Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz : Türöffner für größere Akzeptanz einer Assetklasse
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz verschärft ab 1. Januar 2026 die Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Kryptowertedienstleistungen. Kryptoinvestoren können sich nicht länger vor der Finanzverwaltung verstecken – aber das öffne Investments in Kryptowerte auch die Tür in eine größere Marktakzeptanz als Assetklasse, schreibt Rechtsanwalt und Steuerberater Hendrik Arendt von der internationalen Anwaltskanzlei CMS, in seinem Standpunkt-Gastbeitrag.
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Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) setzt der deutsche Gesetzgeber einen weiteren Schritt der europäischen Kryptoregulierung um. Dieser Schritt vervollständigt die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Micar) und das Crypto Asset Reporting Framework der OECD. Der Gesetzgeber übernimmt zentrale Begriffe aus beiden Regelungssystemen und ergänzt sie um nationale Präzisierungen. Diese länderspezifische Anschlussfähigkeit erleichtert die Praxis, birgt aber das Risiko unterschiedlicher Auslegungen im Binnenmarkt.
Zeitplan und Meilensteine
Deutschland muss die europäische Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in ein nationales Gesetz umsetzen. Das KStTG soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Nachdem der Bundestag das Gesetz bereits im November 2025 verabschiedet hat, wird der Bundesrat in seiner letzten Plenarsitzung des Jahres am morgigen Freitag über das Gesetz abstimmen. Seine Zustimmung gilt wegen des Umsetzungszwangs als Formsache, schließlich würde andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission drohen.
Auch wenn in der Debatte im Bundestag am 6. November 2025 und zuletzt am 5. Dezember 2025 die Grundzüge der Besteuerung von Kryptowerten wie Bitcoin und Co. in der privaten Vermögenssphäre in den Fokus genommen wurde, ist das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz kein spezielles Gesetz zur Besteuerung von Kryptowerten. Deutschland hält vielmehr derzeit (noch) an seinem Weg der Anwendung der Regeln für private Veräußerungsgeschäfte fest (Stichwort: Jahresfrist), was für Kryptoinvestoren ein Standortvorteil im europäischen Vergleich ist.
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz bildet vielmehr den Rahmen für einen strukturierten Zugang der Finanzverwaltung zu Informationen über Einkünfte aus Kryptowerte‑Transaktionen. Dabei bündelt das Bundeszentralamt für Steuern die Meldungen und koordiniert den internationalen Austausch.
Wer betroffen ist: Anbieter, Dienstleister, Betreiber
Kryptowerte‑Dienstleister und Kryptowerte‑Betreiber, die Tauschgeschäfte für oder im Namen zu meldender Nutzer vorgenommen und ihren Sitz oder Geschäftstätigkeit in Deutschland haben, sind von den Pflichten des Gesetzes betroffen. Ausgenommen sind dagegen unter anderem börsennotierte Gesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen und Zentralbanken.
Kryptowerte‑Dienstleister erbringen Dienstleistungen wie beispielsweise die Verwahrung, den Handelsplattformbetrieb, Tausch, Beratung, Portfolioverwaltung oder Transferleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten. Dafür besitzen sie eine Erlaubnis nach der Europäischen Verordnung über Kryptowerte.
Kryptowerte‑Betreiber wiederum erbringen ähnliche Dienstleistungen, fallen aber nicht unter die Definitionen der Europäischen Verordnung über Kryptowerte und besitzen keine entsprechende Erlaubnis. Diese Betreiber ohne Lizenz müssen prüfen, ob sie sich rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren müssen.
Das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz erfasst ausdrücklich auch das sogenannte Staking – ein Vorgang, bei dem Inhaber ihre Kryptowerte in einem Proof-of-Stake-Blockchain-Netzwerk sperren, um andere Transaktionen zu validieren und dafür Belohnungen zu erhalten – sowie das „Lending“, bei dem Kryptowerte-Inhaber Darlehen in Form von Kryptowerten vergeben und dafür Zinsen erhalten, obwohl dies durch die Europäischen Verordnung über Kryptowerte aufsichtsrechtlich nicht konkret definiert ist.
Was zu melden ist: Leistungen, Nutzer, Transaktionen
Der Anwendungsbereich öffnet sich nur, wenn für oder im Namen eines Nutzers Tauschgeschäfte bewirkt werden. Zu meldende Transaktionen umfassen Tauschgeschäfte gegen herkömmliches Geld wie Euro und US-Dollar oder andere Kryptowerte sowie bestimmte Übertragungen.
Ein Tauschgeschäft liegt beim Tausch zwischen Kryptowerten und herkömmlichen Geldwerten oder zwischen zu meldenden Kryptowertarten vor; erfasst sind Bewegungen zwischen Adressen oder Konten im Gegenwert von Fiat oder anderen Kryptowerten.
Sorgfaltspflichten: Selbstauskunft, Plausibilisierung, Durchsetzung
Für Bestandskunden, mit denen eine Geschäftsbeziehung bis zum 31. Dezember 2025 besteht, müssen Anbieter erst zum 1. Januar 2027 eine Selbstauskunft einholen und deren Plausibilität bestätigen. Für Neukunden besteht die Sorgfaltsflicht vor der Durchführung der ersten Transaktion. Gültige Selbstauskünfte enthalten unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ansässigkeitsstaat und die Steueridentifikationsnummer des Kunden.
Erhält der Anbieter die Selbstauskünfte nicht oder sind diese ungültig oder unvollständig, wird er den Kunden erinnern, mahnen, und zur Not auch für die Durchführung meldepflichtiger Transaktionen sperren müssen. Um im nächsten „Bullrun“ dabei zu sein, ist den Kunden daher zu raten, zeitnah ihre Selbstauskunft abzuschließen.
Meldepflichten und Verfahren
Anbieter melden einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz jährlich spätestens zum 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr an das Bundeszentralamt für Steuern. Zu melden sind die Daten der Selbstauskunft und detaillierte Transaktionsangaben.
Hierzu sollten Anbieter jetzt ihren Datenhaushalt konsolidieren. Dafür gilt es, die vorhandenen grundlegenden Identifikationsdaten der Kunden ( „KYC‑Daten“) für die Selbstauskunft und Plausibilisierung anzubinden, um Friktionen sowie das Risiko widersprüchlicher oder fehlender Daten zu minimieren. Es müssen IT‑Schnittstellen eingerichtet werden, um den Datensatz nach amtlicher Vorgabe zu erstellen sowie eine sichere Übertragung, das Fehlermanagement und Protokollierung des Datenübertragungsvorgangs zu ermöglichen. Hierfür kann der Anbieter auch fremde Dienstleister beauftragen, die solche Systeme bereits programmiert haben.
Bußgelder bis zu 50.000 Euro
Aus Angst, den eigenen Kundenstamm zu verlieren, nicht die neuen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ist nicht nur wegen dann drohender Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Option. Wer transparent mit seinen Kunden kommuniziert, sorgt vielmehr für Vertrauen in das eigene Geschäftsmodell. Mit einer allzu großen Kundenabwanderung dürfte nach Umsetzung des Gesetzes ohnehin nicht zu rechnen sein. Denn Bestandskunden gelten nach einem Wechsel schließlich bei dem neuen Anbieter als Neukunden – und die Selbstauskunft ist sofort zu beschaffen.
Ordnungswidrigkeiten der Anbieter umfassen Verstöße gegen Selbstauskunft, Plausibilisierung, die Feststellung beherrschender Personen, Durchsetzungspflichten einschließlich Sperre, Meldepflichten und Aufzeichnungspflichten sowie die Registrierung. Die Bußgeldobergrenze liegt bei 50.000 Euro.
Schätzungsbefugnisse der Finanzämter
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzbringt ein kohärentes, praxisnahes und europäisch anschlussfähiges Regelwerk. Mit Geltung ab dem 1. Januar 2026 zählt jeder Monat der Vorbereitung, um die spätere Meldung effizient umzusetzen. Wer Governance, Daten, Prozesse und Datenverarbeitungsschnittstellen jetzt aufsetzt, minimiert Sanktionsrisiken und sichert Compliance vom Start weg.
Kryptoinvestoren sollten die Selbstauskünfte zeitnah abschließen, um die Dienste ihres Anbieters weiter nutzen zu können. Sofern das Finanzamt Meldungen von Anbietern erhält und feststellt, dass die Einkommensteuererklärungen bisher keine Angaben erhalten, ist mit Nachfragen und Schätzungen des Finanzamts zu rechnen. Auch Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung infolge der Datenauswertung sind nicht ausgeschlossen, wie zuletzt ein Fall des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen gezeigt hat.
Mit einer Verwaltungsanweisung hat das Bundesministerium der Finanzen bereits am 6. März den Finanzämtern umfassende Schätzungsbefugnisse eingeräumt, falls Dokumentationspflichten nicht erfüllt werden.
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