nicht nur für ihren Eigenwert, sondern auch als Grundlage für eine produktive Landnutzung und die Basisversorgung mit Lebensmitteln. Jeder weiß: Ohne Bodenfruchtbarkeit, Bestäuber und genügend Wasser geht uns allen buchstäblich die Luft aus.
Der aktuell zur öffentlichen Kommentierung vorgelegte Nationale Wiederherstellungsplan erscheint vor diesem Hintergrund technisch und farblos. Die formale Auflistung von Programmen und Aktivitäten gibt Bürgern und Interessenträgern wenig Raum, um eigene Anliegen, Bedarfe und Chancen zu formulieren. Dabei bietet die Gesundung von Naturprozessen Großchancen in vielen Bereichen, etwa für den Bevölkerungsschutz, für die Wassersicherheit oder den Tourismus.
Besonders intensiv wird die WVO derzeit zwischen Forstwirtschaft und Naturschutz debattiert, auch allerhand Lobby-Getöse gehört aktuell dazu. Denn obwohl beide Seiten sich dem Erhalt vitaler Wälder als übergeordnetem gemeinsamen Ziel verpflichtet sehen, unterscheiden sich die Perspektiven auf die WVO deutlich.
Die Forstwirtschaft betont neue Risiken für die Bewirtschaftungsfreiheit, der Naturschutz betont langfristige Chancen. Er sieht in der WVO eine gesetzliche Basis, die es braucht, um Prioritäten zu setzen und nötige Ressourcen zu mobilisieren. Fakt ist, dass die Verordnung bereits seit August 2024 gilt und mittlerweile längst am Nationalen Wiederherstellungsplan (NWP) mit hohem Tempo gearbeitet wird. Die Qualität der nationalen Umsetzung darf jedoch nicht unter einem straffen Zeitplan leiden.
Erfolg der WVO hängt von Umsetzung in der Fläche ab
Der Naturschutz nimmt Argumente aus der Forstwirtschaft sehr ernst, weil die Verbesserung der Leistungsfähigkeit unserer Natur nur über die Fläche gelingt und bei den Landnutzern nicht verstolpert werden darf. Nach intensiver Debatte über die rechtliche Wirkung von NWP-Maßnahmen, sind der NABU und die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) zu der Erkenntnis gelangt: Bei nüchternem Blick auf ganz konkrete Belange, haben oft beide Seiten recht.
In einer gemeinsamen Position forderten ANW und NABU daher kürzlich erstklassiges Handwerk von der Bundesregierung bei der nationalen Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung.
Unschärfe wirkt als Gift
Im Zentrum der gemeinsamen Kritik am NWP steht die Systematik der WVO gemäß Artikel 4 und Artikel 12. Hier muss die Bundesregierung strikter als bislang zwischen den verschiedenen Zielebenen in der WVO differenzieren: Denn einerseits gilt dort eine Bemühenspflicht zur Verbesserung des allgemeinen Naturzustandes auf der gesamten Waldfläche für die EU-Mitgliedstaaten. Daneben gelten aber noch weitere, strikte und flächenbezogene Ergebnis- und Sicherungspflichten, allerdings nur in Natura-2000-Schutzgebieten und für Flächen, auf welchen aktive Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Dass diese Differenzierung noch nicht geboten trennscharf abgebildet wird, ist aus Sicht von NABU und ANW problematisch.
Auch freiwillige und bereits bestehende Aktivitäten und Programme, wie das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm Wald oder das Förderprogramm klimaangepasstes Waldmanagement des Bundes, werden im NWP pauschal als „Maßnahme“ charakterisiert.
Risiko einer Fehlzündung
Dadurch kann der Eindruck entstehen, dass aus freiwilligem Engagement schleichend eine strengere, flächenbezogene Verpflichtung im Sinne der WVO erwachsen würde, und zwar auch außerhalb von Schutzgebieten.
Dies würde zwar Widersprüche bei zentralen rechtsstaatlichen Grundsätzen wie dem Vertrauensschutz und der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsordnung auslösen und so nicht tragen. Dennoch führen unklare oder widersprüchliche Regelungen erfahrungsgemäß zu langwierigen, auch gerichtlichen Klärungsprozessen, was schon im Vorfeld zu sinkender Akzeptanz bei den Betroffenen führt.
Wenn sich Betriebe wegen schwebender Rechtsunsicherheit nun bei freiwilligen Maßnahmen zurückhalten, unterläuft das unmittelbar die Ziele der WVO und untergräbt ihre Erfolgschancen. Absurderweise wären sogar ausgerechnet diejenigen Betriebe besonders betroffen, die längst Verantwortung übernehmen und ihre Wälder und Felder schon naturnah bewirtschaften. Der kooperative Ansatz rund um die Umsetzung der Verordnung wäre damit unnötig geschwächt. Das braucht niemand, dafür ist keine Zeit.
Bundesregierung muss jetzt für Rechtsklarheit sorgen
Um eine aktive Akzeptanz der WVO zu erreichen, muss die Regierung die Unterschiede der Verpflichtungsniveaus, Instrumente und Aktivitäten sowie der Flächenkulisse im NWP und zusätzlich in einem noch vorzulegenden WVO-Durchführungsgesetz eindeutig ausdifferenzieren.
Aktivitäten zur allgemeinen Verbesserung der Waldökosysteme – etwa zur Stärkung der Biodiversität oder des Wasserhaushalts – wären der Bemühenspflicht zuzuordnen. Sie sollten entsprechend als „Beitrag zur Wiederherstellung“ bezeichnet, aber nicht pauschal als Maßnahme gelistet werden. Ein Programm zur Verbesserung der Waldvernetzung könnte somit das wichtige nationale Ziel gemäß Artikel 12 WVO stützen, aber ohne dauerhafte flächenkonkrete Ergebnispflichten auszulösen.
Die Einstufung als spezifische und aktive „Wiederherstellungsmaßnahme“ im engen Sinne des Artikels 4 mit nachfolgender Pflicht zur Ergebnissicherung sollte auf gezielt vereinbarte Projekte zur Renaturierung gebietsspezifischer Lebensräume beschränkt bleiben. Ein Beispiel dafür wären Naturschutzgroßprojekte des Bundes wie „Bäche, Moore und Bergwiesen im Thüringer Wald“ oder zur Renaturierung „Mittelelbe-Schwarze Elster“.
Per se ist eine Pflicht zur Sicherung der Ergebnisse von konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen nämlich äußerst sinnvoll. Moore werden nicht mit viel Steuergeld wiedervernässt oder Flussauen mit ihren Retentionsflächen nicht reaktiviert, um sie nach Abschluss der „Maßnahme“ wieder trockenlegen beziehungsweise kanalisieren zu können.
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