Noch nie war in der Tagespresse so viel über eine Entwicklung zu lesen, die die Juristenbranche schon seit einigen Jahren beschäftigt: Legal Tech. Dabei handelt es sich um ein Kofferwort aus „Legal“ und „Technology“, also die Verbindung zwischen Recht und Technik. Ein einheitliches Begriffsverständnis, was darunter genau zu verstehen ist, gibt es bisher bedauerlicherweise noch nicht. Um eine fokussierte Diskussion zu ermöglichen, sollte daher nur von Legal Tech gesprochen werden, wenn die entsprechende Technologie im Zusammenhang mit der Anwaltsbranche steht. Für die Justiz oder auch für die Verwaltung haben sich über viele Jahre hinweg bereits andere Begriffe (E-Justice bzw. E-Government) etabliert. Daneben ist es sinnvoll, ein Mindestmaß an technischem Neuerungsgrad zu fordern. Das kanzleieigene Faxgerät ist für mich noch kein Legal Tech.
Rechtsdienstleistung in Deutschland
Beide Faktoren treffen auf den Dienst zu, der heute Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) war (Aktenzeichen: VIII ZR 285/18). „Wenigermiete.de“ unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit der Geltendmachung verschiedener Mieterrechte. Dabei ermöglicht es der Dienst unter anderem, sich mit dem kostenlos nutzbaren „Online-Rechner“ nach Eingabe wesentlicher Parameter zur Wohnung und zum Mietverhältnis in einem ersten Schritt über etwaige Ansprüche aus der so genannten „Mietpreisbremse“ zu informieren. Ein Algorithmus ermittelt im Anschluss die ortsübliche Vergleichsmiete. Dahinter steht ein Berliner Start-up und damit gerade keine Rechtsanwaltsgesellschaft.
In Deutschland dürfen Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur nach engen Voraussetzungen von nichtanwaltlichen Dienstleistern erbracht werden. Eine Ausnahme hiervon ist die so genannte Inkassoerlaubnis, worauf sich die Anbieterin von „wenigermiete.de“, die LexFox GmbH, gestützt hat. Dieser Auffassung hat sich nun der VIII. Zivilsenat des BGH angeschlossen.
Weite Auslegung der Inkassoerlaubnis
Mit der Einziehung der Forderungen gehen bei dem Geschäftsmodell von „wenigermiete.de“ noch weitere Schritte wie zum Beispiel die Rüge eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter einher. Dies könnte aus juristischer Sicht dagegen sprechen, dass der Dienst solche weitergehenden Tätigkeiten (lediglich) als registrierter Inkassodienstleister ausüben darf. Der BGH legt die Inkassoerlaubnis jedoch unter Berufung auf die vom Gesetzgeber erlaubte und zukunftssicher ausgestaltete „Entwicklung neuer Berufsbilder“ weit aus. Die weiteren Tätigkeiten der LexFox GmbH stünden mit der Forderungseinziehung eng zusammen und dienten der Verwirklichung dieser Forderung, so der Gerichtshof.
Zwar handelt es sich wie stets um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall, jedoch betont auch der BGH selbst den Grundsatzcharakter seines Urteils. Zahlreiche weitere nichtanwaltliche Legal Tech-Unternehmen stützen sich auf die Inkassoerlaubnis. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Geschäftsmodelle werden sich die Instanzgerichte am BGH-Urteil orientieren. Es hat auch deswegen so hohe Wellen geschlagen, weil es die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik darstellt. Auch über das Geschäftsmodell des Online-Vertragsgenerators „smartlaw“ wird von den Gerichten noch abschließend zu befinden sein. Hier hatte das Landgericht Köln im Oktober in erster Instanz einen Verstoß gegen das RDG bejaht (Aktenzeichen: 33 O 35/19).
Vergütungsmodell als zentraler Unterschied zum Anwalt
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen, anders als die nichtanwaltlichen Start-ups aus der Legal-Tech-Szene, nur unter sehr engen Voraussetzungen Erfolgshonorare vereinbaren. Dahinter steht die Überlegung, dass einer der Grundwerte der Anwaltschaft, die anwaltliche Unabhängigkeit, gefährdet ist, wenn die Anwältin/der Anwalt am Erfolg in der Rechtssache teilhat. Demgegenüber gilt bei wenigermiete.de: Wenn die Klage Erfolg hat, behält der Anbieter einen Teil der zurückerstatteten Miete als Provision ein und kommt darüber hinaus auch für die Prozesskosten auf.
Ob ein solch gravierender Unterschied in der Zulässigkeit des Vergütungsmodells weiterhin Bestand haben soll, wird gegenwärtig sehr kontrovers diskutiert. Auf Basis der aktuellen Rechtslage ist er jedenfalls nach Auffassung des BGH zulässig. Die Reformdiskussion geht jedoch noch weit über die Erfolgshonorare hinaus. Im anwaltlichen Berufsrecht wird derzeit etwa auch darüber diskutiert, ob der Gesellschafterkreis in Anwaltsgesellschaften um weitere Berufe wie zum Beispiel Betriebswirte und Informatiker erweitert werden soll. Weiterhin wird überlegt, Beteiligungen an Start-ups zu ermöglichen, um auch hierüber Wissen und Kapital für weitere Innovationenim Legal Tech-Bereich zu vereinen. Auf Seiten der nichtanwaltlichen Legal Tech-Unternehmen wird teilweise eine noch weitergehende Öffnungdes Rechtsdienstleistungsrechts, über die Inkassobefugnis hinaus, gefordert.
Chancen und Potenziale von Legal Tech für die Anwaltschaft
Es darf nicht der Eindruck entstehen, Legal Tech helfe nur den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Vielmehr ergeben sich hieraus auch große Chancen und Potenziale für Kanzleien und Rechtsabteilungen. Die neuen Anbieter am Markt zwingen dazu, interne Prozesse auf den Prüfstand zu stellen und die eigene Arbeitszeit effektiver zu gestalten. Wiederkehrende Standardabläufe werden mithilfe von intelligenter Software zunehmend automatisiert, wodurch sich die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt auf menschliche Werte in der Beratung fokussieren kann. So benötigt eine Mandantin/ein Mandant auch in vielen Fällen nicht nur die „perfekte“ juristische Lösung binnen kürzester Zeit, sondern auch etwas, was Maschinen bislang noch nicht leisten können: echtes Interesse, strategisches Denken, Empathie sowie Vertrauenswürdigkeit, um als Mensch ernst genommen zu werden.
Christina-Maria Leeb arbeitet als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Praxisgruppe IT, IP und Medienrecht bei der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München. 2018 wurde sie als Woman of Legal Tech ausgezeichnet. Im Herbst diesen Jahres hat sie ihre Dissertation mit dem Titel „Digitalisierung, Legal Technology und Innovation“ veröffentlicht.