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Verkehr & Smart Mobility

Standpunkte Hersteller haften für ihre Autos

Michael Fortmann, Professor für Versicherungsrecht, Technische Hochschule Köln
Michael Fortmann, Professor für Versicherungsrecht, Technische Hochschule Köln Foto: promo

Wenn auf unseren Straßen immer mehr (teil-)autonome Autos unterwegs sein werden, wird die Haftung des Fahrers an Bedeutung verlieren. Dafür wird es verstärkt zu einer Haftung der Kfz-Hersteller neben der Gefährdungshaftung des Kfz-Halters kommen. Für die Geschädigten ist das keine Verschlechterung.

von Michael Fortmann

veröffentlicht am 10.11.2022

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Es häufen sich die Berichte, dass es insbesondere bei eingeschalteter Full-Self-Driving-Funktion (umgangssprachlich als Autopilot bezeichnet) von Tesla-Fahrzeugen zu Unfällen gekommen sein soll. Beispielsweise soll Ende Juli 2022 in Utah ein Motorradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Tesla-Fahrzeug ums Leben gekommen sein. Ob dies tatsächlich auf die Full-Self-Driving-Funktion zurückzuführen ist, bleibt abzuwarten.

Fakt ist allerdings, dass beim (teil-)autonomen Fahren eine Verschiebung der Verantwortung für das Führen des Fahrzeugs vom Fahrer zum Fahrzeug stattfindet. Je mehr Aufgaben das Fahrzeug selbstständig ausführt, desto geringer werden die Pflichten, die den Fahrer bei der Fahrt treffen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann insbesondere die Frage, wer für Schäden beim Betrieb von (teil-)autonomen Fahrzeugen haftet. In Betracht kommen neben dem Kfz-Fahrer und -Halter insbesondere auch die Kfz-Hersteller. 

Der Kfz-Fahrer hat in Deutschland nur für solche Schäden Schadensersatz zu leisten, die durch ein mindestens fahrlässiges Verhalten von ihm verursacht werden. Hierbei hat der Fahrer nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, sogenannte Haftung für vermutetes Verschulden. Je nach Level des autonomen Fahrens (von Level 0 = keine Unterstützung des Fahrers durch das Kfz, bis Level 5 = vollständige Übernahme aller Funktionen durch das Fahrzeug) sind die Fehlermöglichkeiten des Fahrers größer oder kleiner. Dabei gilt, dass je höher das Level des (teil-)autonomen Fahrens ist, desto mehr Funktionen werden von dem Fahrzeug selbstständig ausgeführt. Bei Level 5 ist der Fahrer sogar gar nicht mehr in der Lage, die Betriebsabläufe des Fahrzeuges zu beeinflussen.

Bei Level 5 scheidet Fahrerhaftung vollständig aus

Hier stellt sich bereits die Frage, ob man überhaupt noch von einem Fahrer sprechen kann oder ob alle in einem Fahrzeug Mitfahrenden nur noch als Fahrzeuginsassen anzusehen sind. Diese Frage wird man dahingehend beantworten müssen, dass es bei diesem Level an einem Fahrer fehlt und daher eine Fahrerhaftung vollständig ausscheidet.

Auf den Stufen unter dem Level 5 wird hingegen eine Fahrerhaftung weiterhin in Betracht kommen. Beispielsweise muss der Fahrer bei Level 3 jederzeit bereit sein, die Steuerung über das Fahrzeug wieder zu übernehmen, soweit er vom Fahrzeugsystem dazu mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf aufgefordert wird. Hier wird zukünftig insbesondere durch die Rechtsprechung abzugrenzen sein, wann ein Schaden auf einen Fehler des Systems oder auf ein Fehlverhalten des Fahrers zurückzuführen ist. Da derzeit nur wenige Fahrzeuge auf den Straßen mit einer Fahrfunktion nach Level 3 unterwegs sind, fehlt es hier in der Praxis noch an entsprechenden Erfahrungssätzen. Diese werden erst anhand von Einzelfällen von der Rechtsprechung entwickelt werden. 

Keine Veränderung wird es hingegen beim (teil-)autonomen Fahren für die Haftung des Kfz-Halters geben. Dieser haftete in Deutschland im Rahmen einer Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass er auch dann für Schäden aufkommen muss, wenn diese nicht durch ein eigenes Fehlverhalten von ihm verursacht worden sind. Es macht somit für seine Haftung keinen Unterschied, ob der Schaden durch ein Level 0- oder ein Level 5-Fahrzeug verursacht worden ist. Selbst wenn somit der Fahrer nicht haftet, stehen den Geschädigten mit dem Kfz-Halter und dem hinter diesem stehenden Kfz-Haftpflichtversicherer Schuldner zur Verfügung, die für den durch (teil-)autonome Fahrzeuge verursachten Schaden haften.

Je mehr Fahrfunktionen von einem Kraftfahrzeug übernommen werden, desto eher ist auch eine Haftung der Kfz-Hersteller denkbar. Heutzutage sind nur wenige Unfälle auf technisches Versagen zurückzuführen, sodass die Hersteller überwiegend nicht für Schäden aus solchen Unfällen haften. Dies ändert sich allerdings beim (teil-)autonomen Fahren. Auch wenn es dadurch sehr wahrscheinlich zu weniger Unfällen auf den deutschen Straßen kommen wird, werden die Fälle zunehmen, bei denen Schäden auf technische Fehlfunktionen der involvierten Fahrzeuge zurückzuführen sind.

Produzentenhaftung wird in Zukunft wichtiger 

In diesen Situationen wird daher zukünftig auch verstärkt die sogenannte Produzentenhaftung in den Fokus der Beteiligten rücken. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass zumindest bei Unfällen, die durch Level-3- bis Level-5-Fahrzeuge verursacht werden, die Geschädigten neben dem Kfz-Halter zukünftig auch den Kfz-Hersteller haftungsrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Bezüglich der Produzentenhaftung sind vielfältige Konstellationen denkbar. Beispielsweise kann der Unfall dadurch verursacht worden sein, dass der Kfz-Hersteller die Fahrzeugsoftware in der Weise fehlerhaft programmiert hat, dass sie falsche Entscheidungen in bestimmten Situationen trifft. Zudem werden die Hersteller insbesondere Fahrzeuge auf Level 3 bis Level 5 auch nach dem In-Verkehr-Bringen im Rahmen ihrer sogenannten Produktbeobachtungspflicht genau dahingehend beobachten müssen, ob sämtliche autonomen Funktionen in allen Situationen einwandfrei funktionieren.

Sollte es zu einer Häufung von Vorfällen in bestimmten Situationen kommen, müssen die Fahrzeuge entsprechend vom Hersteller angepasst werden, was im schlimmsten Fall zu einem Rückruf von sämtlichen betroffenen Fahrzeugen führen kann. Dass dies insbesondere einen enormen Imageschaden des Herstellers verursachen kann, liegt auf der Hand.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Kfz-Hersteller die Bedienung der automatisierten Systeme für den Nutzer/Fahrer so zu gestalten hat, dass diese von ihm gefahrlos verwendet werden können. Insbesondere müssen die Hersteller in den Bedienungsanleitungen darauf hinweisen, welche Rahmenbedingungen zur Verwendung des automatisierten Systems eingehalten werden müssen. Zudem haben sie auf technische Einschränkungen des Systems hinzuweisen.

Sollte somit die Bedienung des Systems fehleranfällig sein oder der Hersteller in der Bedienungsanleitung nicht ausreichend auf mögliche Einschränkungen des Systems hingewiesen haben, kann auch aus diesem Gesichtspunkt eine Haftung des Kfz-Herstellers resultieren.

Gefahr durch Hackerangriffe

Auf der anderen Seite ist eine Herstellerhaftung auch für Schäden denkbar, die primär von Dritten verursacht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Hersteller die Systeme ihrer Fahrzeuge nicht ausreichend gegen Angriffe von außen abgesichert haben. Je vernetzter ein Fahrzeug mit seiner Umgebung ist, desto anfälliger ist es auch für Hackerangriffe von Dritten, die entweder die Steuerung des Fahrzeugs übernehmen oder die Systeme so manipulieren, dass es zu Unfällen kommt.

Die Gefahr für die Kfz-Hersteller besteht dabei in dem Umstand, dass gegebenenfalls eine Vielzahl von Fahrzeugen gleichzeitig von solchen Angriffen betroffen ist und es damit zu sogenannten Kumulschäden kommt. Ob die hinter den Kfz-Herstellern stehenden Produkthaftpflichtversicherer diese Schäden zukünftig (weiterhin) vollständig abdecken werden oder ob es bestimmte Einschränkungen beim diesbezüglichen Versicherungsschutz gibt, bleibt abzuwarten.

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die Fahrerhaftung zukünftig bei (teil-)autonomen Fahrzeugen an Bedeutung verlieren wird. Dafür wird es verstärkt zu einer Haftung der Kfz-Hersteller neben der Gefährdungshaftung des Kfz-Halters kommen. Vor diesem Hintergrund wird die Kompensationsmöglichkeit der Geschädigten durch den Wegfall der Fahrerhaftung nicht wesentlich beeinträchtigt, da ihnen anstelle des Fahrers häufig mindestens ein anderer Schuldner für den Ersatz ihrer Schäden zur Verfügung steht.

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