Gebäudemodernisierungsgesetz : Chancen und Pflichten für Banken, Investoren und Immobilienwirtschaft
Die deutsche Umsetzung der überarbeiteten EU‑Gebäuderichtlinie setzt Maßstäbe für Klimaschutz im Gebäudesektor. Durch das Gebäudemodernisierungsgesetz sollen einheitliche Energieausweise, strengere Neubauvorgaben und verbindliche Sanierungsziele im Bestand greifen. Für Eigentümer, Banken und Investoren rückt die Frage in den Mittelpunkt, wie Transformation finanziert und planbar gestaltet wird, schreiben Sabine Wieduwilt, Sebastian Helmes und Oliver Dreher von der Wirtschaftskanzlei Dentons.
Lernen Sie den Tagesspiegel Background kennen
Sie lesen einen kostenfreien Artikel vom Tagesspiegel Background. Testen Sie jetzt unser werktägliches Entscheider-Briefing und erhalten Sie exklusive und aktuelle Hintergrundinformationen für 30 Tage kostenfrei.
Mit bestehendem Konto anmelden
Das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Gebäudeenergierichtlinie (EPBD) ist da: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom 23. Juli 2026 wird das Gebäudeenergiegesetz umbenannt und die EU-Richtlinie in wesentlichen Teilen umgesetzt. Die Umsetzungsfrist bis zum 29. Mai 2026 wurde verfehlt; ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission bleibt möglich.
Die Signale zur Dekarbonisierung bleiben uneinheitlich: Omnibus I reduziert Berichtspflichten und sektorale Klimaschutzziele, die regulatorische Richtung bleibt aber bestehen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz tritt in Stufen 2026, 2027, 2028 und 2030 in Kraft; flankierende Regelungen, zum Beispiel der nationale Gebäuderenovierungsplan nach der EU-Gebäudeenergierichtlinie, stehen noch aus.
Sustainable Finance: Vieles bleibt im Fluss
Für Banken und Investoren ist entscheidend, wie Sustainable-Finance-Regulierung und Gebäudemodernisierungsgesetz zusammenwirken. Auf EU-Ebene wurden die Taxonomie-Offenlegungsregeln für das Berichtsjahr 2026 vereinfacht; eine Wesentlichkeitsschwelle kann Taxonomie-Prüfungen für nicht wesentliche Aktivitäten entfallen lassen. Die Überprüfung der technischen Bewertungskriterien läuft gesondert, die SFDR-2.0-Reform mit der erwarteten Transitions-Kategorie befindet sich weiter im Gesetzgebungsverfahren.
Nach EPBD neu vorgesehen ist der freiwillige Portfolio-Rahmen für Finanzinstitute, der aber noch nicht final ist. Er soll Kreditvolumina für Energierenovierungen erhöhen, insbesondere bei Gebäuden mit schlechter Energieperformance. Ob daraus ein Finanzierungsschub entsteht, hängt von der Marktakzeptanz ab. Der Bedarf ist erheblich: Die Investitionslücke beträgt rund 170 Milliarden Euro pro Jahr; öffentliche Mittel decken nur rund 14 Prozent ab.
Was das Gebäudemodernisierungsgesetz konkret ändert – und wann:
Heizung: Die 65-Prozent-Pflicht ist weg – die Bio-Treppe kommt
Die Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, entfällt. Künftig sind wieder alle gängigen Heizsysteme möglich. Diese Technologieoffenheit hat jedoch ein Preisschild: Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen gelten steigende Biobrennstoffanteile: Zehn Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Die künftigen Preise dieser Brennstoffe sind nicht verlässlich prognostizierbar – ein Planungsrisiko für jede Finanzierungskalkulation.
Folgeänderungen im CO2-Kostenaufteilungsgesetz verändern zusätzlich die Cashflows. Bei Wohnraummietverhältnissen mit einer solchen Heizungsanlage teilen Vermieter und Mieter ab dem 1. Januar 2028 Netzentgelte und CO2-Kosten hälftig, ab dem 1. Januar 2029 auch Biobrennstoff-Mehrkosten bis zu einem Bioanteil von 30 Prozent. Bei Wärmepumpen ist die Modernisierungsmieterhöhung nur dann vollständig möglich, wenn die Jahresarbeitszahl mindestens 2,5 beträgt.
Energieausweis: Digitaler Bedarfsausweis, neue Klassen für Gewerbe
Ab dem 1. Januar 2027 werden Energieeffizienzklassen A bis G für Nichtwohngebäude eingeführt; Klasse A ist Nullemissionsgebäuden vorbehalten. Für Nichtwohngebäude gilt künftig stets ein Energiebedarfsausweis. Der Ausweis wird digital und maschinenlesbar – wichtig für Portfolio-Screenings, Kreditentscheidungen und ESG-Due-Diligence. Ab dem 1. Januar 2028 sind für neue Gebäude über 1000 Quadratmetern, ab 2030 für alle Neubauten, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen auszuweisen.
MEPS: Sanierungspflicht für Gewerbebestand ab 2030
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude den Jahresprimärenergiebedarf auf maximal das 3,5-fache, ab 2033 auf maximal das 2,95-fache des Referenzgebäudewerts begrenzen. Das entspricht grob den Effizienzklassen G und F der EU-Gebäudeenergierichtlinie. Für Wohngebäude enthält das Gebäudemodernisierungsgesetz bislang keine gesetzlich fixierte Sanierungspflicht; entsprechende Vorgaben könnten im noch ausstehenden nationalen Gebäuderenovierungsplan folgen.
Solarpflicht und Ladeinfrastruktur
Die Solarpflicht kommt gestuft ab 2027 (Nichtwohngebäude) beziehungsweise 2030 (Wohngebäude); die Länder können weitergehende Anforderungen vorsehen. Ab 2027 ist bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen Ladeinfrastruktur nachzurüsten; neue Ladepunkte müssen smart-charging-fähig sein.
Nullemissionsgebäude und Förderung
Das Gebäudemodernisierungsgesetz definiert ab 2028 das Nullemissionsgebäude: sehr hohe Energieeffizienz, keine fossilen CO2-Emissionen am Standort. Neue öffentliche Nichtwohngebäude der Behörden müssen ab 2028, alle Neubauten ab dem 1. Januar 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Ab 2030 ist der Einbau fossiler Heizungen in Neubauten ausgeschlossen. Wer heute Projekte mit Fertigstellung ab 2030 plant, trifft mit der Heizungswahl zugleich eine Finanzierungsentscheidung: Taxonomie-Fähigkeit, Betriebskostenrisiko und Beleihungswert hängen daran.
Bundesförderung für Sanierungen bleibt zulässig, sofern sie über gesetzliche Anforderungen hinausgeht. Förderprogramme stehen unter Haushaltsvorbehalt; Stop-and-go-Förderung kann Investitionen eher hemmen als beschleunigen.
Finanzierungsfolgen: Von „only the best“ zu „worst first“
Die EU-Gebäudeenergierichtlinie verändert den Blick auf Sustainable Finance. Taxonomie und Offenlegungsverordnung SFDR lenkten Kapital bislang vielfach zu bereits sehr guten Objekten. Die EPBD ergänzt dies durch einen „worst first“-Ansatz: Gerade bei energetisch schlechten Bestandsgebäuden kann ein investierter Euro größeren Klimaeffekt erzielen als bei bereits effizienten Gebäuden.
Gleichzeitig ist dieser Ansatz anspruchsvoll. Energetisch schlechte Objekte sind häufig auch baulich, wirtschaftlich oder lagebezogen schwieriger. Energetische Maßnahmen belasten die Rendite oft sofort, während vermiedene Klima- und Transitionsrisiken schwer quantifizierbar sind. Finanzierungslösungen müssen diese Realität abbilden; sonst fördern sie weder Klimaziele noch Investitionsbereitschaft.
Handlungsempfehlungen
für Portfolio- und Finanzierungserwägungen:
- Mindestenergiestandard (Meps) für Nichtwohngebäude jetzt analysieren: Rund 479.000 Nichtwohngebäude in Deutschland fallen unter die Sanierungspflicht. Wer spät handelt, riskiert knappe Baukapazitäten, steigende Kosten und eingeschränkte Fördermittel.
- Finanzierungsstruktur prüfen: Bio-Treppe, CO2-Kostenteilung, Jahresarbeitszahlpflicht und MEPS gehören ins Cashflow-Modell, Covenant-Struktur und Sicherheitenbewertung. Sie wirken auf Nettobetriebsergebnis, Schuldendienstdeckungsgrad (DSCR), Beleihungsauslauf (Loan-to-Value/LTV) und Exit-Fähigkeit.
- Mietverträge sanierungskompatibel gestalten: Bei Gewerbeimmobilien sollten Duldungspflichten, Zutrittsrechte, Umlagefähigkeit, Datenlieferung, Green-Lease-Elemente sowie Regelungen zu PV, Ladeinfrastruktur und Energiemanagement vorgesehen werden.
- Solar- und Ladepunkt-Capex bündeln: Wer ohnehin saniert, sollte Solar, Ladeinfrastruktur und Heizsystem-Update bündeln – das senkt Schnittstellenrisiken und verbessert die Förderfähigkeit.
- Weitere Gebäudemodernisierungsgesetz-Stufen im Blick behalten: Eine Evaluierung im Jahr 2030 ist vorgesehen. Zudem stehen das Grüngas-Quotengesetz und der finale nationale Gebäuderenovierungsplan noch aus. Diese Transitionsrisiken gehören in jede ernsthafte Risikoabwägung.
Ausblick
Das Gebäudemodernisierungsgesetz bringt die Umsetzung der EU-Gebäudeenergierichtlinie voran, beendet die Unsicherheit aber nicht. Für die Finanzierungspraxis ist die Richtung klar: Energetische Gebäudequalität wird zu einem zentralen Kreditparameter.
Wer Portfolios klassifiziert, Sanierungspfade priorisiert, Kapitalaufwand (Capex) realistisch modelliert und Finanzierungsdokumentation transformationsfähig macht, reduziert Transitionsrisiken – und kann die EU-Gebäudeenergierichtlinie als Anlass für belastbare Renovierungsfinanzierung nutzen.
Lernen Sie den Tagesspiegel Background kennen
Sie lesen einen kostenfreien Artikel vom Tagesspiegel Background. Testen Sie jetzt unser werktägliches Entscheider-Briefing und erhalten Sie exklusive und aktuelle Hintergrundinformationen für 30 Tage kostenfrei.
Mit bestehendem Konto anmelden