Neue Genomische Techniken : Verzicht auf Risikoprüfungen bei neuer Gentechnik ist rechtswidrig
Falls die Verordnung über Neue Genomische Techniken demnächst vom EU-Parlament verabschiedet wird und damit in Kraft tritt, wäre eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof aussichtsreich. Denn das Gesetz verstößt gegen das Vorsorgeprinzip der EU, schreiben Georg Buchholz und Tessa Krabbe vom Anwaltsbüro GGSC.
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Das Gentechnikrecht folgt bisher dem Vorsorgeprinzip: Kein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) darf in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden, bevor nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ausgeschlossen wurde, dass damit ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist. Diese Anforderung ist im EU-Recht verankert. Die EU hat sich außerdem völkerrechtlich dazu verpflichtet.
Diese bisherige Praxis könnte sich bald ändern: Mit einer EU-Verordnung über neue genomische Techniken, der NGT-Verordnung, sollen für bestimmte gentechnisch veränderte Pflanzen keine Risikoprüfungen mehr erforderlich sein. Diese Pflanzen sollen vom Gentechnikrecht ausgenommen und rechtlich wie herkömmliche Pflanzen behandelt werden.
Gleichwertigkeitsprüfung ersetzt Risikoprüfung
Dieser Verzicht auf jegliche Risikoprüfung verstößt nach unserem Rechtsgutachten gleich doppelt gegen geltendes Recht: gegen das in den EU-Verträgen vorgesehene Vorsorgeprinzip und gegen die Anforderungen des Cartagena-Protokolls zur UN-Biodiversitätskonvention. Diese fordern eine einzelfallbezogene Risikoprüfung vor der Freisetzung von GVO.
Daran ändert auch nichts, dass die neue NGT-Verordnung nur für bestimmte GVO gelten soll: nämlich solche, deren DNA nur in begrenztem Umfang geändert und in die keine Gene artfremder Organismen eingefügt wurden. Diese Organismen stuft die Verordnung als NGT-Pflanzen der Kategorie 1 ein. Für sie und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse soll an die Stelle einer Risikoprüfung nur eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ treten. Mit der Gleichwertigkeit ist eine Gleichwertigkeit mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen gemeint.
Konkret soll künftig nur geprüft werden, ob GVO tatsächlich zu dieser Kategorie 1 gehören, also ob sich die Art und Zahl der Veränderungen der DNA im gesetzlich vorgesehenen Rahmen halten. Nicht berücksichtigen soll diese Gleichwertigkeitsprüfung dagegen, welche Auswirkungen die gentechnische Veränderung auf die Eigenschaften der Pflanze und ihrer Erzeugnisse hat. Anders als bisher soll also nicht geprüft werden, ob sich aus den neuen Eigenschaften Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben.
Einzige Ausnahmen: Herbizidtoleranz und die Produktion insektizider Substanzen. Wenn eine NGT-Pflanze diese Eigenschaften aufweist, darf sie nicht als NGT-Pflanze der Kategorie 1 eingestuft werden.
Kennzeichnung nur noch für Saatgut
Unerheblich sollen dagegen alle anderen Eigenschaften sein. Etwa, wenn die NGT-Pflanze Eigenschaften invasiver Arten aufweist und das Ökosystem beeinträchtigt. Oder wenn sie oder die mit ihnen produzierten Lebens- oder Futtermittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier haben.
Auch wenn sich solche schädlichen Eigenschaften erst zeigen, nachdem die Gleichwertigkeit der NGT-Pflanzen festgestellt worden ist, spielt das keine Rolle. Als gleichwertig eingestufte gentechnisch veränderte Pflanzen sollen künftig vollständig vom Gentechnikrecht ausgenommen sein. Ohne Gesetzesänderung ließe sich das auch nicht rückgängig machen, also etwa durch eine nachträgliche behördliche Anordnung, wenn nach einer Freisetzung tatsächlich schädliche Folgen festgestellt würden.
Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der konkreten Eigenschaften der jeweiligen NGT-Pflanze der Kategorie 1 mit denjenigen herkömmlicher Pflanzen findet nicht statt. Sondern sie wird unterstellt, wenn sich die Änderungen der DNA im gesetzlich vorgesehenen Rahmen halten.
Erschwerend kommt hinzu, dass NGT-Erzeugnisse, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt haben, künftig nur schwer als solche erkennbar sein werden. Denn die NGT-Verordnung verlangt nur noch eine Kennzeichnung für Saatgut. Die daraus gewonnenen Pflanzen und deren Erzeugnisse müssen dagegen nicht mehr gekennzeichnet werden – ganz egal, ob es sich um Babynahrung, Kekse oder Tiefkühlkost handelt.
Mitgliedstaaten können beim Europäischen Gerichtshof klagen
Formal muss die NGT-Verordnung noch vom Europäischen Parlament beschlossen werden. Dies ist normalerweise nur eine Formsache, nachdem man sich im Trilog mit Kommission und Rat geeinigt hat. Anders als bei internationalen Übereinkommen wie aktuell dem Mercosur-Abkommen kann das Parlament auch kein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einholen, um die Vereinbarkeit mit den EU-Verträgen zu prüfen.
Stimmt das Parlament dieser – aus unserer Sicht rechtswidrigen – Verordnung zu, kann ein Mitgliedstaat die Gültigkeit der Verordnung unmittelbar vom EuGH prüfen lassen. Ob ein Mitgliedstaat klagen wird, ist aktuell unklar. Im Sinne des Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt bleibt zu hoffen, dass die Rechtmäßigkeit der neuen NGT-Verordnung möglichst zeitnah vom EuGH geprüft wird, wenn sie nicht zuvor vom Parlament abgelehnt wird. Nach unserer Auffassung ist sie rechtswidrig, weil sie gegen das Vorsorgeprinzip verstößt.
Georg Buchholz ist Partner des Anwaltsbüros GGSC in Berlin. Zu Fragen des Gentechnikrechts berät er seit ca. 20 Jahren Unternehmen und Verbände und hat mehrere Gutachten und Zeitschriftenbeiträge veröffentlicht. Tessa Krabbe ist seit 2023 Rechtsanwältin bei GGSC und ebenfalls im Bereich des Gentechnikrechts tätig. Dieser Standpunkt ist die Kurzfassung eines Gutachtens für den Bundesverband Ökologische Lebensmittelwirtschaft.
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