Lieferkettenpflichten bestätigt : Statt Abschaffung nur kleine Korrekturen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollte Unternehmen entlasten – doch die jüngsten Änderungsvorschläge bringen kaum spürbare Erleichterungen meinen die Juristen Eric Wagner, Marc Ruttloff und Florian Schuler, Rechtsanwälte bei der Sozietät Gleiss Lutz. Gerade die Agrar- und Lebensmittelindustrie stehe weiterhin unter hohem Druck. Die Bundesregierung erweise der Branche mit den Anpassungen einen Bärendienst.
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Die große Bedeutung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) – insbesondere für die Agrar- und Lebensmittelindustrie – wurde einer breiten Öffentlichkeit spätestens durch Berichte über Arbeitsbedingungen von Erntehelfern im Obst- und Gemüseanbau in Südeuropa bekannt.
In den letzten Jahren berichteten NGOs mehrfach über potenziell nach dem LkSG relevante Sachverhalte: bei Wohn- und Arbeitsbedingungen von Erntehelfern in Spanien, Italien und Frankreich. TV-Reportagen griffen das Thema auf und große Einzelhändler sahen sich zu öffentlichen Statements gezwungen.
Entgegen der Erwartungen vieler bei Inkrafttreten des Gesetzes waren es somit Sachverhalte in Europa, nicht etwa in weit entfernten Ländern, die Rechts- und Reputationsrisiken nach dem LkSG für Unternehmen in der Lebensmittelindustrie bargen.
Für große Unternehmen in der Nahrungsmittelindustrie zeigte sich anhand von Arbeitsbedingungen bei Kleinproduzenten im Ausland jedoch noch ein umfassenderes Bild: Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Menschenrechte und Umwelt in der globalen Lieferkette. Bei Verstößen drohen hohe, umsatzbezogene Bußgelder.
Mittelbare Betroffenheit kleinerer Betriebe
Unmittelbar erfasst das LkSG lediglich große deutsche Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern im Inland. Aufgrund der globalen Wirkung müssen sie ihre kleineren Lieferanten jedoch vertraglich zur risikobasierten Mitwirkung verpflichten: eine mittelbare Wirkung des Gesetzes auch für kleinere Betriebe.
Vor dem Hintergrund nicht abreißender Kritik an der Belastung für die unmittelbar und mittelbar betroffenen Unternehmen, kündigte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag an, das LkSG abzuschaffen. Sie wollte bürokratische Lasten reduzieren.
Nun legte das zuständige Bundesarbeitsministerium jedoch einen Gesetzesentwurf vor, der das LkSG zwar punktuell ändert, im Kern aber bestätigt und fortführt. Im Mittelpunkt steht dabei vor allem das rückwirkende Entfallen der jährlichen Berichtspflicht. Zudem sollen lediglich „schwere Verstöße“ sanktioniert werden. Doch bringt das die versprochene Erleichterung?
Berichtspflicht entfällt – doch Pflichten bleiben
Tatsächlich dürfte das Entfallen der Berichtspflicht die Unternehmen entlasten – in der Praxis wohl um ein Vielfaches der rund 800 Euro, die die Bundesregierung pro Bericht kalkuliert. Die sonstigen Änderungsvorschläge haben indes wenig entlastende Wirkung. Denn die Sorgfaltspflichten gelten in vollem Umfang fort.
Das Arbeitsministerium stellt sogar selbst fest, dass sich durch die Vorschläge der Vollzugsaufwand für das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) nicht reduziert. Insbesondere werde nicht weniger Personal benötigt. Das Bafa soll weiterhin von Amts wegen Risiken sowie Verletzungen kontrollieren.
Zwar sieht der Gesetzentwurf eine Beschränkung der Sanktionierung auf „schwere Verstöße“ vor und kürzt hierfür den Bußgeldkatalog des LkSG. Relevant sind nur noch Pflichten zur unverzüglichen Ergreifung von angemessenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei menschenrechtlichen Risiken sowie die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Diese Einschränkungen führen jedoch zu keiner nennenswerten Entlastung. Sie könnten sich eher als „Bärendienst“ erweisen.
Das hat mehrere Gründe: Erstens bleibt es im Falle fehlender Abhilfemaßnahmen für menschenrechtliche Verstöße bei den sehr hohen umsatzbezogenen Bußgeldrisiken. Zweitens wird durch das Aussetzen der Sanktionen in Bezug auf Umweltbelange die noch in deutsches Recht umzusetzende EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt konterkariert. Darin sind gerade für solche Umweltverstöße deutliche Verschärfungen der Sanktionen vorgesehen.
Drittens sind die Sorgfaltspflichten des LkSG systematisch miteinander verzahnt. Das heißt, die Durchführung einer Risikoanalyse ist, wenngleich nicht mehr unmittelbar sanktionsrelevant, doch Voraussetzung für die Vermeidung der weiterhin sanktionierbaren Verstöße.
Viertens gilt für Unternehmen und ihre Organe die sogenannte Legalitätspflicht. Das bedeutet, Unternehmen müssen sich rechtskonform verhalten – also alle Vorgaben des LkSG einhalten, unabhängig von ihrer Sanktionierung.
Schaden statt Nutzen
Die Bundesregierung fügt Unternehmen mit ihrem Vorschlag und ihrer begleitenden Kommunikation über Entlastungen also eher ungewollt Schaden zu, statt Nutzen zu stiften. Denn kulturelle Diskussionen über die Legalitätspflicht in Abgrenzung zu einer reinen Sanktionsvermeidungsstrategie, könnten die Folge sein – und sollten vermieden werden.
Die geänderte Fassung des LkSG soll nun bis zur nationalen Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) gelten. Die Frist dafür läuft, durch die sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie, bis zum 26. Juli 2027.
Bis dahin bleibt es für die Agrar- und Lebensmittelindustrie bei den hohen Anforderungen an ihre Lieferketten. Die durch die Bundesregierung versprochenen Erleichterungen bleiben weit hinter den Ankündigungen zurück und entpuppen sich bei genauem Hinsehen als weitgehend wirkungslos.
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