Versorgungsmanagement : Wie übertriebener Datenschutz behindert
Private Krankenversicherer dürfen Diagnosedaten nicht proaktiv nutzen, um ihren Versicherten maßgeschneiderte Versorgungsprogramme anzubieten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden. Was rechtlich mit einer Stärkung des Datenschutzes begründet wird, ist in der Praxis vor allem eines, schreibt Annabritta Biederbeck im Standpunkt: ein schwerer Schlag für die Gesundheitsvorsorge von Millionen Versicherten.
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Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) verfolgt die Bundesregierung zwei Ziele: Einerseits sollen Versicherte und Leistungserbringer die Möglichkeiten der Digitalisierung einfacher nutzen können, andererseits sollen Gesundheitsdaten besser für Forschung, Innovation und Versorgung eingesetzt werden.
Wie weit die Rechtswirklichkeit von diesem Anspruch entfernt ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach können private Krankenversicherer Diagnosedaten aus eingereichten Rechnungen nicht ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten auswerten, um sie auf ein passendes Vorsorge- oder Behandlungsprogramm hinzuweisen. Was der Gesetzgeber mit dem GeDIG als Ziel formuliert hat, verwehrt das Datenschutzrecht der Privaten Krankenversicherung in der Praxis.
Im konkreten Fall stehen die Vorgaben des Datenschutzrechts im Widerspruch zu einer modernen Gesundheitsversorgung, die immer stärker auf Prävention und Vorsorge setzt. Krankheiten sollen nicht erst behandelt werden, wenn sie bereits fortgeschritten sind. Chronische Verläufe sollen früher begleitet, Komplikationen vermieden und Versorgungslücken geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die dem Versicherer bewusst und freiwillig zur Verfügung gestellten Daten zwar zur Prüfung der Kostenerstattung verarbeitet werden dürfen, aber nicht, um der durch den Gesetzgeber anerkannten Aufgabe der PKV als Gesundheitspartner nachkommen zu können.
Vom Payer zum Player
Die privaten Krankenversicherer sind heute mehr als nur Kostenerstatter: Sie sind Gesundheitspartner ihrer Versicherten. Die Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008 hat das Leitbild der modernen privaten Krankenversicherung um diesen Aspekt erweitert. Unter dem Stichwort „Managed Care” wurde ihr ermöglicht, ihren Versicherten Disease- und Case-Management anzubieten. Dies vermeidet Fehl- und Überversorgung und erhöht die medizinische Behandlungsqualität und Kosteneffizienz.
Dieses neue Selbstverständnis deckt sich mit den Bedürfnissen der Versicherten. Sie erwarten heute von ihrer Krankenversicherung eine individuellere und bedarfsgerechtere Versorgung und Unterstützung. Die Debeka Krankenversicherung hat in den letzten Jahren mehrere Versorgungsprogramme auf den Weg gebracht. Unsere Evaluationsergebnisse belegen die positiven Effekte. So konnten wir etwa beim telemedizinischen Versorgungsangebot bei akuten Herzbeschwerden einen signifikanten Rückgang der Leistungsausgaben feststellen. Die Teilnehmer des Programms waren deutlich seltener auf stationäre Behandlungen angewiesen als Nicht-Teilnehmer.
Vom Versorgungsmanagement profitieren nicht nur die Teilnehmenden. Niedrigere Leitungsausgaben wirken sich auch positiv auf das gesamte Versichertenkollektiv aus. Umgekehrt steigen die Krankheitskosten, wenn Versicherer nicht rechtzeitig unterstützen dürfen. Das Gerichtsurteil könnte letztlich die Beiträge für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft in die Höhe treiben.
Datengestützte Ansprache von Betroffenen ist die Basis
Qualitätsgesicherte Behandlungsprogramme können für chronisch kranke Menschen sowie für das Versichertenkollektiv von erheblichem Nutzen sein. Ein solches Angebot ist jedoch nur hilfreich, wenn die betroffenen Personen auch erreicht werden. Allgemeine Informationen reichen dafür nicht aus. Eine Liste möglicher Programme informiert zwar viele Menschen, bleibt aber oft ohne Wirkung. Sie erklärt nicht, warum ein bestimmtes Angebot gerade für die eigene Situation relevant sein könnte. Die versicherte Person müsste selbst erkennen, welches Programm passt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welchen Nutzen es haben könnte. Gerade in Krankheitssituationen ist das eine hohe Erwartung.
Für eine breite Teilnahme an Präventionsangeboten sind Diagnosedaten von wesentlicher Bedeutung. Auf ihrer Grundlage können potenzielle Versicherte für ein Behandlungsprogramm ermittelt und gezielt kontaktiert werden. Für die Datenanalyse holen wir bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Schwieriger gestaltet sich dieser Prozess bei den vielen anderen Versicherten. Neben dem erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand verfehlt eine derartige Abfrage bei Bestandskunden meist die relevante Zielgruppe: denn ein vorgelagertes Einwilligungserfordernis in die Datenauswertung stellt gerade für Menschen, die sich um ihre gesundheitliche Situation nicht kümmern können, eine größere Hürde dar als für bereits gesundheitsbewusste Versicherte.
Welche Folgen das Gerichtsurteil für unser Versorgungsmanagement hat, sehen wir bei unserem Versorgungsprogramm für Herzpatienten, das sich überwiegend an ältere Versicherte richtet. Gerade diese Altersgruppe ist von dem Gerichtsurteil am stärksten betroffen. Bei knapp 80 Prozent der über 66-Jährigen liegt uns noch keine Einwilligung in das Gesundheitsmanagement vor. Seit Umsetzung der Konsequenzen des Urteils ist die Anzahl versendeter Angebote für unser Angebot um über 70 Prozent drastisch eingebrochen.
Datenschutz für GKV und PKV anpassen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Regelungslücke an der Schnittstelle von Versicherungsvertragsrecht und Datenschutzrecht sichtbar gemacht. Die gezielte Ansprache von Versicherten für Präventionsangebote muss auf eine klare und tragfähige rechtliche Grundlage gestellt werden. Für die gesetzlichen Krankenkassen hat der Gesetzgeber bereits anerkannt, dass datengestützte Hinweise auf individuelle Gesundheitsrisiken erforderlich sind, und er hat die ehemals bestehenden sozialdatenschutzrechtlichen Hindernisse für den Präventionsansatz beseitigt, indem er Opt-out- statt Opt-in-Regeln schuf. Es gibt keinen überzeugenden Grund, vergleichbare Möglichkeiten für privat Versicherte dauerhaft zu erschweren. Die PKV braucht keine datenschutzrechtliche Sonderstellung. Sie braucht eine systemgerechte, klare und verlässliche Regelung, die ihrer Rolle als Gesundheitspartner ihrer Versicherten gerecht wird.
Annabritta Biederbeck ist Mitglied der Vorstände der Debeka Versicherungen.
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