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Standpunkte Artikel 17: Warum ist das Internet noch da?

Felix Reda, Gesellschaft für Freiheitsrechte
Felix Reda, Gesellschaft für Freiheitsrechte Foto: Volker Conradus, CC BY 4.0

Am Wochenende tritt das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Urheberrechtsreform in Kraft und damit auch die neuen Vorgaben für Online-Plattformen, mit welchen Mitteln und unter welchen Bedingungen sie automatisch nach Urheberechtsverletzungen suchen dürfen. Was das für Plattformen und Nutzer:innen bedeutet, schreibt der Urheberrechtsexperte Felix Reda.

von Felix Reda

veröffentlicht am 29.07.2021

aktualisiert am 07.08.2023

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Zum 1. August tritt das Urheberrecht-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft, das Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Die Uploadfilter, gegen die vor zwei Jahren über 100.000 Menschen in Deutschland auf die Straße gegangen sind, werden damit für diverse kommerzielle Onlineplattformen verpflichtend. Die Kritik an Uploadfiltern als Mittel zur Rechtsdurchsetzung ist nicht verstummt. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen diese automatischen Systeme gezielt eingesetzt werden, um kritische Berichterstattung zu unterdrücken. In anderen Fällen machen die Algorithmen schlicht Fehler.

Dennoch könnten die negativen Folgen für die Meinungsfreiheit hierzulande weniger dramatisch ausfallen als zunächst befürchtet. Hoffnung machen insbesondere die kürzlich erschienen Schlussanträge des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs anlässlich der Klage Polens gegen Artikel 17. Zwar hält der Generalanwalt die Uploadfilter nicht grundsätzlich für unvereinbar mit der Meinungsfreiheit. Allerdings empfiehlt er dem Gerichtshof, Artikel 17 so auszulegen, dass ausschließlich offensichtliche Rechtsverletzungen automatisch gesperrt werden dürfen. Dazu gehören insbesondere unveränderte Uploads ganzer Werke wie beispielsweise eines Kinofilms. Jegliche transformativen Nutzungen von Werken wie beispielsweise Remixes, Collagen oder kürzere Ausschnitte aus fremden Werken müssen von den Uploadfiltern ausgenommen sein.

Deutscher Sonderweg als einziger Weg

In keinem Fall dürfen private Plattformen, oder – schlimmer noch – vollautomatische Verfahren über die Auslegung des Urheberrechts entscheiden. Dazu sagt der Generalanwalt: „Diese Vermittler verfügen in der Regel nicht über die dafür notwendige Sachkenntnis und vor allem nicht über die insoweit gebotene Unabhängigkeit – erst recht, wenn sie erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Sie können daher nicht zu Schiedsrichtern der Online-Rechtmäßigkeit gemacht werden, die komplizierte Rechtsfragen entscheiden müssen“.

Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das während des Gesetzgebungsprozesses von Teilen der Unterhaltungsindustrie als „deutscher Sonderweg“ verschrien wurde, wird durch den Generalanwalt im Wesentlichen bestätigt. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Schutzvorkehrungen zu treffen, damit legale Inhalte gar nicht erst gesperrt werden. Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz enthält zu diesem Zweck das Konzept „mutmaßlich erlaubter Nutzungen“, die besonders kurze Ausschnitte aus geschützten Werken von bis zu 15 Sekunden enthalten oder von den hochladenden Personen als legale Zitate oder Parodien gekennzeichnet sind. Immer wieder warnten Rechteinhaberverbände, die „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ könnten gegen Europarecht verstoßen. Im Gegenteil: Laut Generalanwalt sind solche Maßnahmen nicht nur erlaubt, sondern für den Schutz der Grundrechte zwingend notwendig.

Sollte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil den Ausführungen des Generalanwalts folgen, was oft der Fall ist, wird der angebliche deutsche Sonderweg zum einzigen Weg, Artikel 17 annähernd grundrechtskonform umzusetzen. Alle anderen Mitgliedstaaten, die bislang nationale Umsetzungen verabschiedet haben, verzichten nämlich bislang auf vergleichbare Schutzvorkehrungen, die die Sperrung legaler Inhalte von Anfang an verhindern sollen. Doch auch der nächste Bundestag müsste möglicherweise beim Grundrechtsschutz nochmal nachbessern. Die Vorgabe des Generalanwalts, dass ausschließlich offensichtliche Urheberrechtsverletzungen automatisch gesperrt werden, erreicht nämlich auch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz nicht. Dafür sind die Schwellenwerte für kurze Ausschnitte zu gering, die Voraussetzungen für die Kennzeichnung legaler Inhalte zu eng definiert.

Was die Plattformen jetzt tun müssen

Plattformen befinden sich nun also in der Zwickmühle. Einerseits droht ihnen eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer*innen, wenn sie zu wenige illegale Inhalte sperren. Andererseits verbietet Artikel 17 ihnen nach Ansicht des Generalanwalts, legale Inhalte zu sperren. Zu dieser Unterscheidung ist kein Uploadfilter in der Lage. Ein einfaches „Weiter so“ ist also für keine der betroffenen Plattformen möglich. Setzen sie bislang keine Uploadfilter ein, müssen sie diese jetzt nachrüsten. Haben sie bereits ein Uploadfiltersystem, wie beispielsweise YouTubes ContentID, das äußerst regelmäßig auch legale Inhalte sperrt, dürfen sie dieses nicht mehr ohne strengere Schutzvorkehrungen weiterbetreiben.

Die Zivilgesellschaft, die von Anfang an gegen Artikel 17 mobilisiert hat, könnte sich nun über die Position des Generalanwalts freuen. Zwar empfiehlt er nicht die Streichung des Artikels, aber will die Sperrung legaler Inhalte verbieten und Uploadfilter auf diesem Wege unschädlich machen. Es darf aber bezweifelt werden, dass einfache Internetnutzer*innen tatsächlich in der Lage sein werden, sich selbst gerichtlich gegen fälschliche Sperrungen zu wehren. Wenn Plattformen ein wesentlich größeres Haftungsrisiko seitens der Unterhaltungsindustrie zu befürchten haben als von ihren Nutzer*innen, werden sie im Zweifel zu viel sperren.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) plant deshalb, den Grundrechten der Nutzer*innen zur Wirkung zu verhelfen. Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sieht ein neuartiges Verbandsklagerecht für Vereine wie die GFF vor, die sich für die Grundrechte der Internetnutzer*innen einsetzen. Dieses Verbandsklagerecht erlaubt uns, gegen wiederholte fälschliche Sperrungen zu klagen, ohne dass sich einzelne Betroffene aktiv an dem Gerichtsverfahren beteiligen müssen. Deshalb rufen wir die Öffentlichkeit zur Meldung fälschlicher Sperrungen auf, damit wir im Falle von Overblocking selbst aktiv werden können.

Felix Reda leitet das Projekt control © bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Von 2014 bis 2019 war er Mitglied des Europäischen Parlaments, wo er sich auf netzpolitische Themen, insbesondere die EU-Urheberrechtsreform und die Regulierung von Online-Plattformen, konzentriert hat. Felix ist Fellow der Shuttleworth Foundation und des Berkman Klein Center for Internet & Society an der Harvard-Universität. 

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