Eine zunehmende Zahl von Dienstleistern stellt privaten Wallboxbesitzer:innen die Auszahlung von THG-Quotenprämien für ihre Lademöglichkeiten in Aussicht – wenn diese als öffentlich deklariert werden. Dabei wird auch gleich eine Anleitung geliefert, wie offenkundig private Wallboxen den in der Ladesäulenverordnung (LSV) formulierten Anforderungen an eine öffentliche Ladeinfrastruktur genügen können.
Tatsächlich ist die LSV in diesem Punkt erstaunlich schwammig formuliert. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen Nutzer/jeder potenziellen Nutzerin möglich ist.“ So sind laut Bundesnetzagentur allerdings eingeschränkte Öffnungszeiten „kein Kriterium für die Beurteilung, ob ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich zu bewerten ist“.
Ein Ladepunkt kann also nach sehr großzügiger Auslegung dieser Anforderung nur wenige Minuten pro Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und somit als öffentlicher Ladepunkt gelten. Natürlich dürfte allen klar sein, dass in dieser Zeit kein Ladevorgang hinlänglich abgeschlossen werden kann und dass ein solches Vorgehen dem grundsätzlichen Gedanken der Diskriminierungsfreiheit öffentlicher Ladeinfrastruktur widerspricht.
Grauzone wird von einigen Akteuren gezielt genutzt
Weitere Kriterien für öffentliche Ladeinfrastruktur sind Eichrechtskonformität und ein Abrechnungssystem – ist letzteres nicht vorhanden, muss der Ladestrom verschenkt werden. Dazu muss es aber gar nicht kommen, da die öffentliche Ladestation der Bundesnetzagentur zwar gemeldet werden muss, aber einer Veröffentlichung der Standortdaten widersprochen werden kann – eine öffentliche Ladestation also, die nicht veröffentlicht wird und die daher auch niemand finden kann.
Ganz offensichtlich haben diese inkonsistenten Bestimmungen eine Grauzone geschaffen, die nun vonseiten einiger Akteure gezielt ausgenutzt wird. Die Bundesnetzagentur hat, gemeinsam mit dem Umweltbundesamt, „aus gegebenem Anlass“ eine Klarstellung veröffentlicht, die sich eindeutig gegen die Abrechnung von THG-Quoten für private Wallboxen ausspricht:
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind. Das Problem: diese Behördeneinschätzungen haben keinerlei rechtliche Bindung. Das wissen auch die Dienstleister, die diese Statements einfach ignorieren und auf die Definitionen der LSV verweisen. Der intendierte Mechanismus der THG-Quote wird auf diese Weise umgangen, was unsolidarisch und nicht nachhaltig im Sinne der Verkehrswende ist.
Es lohnt sich, in diesem Zusammenhang noch einmal einen kurzen Blick auf die Einführung des umweltpolitischen Instruments THG-Quote zu werfen. THG-Quoten entstehen durch das Inverkehrbringen von emissionsärmeren Kraftstoffen, wie zum Beispiel Ladestrom für Elektrofahrzeuge, die quotenpflichtige Unternehmen benötigen, die emissionsstarke Kraftstoffe wie Benzin oder Diesel verkaufen. Für eine effiziente Umsetzung der THG-Quoten im E-Mobilitätsbereich sieht der Mechanismus eine klare Trennung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Lademöglichkeiten vor.
Umweltbundesamt arbeitet an einer Klarstellung
Während bei „tatsächlich“ öffentlichen Ladepunkten die real entnommene Lademenge einfach und effizient an die Behörden mitgeteilt werden kann, verhält es sich im privaten Bereich anders. Denn im privaten Bereich ist es prinzipiell auch möglich, sein E-Fahrzeug an einer Standard-Steckdose ohne eigenen Zähler zu laden. Hier kann die genaue Strommenge nicht ermittelt werden. Deswegen hat der Gesetzgeber im privaten Bereich Pauschalmengen an Ladestrom pro Fahrzeugklasse festgelegt. Somit wird der öffentliche Bereich über die Ladesäulen und der private Bereich über die Fahrzeuge abgewickelt.
Wenn Privatpersonen nun ihre Wallboxen ebenfalls in den THG-Quotenhandel einbringen, kommt es zu einer nicht vorgesehenen Doppelanrechnung. Dies führt zu einer weiteren Ungerechtigkeit, da E-Auto-Fahrende, die keine private Lademöglichkeit besitzen, weil sie beispielweise in der Stadt in einem Mietshaus wohnen, keine Möglichkeit haben, THG-Quoten für eine Wallbox anzurechnen – was ja, wie erläutert, ohnehin nicht zulässig sein sollte. Hinzu kommt: Das System funktioniert auf Vertrauensbasis, diejenigen, die eine Wallbox auf ihrem Grundstück als öffentlich deklarieren, melden die entnommenen Strommengen selbst, was nur stichprobenartig überprüft wird – ein weiterer Punkt, der zu Missbrauch einlädt. Schließlich können die eigentlich nicht förderfähigen Plug-in-Hybride so indirekt über geförderte private Wallboxen am THG-Quotenhandel teilnehmen.
Vonseiten des Umweltbundesamtes heißt es, dass intensiv an einer Lösung gearbeitet werde. Sollte eine Gesetzesänderung kommen, würde dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin will die Bundesnetzagentur noch intensiver prüfen, ob es sich bei dem angegebenen Ladepunkt tatsächlich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt handelt. Die Bundesnetzagentur hat daran auch ein Interesse, denn sollten wirklich in großem Maße private Wallboxen als öffentliche Ladestationen deklariert werden, werden diese Ladepunkte in die offizielle Statistik übernommen – und diese letztendlich unbrauchbar machen.