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Digitalisierung & KI

Standpunkte Vier Ideen für ein besseres Urheberrecht

Leonhard Dobusch, Universität Innsbruck
Leonhard Dobusch, Universität Innsbruck Foto: Ingo Pertramer, CC-BY-4.0

Um die EU-Urheberrechtsrichtlinie wird seit langem gestritten. Leonhard Dobusch analysiert die geplante Umsetzung und hat vier konkrete Vorschläge für ein zukunftstaugliches und EU-weit einheitliches Urheberrecht.

von Leonhard Dobusch

veröffentlicht am 21.08.2020

aktualisiert am 07.08.2023

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Mit dem Internet als Massenmedium wurde aus der Spezialmaterie Urheberrecht einer der wichtigsten Regelungsbereiche nicht nur für Wirtschafts- und Innovationspolitik, sondern auch für alltägliche digitale Kulturtechniken. Die größten Online-Plattformen wie Google, Facebook oder Youtube verarbeiten in ihren Kernfunktionen Suche, Newsfeed und Video-Upload urheberrechtlich geschützte Werke und bieten diese Dienste grenzüberschreitend an. Deshalb ist es nur logisch, die Grundzüge des Urheberrechts auf europäischer Ebene festzulegen. Die Mühlen des EU-Gesetzgebers mahlen allerdings viel langsamer als die Entwicklung digitaler Technologien voranschreitet. 

Die 2019 verabschiedete EU-Urheberrechtsrichtlinie war die erste große Anpassung seit der letzten großen Urheberrechtsreform 2001. Damals war Google noch ein Start-up, Facebook und Youtube noch nicht einmal gegründet. Die dringend notwendige Aktualisierung des EU-Urheberrechts blieb letztlich aber in vielen Punkten hinter den Ankündigungen einer weitgehenden Vereinheitlichung in Richtung eines digitalen Binnenmarkts zurück. So bleibt es weiterhin jedem Mitgliedsland selbst überlassen, ob und auf welche Weise gerade für innovative Unternehmen und Privatnutzer wichtige Ausnahmen in nationales Recht übertragen werden zum Beispiel für Privatkopien oder für Zitate. Gleichzeitig wurden Plattformen für nutzergenerierte Inhalte strengere Auflagen für Kontrolle und Filterung hochgeladener Inhalte auferlegt sowie ein umstrittenes Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. 

Wo hakt es noch?

Bevor diese Bestimmungen allerdings in Kraft treten können, müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Studie „Modernes Urheberrecht“ von iRights.Lab im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung versucht nicht nur hierzu Denkanstöße zu liefern, sondern auch den Blick über die Umsetzung hinaus in die Zukunft zu werfen. Als empirische Grundlage für die Analyse dienen stilisierte, Interview-basierte Porträts von sechs repräsentativen Nutzungstypen: eine Gamerin, ein Student, eine Start-up-Gründerin, eine Fotografin, ein Forscher und eine Rentnerin. Entlang der Kriterien Alltagstauglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zugänglichkeit werden darin die Umsetzungsvorschläge des Bundesjustizministeriums (BMJV) reflektiert und in einem „Future Check“ mögliche Entwicklungsperspektiven skizziert. 

Im Bereich Alltagstauglichkeit bestehen die größten Probleme beim geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Erlaubnis von Vorschaubildern mit einer Auflösung von maximal 128 mal 128 Pixeln und von Videos mit einer Dauer von höchstens drei Sekunden sind mit konkret-starren Vorgaben weder innovationsoffen noch angemessen, um der großen Vielfalt an kulturellen Ausdrucksformen im Netz gerecht zu werden. Im Ergebnis würden dadurch heute völlig alltägliche Nutzungspraktiken breiter Bevölkerungsschichten eingeschränkt werden. Ein Fortschritt wären hingegen die geplante Legalisierung von „Bagatellnutzungen zu nicht-kommerziellen Zwecken”, die kurze Remixes und Memes aus der Illegalität holen würde. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für große Plattformen wie Youtube, deren Marktdominanz dadurch weiter gestärkt werden dürfte.

Im Bereich von Wirtschaftlichkeit und Zugänglichkeit bestehen die größten Fortschritte darin, kollektive Rechteverwertung im Bereich nicht (mehr) verfügbarer Werke zu stärken sowie alltägliche Nutzungshandlungen gegen pauschale, von großen Plattformen wie Youtube zu entrichtende Vergütungen zu erlauben. Damit wird die Einkommenssituation der Kreativen verbessert und gleichzeitig werden aufwändige Lizenzierungs- und Rechteklärungskosten minimiert.

Größtes Problem im Bereich der Zugänglichkeit bleibt die in Artikel 17 (früher 13) der EU-Richtlinie vorgesehene Einschränkung des Haftungsprivilegs von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, die diese im Ergebnis zur Einführung von Uploadfiltern zwingen dürften. Um zumindest die Gefahr einer fälschlichen Filterung von Inhalten zu verhindern, die sich auf eine Ausnahme für Parodie, Zitate oder ähnliches stützen, sieht der Entwurf ein „Pre-Flagging-System“ vor: Nutzerinnen und Nutzer können schon beim Upload von Inhalten gewisse Ausnahmeregelungen als anwendbar deklarieren. Für solche Inhalte soll dann keine automatische Löschung mehr zulässig sein, sondern explizit eine bewusste menschliche Einzelfallentscheidung erfordert werden, um die Inhalte trotzdem zu löschen. 

Was getan werden sollte

Zusammengefasst dokumentiert der Umsetzungsentwurf des BMJV das Bemühen, einige der Unzulänglichkeiten und Probleme der EU-Urheberrechtsrichtlinie zu kompensieren. Gleichzeitig birgt der Ansatz, möglichst spezifische Regelungen zu erlassen (zum Beispiel 20 Sekunden audiovisuelle Inhalte oder 250 Kilobyte Bilddateigröße für Bagatellnutzungen), auch die Gefahr fehlender Innovationsoffenheit in sich. Den Abschluss der Studie bildet deshalb ein Ausblick auf ein fiktives „Regulierungsszenario 2030“, mit vier Vorschlägen für ein zukunftstaugliches und EU-weit einheitliches Urheberrecht im Rahmen einer EU-Urheberrechtsgrundverordnung (UGVO):

  • Vereinheitlichung: Als EU-weit unmittelbar anwendbare EU-Verordnung (im Unterschied zur nationalstaatlich umzusetzenden Richtlinie) würde dadurch der Wildwuchs an national unterschiedlichen Ausnahmebestimmungen beendet. Wichtige Ausnahmen für Zitate oder Bildung würden dann automatisch EU-weit einheitlich und unmittelbar gelten.

  • Bagatellschranke: Eine dieser Ausnahmen sollte die Einführung einer flexiblen und damit innovationsoffenen Bagatellklausel für öffentliche Privatnutzungen urheberrechtlich geschützter Werke darstellen. Legalisiert würden dadurch etwa das Erstellen und Teilen von Memes in sozialen Medien oder Hintergrundmusik in mit dem Smartphone aufgenommenen Videos und zwar nicht nur auf großen kommerziellen Plattformen sondern auch ohne explizite Rechteklärung auf privaten Blogs.

  • Subsidiäre Generalschranke: Als europäisches Äquivalent zum US-amerikanischen Fair-Use-Prinzip würde diese Regelung die größere Rechtssicherheit konkret definierter Ausnahmebestimmungen mit der Innovationsoffenheit des Fair-Use-Prinzips kombinieren. „Subsidiär“ bedeutet, dass die Generalschranke nur in jenen Bereichen Anwendung finden kann, die nicht unter die vorhandene Liste an Ausnahme- und Schrankenbestimmungen fallen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Generalschranke wäre, dass (1) die Rechte von Urheberinnen und Urhebern nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden; (2) die normale Verwertung des betroffenen Werks nicht beeinträchtigt wird; und (3) berechtigte Interessen der Urheberinnen und Urheber nicht unzumutbar verletzt werden. Sind diese Kriterien erfüllt, fallen Nutzungshandlungen unter diese subsidiäre Generalschranke.

  • Use-it-or-lose-it-Klausel: Insbesondere für die Bewahrung des (digitalen) kulturellen Erbes wegweisend ist die Implementierung einer „Use it or lose it“-Klausel, die das Problem vergriffener oder verwaister Werke löst. Rechteinhaberinnen und -inhaber behalten weiterhin vergleichsweise lange Schutzfristen für Werke. Sollten die Rechte an einem Werk aber nicht mehr substanziell wahrgenommen werden, werden die Inhalte nach einer Widerspruchsfrist gemeinfrei nutzbar.

Entscheidend dafür, sich dieser Vision eines modernen Urheberrechts anzunähern, wäre die Finanzierung unabhängiger empirischer Urheberrechtsforschung, um die Faktenbasis für einen fairen Interessenausgleich im Urheberrecht zu verbessern. Als Vorbild hierfür könnte das UK Copyright and Creative Economy Centre (kurz CREATe) an der Universität Glasgow dienen. In Deutschland fehlt es an einer vergleichbar unabhängigen Urheberrechtsforschungsstelle.


Leonhard Dobusch ist Betriebswirt und Jurist, er forscht als Universitätsprofessor für Organisation an der Universität Innsbruck unter anderem zu transnationaler Urheberrechtsregulierung. Gemeinsam mit Philipp Otto und Lukas Daniel Klausner hat er die Studie „Modernes Urheberrecht“ verfasst.

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