Offshore-Windenergie : Verbindlichkeit darf nicht zur Blockade werden
Soll der Bundestag Offshore-Windprojekte retten, weil sich deren Entwickler verzockt haben oder bewusst blockieren? Nach Abwägen der Pros und Cons plädiert Karina Würtz von der Stiftung Offshore-Windenergie für eine staatliche Schadensbegrenzung, um die Lieferkette und die Klimaambitionen zu erhalten. Sie verweist auf ein neues Rechtsgutachten, das die Grundlage für die Debatte verändere.
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Für rund 16 Gigawatt bereits bezuschlagter Offshore-Windprojekte steht die finale Investitionsentscheidung (FID) weiterhin aus. Bei einigen dieser Projekte bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Realisierbarkeit. Dies hat Folgen, die im gesamten industriellen Wertschöpfungsökosystem spürbar sind.
Trotzdem lehnt die Bundesregierung die Einführung eines Rückgabemechanismus der Projektrechte ab. Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zeigt nun: Eine gesetzliche Rückgabeoption ist grundsätzlich möglich. Der Bundestag sollte diese Option im parlamentarischen Verfahren zur Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) ernsthaft prüfen, um gefährdete Flächen zügig wieder freizugeben und damit den Ausbaupfad sowie die industrielle Wertschöpfung zu sichern.
Mit der am 2. September vom Bundeskabinett beschlossenen Novelle will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für den künftigen Offshore-Ausbau neu ordnen. Diese Neuordnung ist für kommende Ausschreibungen dringend erforderlich. Doch sie bietet keine adäquate Lösung für die ebenso dringliche Frage, wie mit den in den vergangenen drei Jahren bezuschlagten Projekten umzugehen ist, deren Realisierung teilweise ausgesprochen unsicher ist.
Die Antwort des Kabinettsentwurfs fällt bislang knapp aus: „Eine einseitige Rückgabe von Zuschlägen ist weiterhin nicht vorgesehen.“ Damit sollen die „Verbindlichkeit des Ausschreibungsverfahrens“ und „langfristige Planungshorizonte“ gesichert werden. Dieses Anliegen ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wer in einem staatlichen Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erhält, übernimmt Verantwortung. Gebote dürfen nicht im Nachhinein unverbindlich werden, nur weil sich Erwartungen nicht erfüllen oder sich eine Projektkalkulation als zu optimistisch erwiesen hat.
Doch Verbindlichkeit ist kein Selbstzweck, und auch Rechtssicherheit um jeden Preis hat ihren Preis. Sie schafft nur dann Planungssicherheit, wenn die bezuschlagten Projekte tatsächlich realisiert werden. Solange unklar bleibt, welche Projekte wann gebaut werden, fehlen der Lieferkette belastbare Aufträge und Investitionssignale. Dies ist deutschlandweit für die Offshore-Windbranche, von Herstellern von Fundamenten, Turbinen, Kabeln und Konverterkomponenten bis hin zu Service-Dienstleistern eine katastrophale Nachricht.
Sie bedeutet fehlende Aufträge von mindestens 40 Milliarden Euro, mit denen die Branche bis 2030 fest gerechnet hatte. Die Folgewirkungen sind leere Auftragsbücher und Fertigungshallen, aufgeschobene oder annullierte Erweiterungsinvestitionen, Kurzarbeit oder sogar Insolvenzen. Das ist kein Randproblem einzelner Unternehmen oder einzelnen Regionen. Es geht um Netzanbindungen, Häfen, Werften, Stahlproduzenten, Konverterplattformen, Zulieferer und tausende Arbeitsplätze in ganz Deutschland.
Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste zur „Rückgabe der Projektrechte an Offshore-Windflächen“ verändert die Grundlage dieser Diskussion. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber eine freiwillige Rückgabemöglichkeit grundsätzlich schaffen kann. Weder das Verfassungsrecht noch der Net-Zero Industry Act oder das Haushaltsrecht stehen ihr laut Ausarbeitung grundsätzlich entgegen. Eine beihilferechtliche Überprüfung der europäischen Kommission stünde jedoch noch an. Damit ist die Rückgabe keine rechtlich ausgeschlossene Option, sondern eine Frage der politischen Priorisierung und der konkreten Ausgestaltung.
Drei Gründe für eine geordnete Rückgabeoption
1. Rechtliche Klarheit jetzt schaffen
Die Bundesregierung kündigt in der Begründung der WindSeeG-Novelle an, die Europäische Kommission frühzeitig in beihilferechtlichen Fragen zu kontaktieren, um ein Inkrafttreten des neuen Gesetzesrahmens zum 1. Januar 2027 abzusichern. Diese Gespräche sollten von Beginn an auch mögliche Ausgestaltungen eines Rückgabemechanismus umfassen. Andernfalls könnte eine spätere Verständigung der Berichterstatter im parlamentarischen Verfahren daran scheitern, dass die beihilferechtliche Klärung nicht rechtzeitig begonnen wurde. Dem Bundestag müssen alle rechtlich tragfähigen Optionen offenstehen.
2. Verantwortung sichern und Schäden begrenzen
Eine Rückgabeoption darf kein Bail-out sein. Unternehmen, die sehr hohe Gebote abgegeben haben, bleiben für ihre Entscheidungen verantwortlich. Wer seinen Zuschlag behält, muss an sein Gebot gebunden bleiben. Wer eine Fläche zurückgibt, sollte bereits geleistete Zahlungen nicht zurückerhalten, einen angemessenen wirtschaftlichen Eigenbeitrag leisten und von einem erneuten Gebot auf dieselbe Fläche ausgeschlossen werden. Ein einmaliges, zeitlich eng begrenztes Rückgabefenster verhindert, dass daraus ein dauerhaftes strategisches Instrument wird.
Unternehmerische Verantwortung und staatliche Schadensbegrenzung sind jedoch keine Gegensätze. Das Festhalten an einem Zuschlag trifft nicht nur den Bieter, sondern eben auch die gesamte Lieferkette. Der Gesetzgeber muss deshalb ganzheitlich bewerten, welche Folgen eine mögliche Nichtrealisierung für Netzanbindungen, Lieferkette und Ausbauziele hätte.
Dafür braucht es eine ehrliche Bestandsaufnahme: Wie belastbar sind die Zeitpläne? Wann ist mit Investitionsentscheidungen zu rechnen? Welche Netzanbindungen und welche Teile der Lieferkette wären von Verzögerungen betroffen? Es bedarf einer Bewertung der systemischen und industriepolitischen Risiken jahrelanger Flächenblockaden, die der Sicherung des Ausbaupfads Vorrang einräumt.
3. Schnelle Neuausschreibung schafft mehr Planungssicherheit
Andere Offshore-Märkte zeigen, dass Rückgabe, wirtschaftliche Verantwortung und schnelle Neuvergabe zusammenpassen können. In Großbritannien entschied Anfang dieses Jahres das bezuschlagte Entwicklerkonsortium, das bis zu 1,5 Gigawatt große Offshore-Projekt „Morgan“ nicht weiterzuverfolgen und die Flächenrechte zurückzugeben. Die Unternehmen mussten erhebliche Zahlungen und Wertberichtigungen tragen. The Crown Estate brachte die Fläche anschließend bereits ein halbes Jahr später in einem beschleunigten wettbewerblichen Verfahren erneut an den Markt.
Auch der WindSeeG-Entwurf kennt diese Logik: Läuft eine Ausschreibung leer, soll die Fläche grundsätzlich beim nächsten Gebotstermin erneut ausgeschrieben werden. Nach einem Widerruf sollen vorhandene Projektunterlagen genutzt werden können, um eine Neuvergabe zu beschleunigen. Warum soll dieser Prozess erst nach einem späten Scheitern greifen und nicht bereits dann, wenn ein Projektierer (wie bereits geschehen) frühzeitig erklärt, dass er das Projekt nicht realisieren wird?
Geschwindigkeit bedeutet hier mehr Planungs- und Systemsicherheit, nicht weniger. Je früher eine gefährdete Fläche freigegeben und unter tragfähigen Bedingungen neu ausgeschrieben wird, desto schneller erhalten Netzbetreiber, Lieferkette und Investoren wieder eine belastbare Perspektive. Das Festhalten an einem formal verbindlichen, tatsächlich aber unsicheren Zuschlag bewirkt das Gegenteil.
Jetzt liegt es am Deutschen Bundestag, die politischen Prioritäten neu zu bewerten und den Kabinettsentwurf zu korrigieren. Er sollte eine einmalige, zeitlich klar begrenzte und mit angemessenen wirtschaftlichen Konsequenzen verbundene Rückgabeoption schaffen und sie zwingend mit einer schnellen Neuausschreibung verbinden. Nicht Projektentwickler sollen gerettet werden, sondern Flächen, Ausbaupfad und industrielle europäische Wertschöpfungsketten.
Karina Würtz ist Geschäftsführerin der Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE. Der 2005 auf Initiative des Bundes gegründete Thinktank arbeitet nach eigener Aussage unabhängig und überparteilich an der Förderung und Entwicklung der Windenergie auf See in Deutschland und Europa.
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