Wenige Gerichtsentscheidungen werden so
heiß erwartet wie jene des Oversight Board zur Frage, ob Donald Trump wieder auf
Facebook posten darf. Schlussendlich hat das Expert:innengremium den Ball
zurück in Facebooks Hälfte gekickt und dem sozialen Netzwerk ins Pflichtenheft
geschrieben, sich den Trump-Bann noch einmal anzuschauen – und dann auch gleich
ihre Regeln klarer zu fassen, nur vorgesehene Sanktionen einzusetzen und – was
Facebook mäßig freuen wird – zu untersuchen, welchen Einfluss die
unternehmenseigenen Empfehlungsalgorithmen und das Userdesign für die
Polarisierung der amerikanischen Öffentlichkeit und den Sturm auf das Kapitol
hatte.
Das alles sind sinnvolle Aufträge, die einem Importgebot für gesellschaftliche Werte gleichkommen. Ja, Unternehmen müssen ihre Regeln fair anwenden, vor allem wenn sie mächtig sind. Ja, Unternehmen dürfen Rechte anderer, zumal mit ihren Produkten, nicht gefährden. In Deutschland sind es regelmäßig die Gerichte (wie im Fall "III. Weg") oder der Gesetzgeber (etwa durch das NetzDG), die Plattformen zur Wahrung grundlegender sozialer Verantwortung anleiten. Macht es aber Sinn, dass dies auch ein privates Beratungsgremium im Gerichtsmantel wie das Oversight Board tut?
Keine Erfindung Facebooks
Das Oversight Board ist kein aus dem luftleeren Raum geschaffener Geistesblitz Zuckerbergs, sondern eine Umsetzung (freilich: à la Facebook) seit langem diskutierter institutioneller Konzepte, um private Ordnungen großer Digitalunternehmen demokratisch zu legitimieren oder zumindest durch unabhängige Stellen zu kontrollieren. Maßgeblich vorangetrieben wurden diese Institutionen unter dem Begriff Social Media Councils (auf deutsch verwenden wir „Plattformräte“) in den vergangenen Jahren von Verbänden wie ARTICLE 19 und Global Partners Digital sowie dem damaligen UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, David Kaye.
Richtig verstanden sind Plattformräte keine Selbstregulierungsutopie: Sie sollten bestehende Modelle privater und staatlicher Regulierung sozialer Netzwerke nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen und so zusätzliche Impulse zur Verbesserung privater Regel(durch)setzungssysteme unterhalb der Schwelle des Justiziablen geben.
Was können Plattformräte leisten?
Plattformräte können zwar im Einzelfall dazu beitragen, mögliche Verstöße gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Gemeinschaftsstandards zu prüfen, ihr wahrer Mehrwert liegt aber in der systemischen Verbesserung der Governancesysteme von Unternehmen über den Einzelfall hinaus.
Indem Plattformräte Anforderungen an Nutzungsbedingungen, Durchsetzungspraktiken und Algorithmen, Überprüfungs- und Beschwerdeverfahren formulieren, die über den Einzelfall hinausgehen und Umsetzungsdruck auf Unternehmen erzeugen, auch durch öffentliche Kritik, können Sie wertvolle Anstöße geben. Zugleich müssen sie eine konstruktive Debatte mit den Unternehmen über derartige Verbesserungen in Gang halten.
Wie sollten Plattformräte ausgestaltet werden?
Belastbare Erfahrungswerte zur Ausgestaltung von Plattformräten stehen noch aus. Derzeit erscheint eine Kombination aus (quasi-judikativer) Beschwerdeinstitution und (quasi-legislativer) Beteiligung an der Ausgestaltung der Regeln optimal, da diese das Setzen systemischer Verbesserungsimpulse in der Breite ermöglicht, deren Erfolg aber auch in konkreten Fällen überprüft werden kann.
Bei der Besetzung erscheinen angesichts des Legitimationsdefizits privater Normensetzung demokratische Experimente wie eine Besetzung der Räte mit zufällig ausgewählten Nutzer:innen oder Bürger:innen als demokratischen „Mini-Publics“ nötig und angemessen. Auch ein Expertengremium kann bereits wertvoll sein, soweit die Sicherung konsistenter und diskriminierungsfreier Praktiken, fairer Verfahren und menschenrechtskonformer Regeln das Ziel ist. Anders als im Falle des Oversight Board wirkt eine branchenweite Einrichtung sinnvoll, die strukturellen Abhängigkeiten gegenüber den kontrollierten Unternehmen vorbeugt.
Altbekannte Formen staatsferner Medienaufsicht durch branchenweite Selbstregulierungsgremien wie Presse- und Werberäte können insoweit als Inspirationsquelle dienen. Auch Erfahrungen mit den Aufsichtsgremien der Landesmedienanstalten oder den Rundfunk- und Fernsehräten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sollten bei der Ausgestaltung von Plattformräten genutzt werden, angesichts stark unterschiedlicher Steuerungsbedarfe aber nicht schematisch übertragen werden.
Welche Gefahren bergen Plattformräte?
Der Vorwurf einer bloßen Verantwortungsverlagerung („blame shifting“) durch derartige Räte ist nachvollziehbar: Bei unzureichender Ausgestaltung bergen Plattformräte die Gefahr, tatsächliche Machtstrukturen zu verschleiern, ohne echte Veränderungen anzustoßen. Sie müssen deshalb nicht nur selbst hohen Transparenzanforderungen genügen, sondern mit Informationsrechten ausgestattet und mit Datenzugangsinitiativen verbunden werden, sodass unterschiedliche Akteure nachvollziehen können, in welchem Umfang durch sie angemahnte Veränderungen tatsächlich eintreten. Das Facebook Oversight Board hat hierzu in seiner bisherigen Ausgestaltung nur sehr begrenzte Mittel. Ob es künftig erfolgreich die Umsetzung seiner Entscheidungen und Empfehlungen kontrolliert, hängt weitgehend von seiner Bereitschaft zur institutionellen Selbstermächtigung ab.
Welche Anforderungen sind an Plattformräte anzulegen?
Die Diskussion über Plattformräte ist eng verzahnt mit Forderungen, dass Plattformen die Formulierung und Durchsetzung ihrer häufig internationalen privaten Regeln an internationalen Menschenrechtsstandards ausrichten sollten.
Jedenfalls soweit die Idee eines internationalen oder regionalen (europäischen) Plattformrates verfolgt wird, bieten diese Standards einen Rahmen, um nicht nur über die Entscheidungspraxis derartiger Institutionen zu informieren, sondern auch Anforderungen an ihre Gestaltung zu entwickeln.
Wird dagegen das Konzept eines nationalen, deutschen Plattformrates verfolgt, hält die jahrzehntelange verfassungsrechtliche Befassung von Rechtsprechung und Literatur mit den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wertvolle Referenzen bereit, die auch die Akzeptanz einer solchen Institution verbessern könnten. Eine solche verfassungsrechtliche Anlehnung könnte etwa dabei helfen, die für eine effektive Kontrolle erforderliche Unabhängigkeit des Rates mit der zur effektiven Umsetzung seiner Entscheidungen erforderlichen Kooperationsbeziehung mit dem Unternehmen auszutarieren.
Wie geht es weiter?
Zugegeben: Plattformräte stellen nur eine graduelle Verbesserung dar. Im vertrackten Regulierungsdreieck aus Staaten, Plattformunternehmen und Gesellschaften sind allerdings auch kaum mehr als graduelle Verbesserungen zu erwarten. Sollten Plattformräte sich etablieren, könnten sie ihren institutionellen Vorfahren wie den Presse- und Rundfunkräten ähneln, die sich als Kompromisslösungen zwar unvermeidbarer Kritik ausgesetzt sehen, mangels umsetzbarer Alternativen aber doch seit Jahrzehnten behaupten.
Trotz bestehender Mängel stellt das Oversight Board immerhin ein erstes wichtiges Beispiel für einen Plattformrat da und hält – in Vor- und Nachteilen – gutes Analysematerial bereit. Nicht nur mit der Entscheidung im Fall Trump, sondern seinen knapp 20 ersten Entscheidungen in den vergangenen Monaten insgesamt hat es seine Stellung in Facebooks Ordnungsgefüge selbstbewusst definiert und erste Veränderungen angestoßen, deren Dauerhaftigkeit abzuwarten bleibt.
Zugleich darf diese Umsetzung nicht zum Idealbild überhöht werden oder die Diskussion um Plattformräte begrifflich („Oversight Boards“) oder konzeptuell monopolisieren. Im Gegenteil: Plattformräte sind ein Startpunkt, um die zukünftige Ausgestaltung der Governance des Digitalen zu diskutieren. Zur Offenhaltung des Meinungsmarktes braucht es fairen Wettbewerb, und Wettbewerb, das zeichnet sich ab, braucht es nun auch zwischen unterschiedlichen Ansätzen zur institutionellen Sicherung dieses Marktes im Netz.
Der Beitrag beruht auf einem Kurzgutachten der Verfasser zum Thema „Die Demokratie plattformfest machen: Social Media Councils als Werkzeug zur gesellschaftlichen Rückbindung der privaten Ordnungen digitaler Plattformen“ im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung, das hier heruntergeladen werden kann.
Martin Fertmann (@MFertmann) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut in Hamburg und Kollegiat am Graduiertenkolleg „Das Recht und seine Lehre in der digitalen Transformation“ des Zentrums für das Recht in der Digitalen Transformation an der Universität Hamburg. Er arbeitet an einer Dissertation, in der er institutionelle und prozedurale Anforderungen an Plattformräte entwickelt.
Matthias C. Kettemann, (@MCKettemann) ist Forschungsprogrammleiter am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut, Leiter der Forschungsgruppe Globaler Konstitutionalismus und das Internet am Humboldt-Institut für Internet und Gesellschaft, Berlin, und der Forschungsgruppe Platform and Content Governance am Sustainable Computing Lab der WU Wien. Aktuell vertritt er eine Professur für Völkerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena.