Digitale Gesundheitsanwendungen Aus für asynchron arbeitende DiGAs?
Nachdem ein Oberlandesgericht befunden hat, dass für einen telemedizinischen Dienst im Dermatologie-Bereich die selbst zugewiesene Medizinproduktklasse I nicht ausreichend ist, lohnt sich ein Blick auf GKV-finanzierte digitale Gesundheitsanwendungen. Viele davon weisen nämlich dieselbe Risikoklasse auf. Wie könnte sich das Urteil auf diese Apps auswirken?
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