Das Masernschutzgesetz soll Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern schützen. Seit dem 1. März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern. Sie wurde durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) implementiert. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson oder Eintritt in die Schule die Masern-Impfung vorweisen müssen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen wird. Daneben gilt die umgangssprachlich formulierte Impfpflicht unter anderem ebenfalls für Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, soweit diese Personen nach 1970 geboren worden sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten.
Mit dem Gesetzes soll gegen die weltweite Verdopplung der Masernfallzahlen im Jahr 2018 vorgegangen werden. Dafür sind Impfraten von mehr als 95 Prozent Zweitimpfungen erforderlich, welche aktuell in Deutschland nicht erreicht werden. Laut dem Robert Koch-Institut (RKI) konnten im Jahr 2017 bundesweit 97,1 Prozent der eingeschulten Kinder die erste Masernimpfung vorweisen. Wichtig ist aber, dass auch ein Nachweis über die zweite Folgeimpfung erbracht wird. Diese sehen auch die STIKO-Empfehlungen vor. Erst dann könne laut RKI von einer lebenslangen Immunität ausgegangen werden.
Keine Rechtsgrundlage für Zwangsimpfungen
Bei Verstoß begehen Eltern, die ihre Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen ohne Impfung betreuen lassen, eine Ordnungswidrigkeit. Gegen sie kann eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro verhängt werden, einhergehend mit dem Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung. Nimmt die Einrichtungen in Kenntnis der fehlenden Impfung Kinder auf, kann das Bußgeld ebenso gegen sie verhängt werden. Ob ein Bußgeld in dieser Höhe tatsächlich geeignet ist, Eltern, die aus voller Überzeugung handeln, umzustimmen, erscheint fraglich. Denn eine Zwangsimpfung gegen den Willen des Betroffenen darf mangels Rechtsgrundlage nicht vorgenommen werden.
Kein Gesetz ohne Ausnahme: Auch das Masernschutzgesetz enthält aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmeregelungen, für wen die Impfpflicht nicht gilt. Im Gesetzestext heißt es: „Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf erst erfolgen, wenn der Leitung der Einrichtung der nach § 20 Abs. 9 S. 1 bis 2 erforderliche Nachweis vorgelegt wurde. Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, kann Ausnahmen zulassen.“
Ärztliche Dokumentation bleibt eine Hürde
Ausnahmen könnten laut Gesetz zum Beispiel in Betracht gezogen werden, wenn „der erforderliche Impfschutz wegen Impfstoffmangel oder wegen einer (vorübergehenden) Kontraindikation gegen die Impfung nicht erlangt werden konnte“. Solch eine Kontraindikation kann mit einem ärztlichen Attest von jeder Ärztegruppe nachgewiesen werden, § 20 Abs. 9 S.1 Ziffer 2 IfSG-E. Stehen nur Kombinationsimpfstoffe, wie es in Deutschland aktuell der Fall ist, zur Verfügung, gilt die Impfpflicht gleichwohl.
Laut Medienberichten versuchen Impfgegner nun diese Ausnahmeregelungen zu nutzen und ihren Kindern eine Kontraindikation attestieren zu lassen, um die Impflicht zu umgehen. Googelt man „Schlupfloch Impfpflicht“, findet man schnell Seiten, die sich dem Thema annehmen. Das Portal „Impfkritik.de“ erläutert unter einer Leserfrage, dass das Risiko eines anaphylaktischen Schocks bei keinem Impfstoff ausgeschlossen werden könne und dies im Prinzip als Begründung für ein Attest ausreiche. Dem wird widersprochen: Die pauschale Aussage von Eltern, ihr Kind habe bereits von einer Impfung einen anaphylaktischen Schock erlitten, vermag nicht zu reichen. Denn solch ein lebensbedrohliches Ereignis muss ärztlich behandelt werden, sodass hierüber ein Arztbrief vorgelegt werden kann. Die Rate liegt bei 1,31 pro einer Millionen Impfdosen und ist extrem selten. Daneben wirken Impfstoffe – je nach Impfstoffvariante – aufgrund ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung verschieden, da Impfantigene beziehungsweise Trägerstoffe variieren. Die allergische Reaktion auf einen Impfstoff impliziert keine Anaphylaxie auf eine andere Impfstoffvariante.
Keine gesetzlichen Schlupflöcher
Ebenso vermag die Aussage, das Kind habe bereits in der Vergangenheit auf Impfstoffe eine andere schwere Reaktion gezeigt, nicht ausreichen, um ein Attest zu erhalten. Denn schwere Reaktionen sind vom impfenden Arzt zu dokumentieren und müssen daher nachgewiesen werden. Kann das Kind auf Grund eines schweren Immunschadens nicht geimpft werden, liegt auch hierüber eine Dokumentation vor, so dass eine (zulässige) Ausnahme von der Impfpflicht gegeben ist. Dass Eltern ohne Nachweis, Symptome für eine Kontraindikation erfolgreich vortragen können, erscheint sehr unwahrscheinlich. Die unzulässige Ausnutzung der Ausnahmeregelung kann sich meiner Meinung nach nur daraus ergeben, weil einzelne Ärzte sich gegen die Impfpflicht aussprechen.
Mit dieser Aussage möchte ich nicht behaupten, dass es vereinzelte Ärztevertreter gibt, die Kontraindikationen leichtfertig oder vorsätzlich falsch attestieren. Es ist aber festzustellen, dass Impfgegner keine bloße religiöse oder esoterische Modeerscheinung sind, die leichtfertig abgetan werden kann. Stimmen, die sich gegen die Impfpflicht wenden, kommen aber ebenso von sehr wenigen Ärzten. So hat der fachärztlich vertretene Verein „Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.“ 143.000 Unterschriften für die Petition „Deutschland braucht keine Impfpflicht“ gesammelt. Er vertritt die Ansicht, die Impfpflicht zu unterlassen und das Recht auf freie und individuelle Impfentscheidungen anzuerkennen. Der Verein hat im Jahr 2018 den Impfkongress unter dem Titel „Freiheit erhalten – Verantwortung leben“ organisiert, der das Thema beleuchtet hat.
Als Fazit ist festzuhalten, dass gesetzliche Schlupflöcher aus juristischer Perspektive nicht ohne Weiteres ausgemacht werden können. Bei der Debatte sollte sich streng am gesetzlichen Wortlaut gehalten werden und pauschalierten Aussagen nicht vorschnell Glauben geschenkt werden. Wie immer hilft daneben der Faktencheck von renommierten Instituten.
Leonie Therese Unkelbach ist Rechtsanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei „Lyck+Pätzold.healthcare.recht“.