AI Act : Deepfake-Kennzeichnung ja – aber praxisgerecht!
Wer ein Foto, Video oder einen Text mit KI generiert, muss das bald offenlegen. Die Kommission hat Experten beauftragt, einen Praxisleitfaden zu erstellen, der die Vorgaben in detaillierte Maßnahmen übersetzt. Doch der ist aktuell noch weder medien- noch gattungsspezifisch ausgestaltet. Was das für journalistische Medien bedeutet.
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Am 2. August 2026 treten die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung in Kraft. Danach müssen Anwender KI‑generierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte als solche ausweisen, wenn sie als „Deepfake“ gelten. Ziel ist es, Nutzer:innen so vor durch Deepfakes ausgelöster Fehlinformation, Manipulation, Betrug und Identitätsmissbrauch zu schützen.
Diese Ziele sind in jeder Hinsicht unterstützenswert und tragen zu einem vertrauensvollen Medienumfeld bei. Umso problematischer ist es, dass sich die Konkretisierung der Kennzeichnungsverpflichtung durch die Europäische Kommission und das KI-Büro nicht nur verzögert, sondern auch droht, am tatsächlichen Risikoprofil vorbeizuregeln – und dabei ausgerechnet journalistisch-redaktionelle Medien unangemessen zu belasten.
Umsetzung bislang ohne klare Leitplanken
Doch der Reihe nach. Ein Blick auf den aktuellen Umsetzungsstand zeigt: Auch knapp drei Monate vor Geltung der bußgeldbewehrten Kennzeichnungsverpflichtung fehlen zentrale Klarstellungen. Die von der Kommission angekündigten Leitlinien, mit denen unter anderem die Begriffe „Deepfake“ sowie „Betreiber“ (und damit die Frage, wann überhaupt eine Kennzeichnungspflicht besteht) konkretisiert werden sollen, sind bislang lediglich für „Anfang Mai“ angekündigt. Wann sie final vorliegen, ist offen.
Zugleich erarbeitet das KI-Büro seit Ende 2025 in mehreren Entwurfsrunden einen „Code of Practice on Transparency of AI‑Generated Content“ (CoP). Dieser Praxisleitfaden soll bis Juni 2026 finalisiert werden. Private Medien können dann frei entscheiden, ob sie ihn unterzeichnen und umsetzen. Der CoP formuliert gleichwohl konkrete Erwartungen an die Kennzeichnungspraxis, die künftig faktisch richtungsweisend sein dürften – auch ohne Unterzeichnung.
So sinnvoll es ist, dass die EU mit Leitlinien und Praxisleitfäden Orientierung bieten will, so nachteilig ist die faktische Reihenfolge: Das „Wie“ der Kennzeichnung wird im CoP bereits detailliert beschrieben, während das „Ob“ der Kennzeichnung mangels Leitlinien noch unklar ist. Eine belastbare rechtliche Bewertung des CoP wird dadurch erheblich erschwert. Für private Medien bedeutet dies vor allem eines: anhaltende Rechtsunsicherheit, die eine konkrete Vorbereitung auf die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung massiv erschwert.
Praxisleitfaden muss Medienrealität stärker berücksichtigen
Hinzu kommt, dass der CoP in seiner derzeitigen Fassung weder medien- noch gattungsspezifisch ausgestaltet ist. Dabei eröffnet Art. 50 KI‑VO Spielräume, um zwischen Online‑, Audio‑ und Bewegtbildinhalten und deren Besonderheiten in ihrer Verbreitung zu differenzieren. Dies führt zu Zielkonflikten:
Im Audiobereich soll beispielsweise mittels akustischer Hinweise auf Deepfakes aufmerksam gemacht werden. Die Kennzeichnung würde damit integraler Bestandteil des linearen Programms, etwa durch gesprochene Warnungen oder Signaltöne. Bei „längeren“ Beiträgen (über 30 Sekunden) soll sogar mehrfach gekennzeichnet werden. Transparenz droht so zum akustischen Störsignal zu werden, das den Hörfluss und die Rezeption ohne erkennbaren Mehrwert beeinträchtigt. Für viele Audioanbieter dürfte der CoP daher praktisch kaum umsetzbar sein.
Ähnlich problematisch sind die Vorgaben für die TV‑Verbreitung. Auch hier setzt der CoP vorrangig auf regelmäßige und sichtbare Warnhinweise im Programm. Hinweise auf z. B. begleitende Unternehmenswebseiten werden hinsichtlich ihres Aufklärungseffekts hingegen nicht angemessen berücksichtigt. Zudem soll vor allem mit einfachen Icons (z.B. „AI“) gearbeitet werden – ohne erläuternden Kontext. Gerade bei redaktionell geprüften Inhalten könnten jedoch differenzierende Hinweise, welcher konkrete Inhaltsteil (z.B. nur der Hintergrund oder nur die Audiospur) KI‑generiert ist, entscheidend sein, um Missverständnisse hinsichtlich der „Echtheit“ der journalistisch-redaktionellen Inhalte zu vermeiden und damit das Vertrauen in das Medienangebot zu bewahren.
Schließlich sieht der CoP Dokumentations- und Schulungsverpflichtungen vor und „ermuntert“ zur Mitwirkung bei behördlichen Ermittlungen. Das zentrale Problem: Keine dieser Pflichten findet eine tragfähige Grundlage in Art. 50 KI‑VO, den der Praxisleitfaden eigentlich handhabbar machen soll und der damit den Spielraum des CoP begrenzt.
Private Medien als Teil der Lösung, nicht des Problems ansehen
Diese Befunde führen über zu einer grundlegenden Problematik: Der CoP folgt erkennbar einem „One‑Size‑Fits‑All“-Ansatz, mit dem die Deepfake‑Kennzeichnungspflichten der KI‑VO auf eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte angewendet werden sollen. Für private journalistisch‑redaktionelle Medien ist dieser Ansatz verfehlt.
Denn private Medien handeln unter redaktioneller Verantwortung, unterliegen journalistischen Sorgfaltspflichten, stehen in Deutschland unter der Aufsicht der Landesmedienanstalten und bedürfen im Rundfunkbereich sogar einer Zulassung. Daraus folgt: Medieninhalte, die von regulierten journalistisch‑redaktionellen Medien unter Einsatz von KI erstellt und verbreitet werden, verwirklichen gerade nicht die Risiken, denen die Deepfake‑Kennzeichnungspflicht begegnen soll. Im Gegenteil: Private Medien sind ein wesentlicher Gegenpol zu Desinformation und zu bewusst täuschend agierenden Akteuren, die Deepfakes für ihre Zwecke einsetzen.
Diese Rolle der privaten Medien haben nicht nur der European Media Freedom Act (EMFA), sondern auch das „European Democracy Shield“ der EU‑Kommission ausdrücklich anerkannt. Der risikobasierte Ansatz der KI‑Verordnung bietet ausreichend Spielraum, um diese Wertung nun auch im Rahmen der Kennzeichnungspflichten fortzuführen. Denn wo kein relevantes Risiko besteht, bedarf es keiner strengen Regulierung.
Noch ist Zeit für Verbesserungen
Die möglichen Lösungspfade liegen damit auf der Hand. Das KI-Büro befindet sich derzeit in der letzten Überarbeitungsphase des CoP. Diese Phase sollte genutzt werden, um die angeführten Probleme zu beheben und um klarzustellen, dass KI‑generierte Inhalte journalistisch‑redaktioneller Medien regelmäßig keine „Deepfakes“ im Sinne des Art. 50 und des Art. 3 Nr. 60 KI‑VO darstellen. Mindestens aber sollte privaten Medien substanzieller Spielraum bei der Umsetzung der Kennzeichnung eingeräumt und alternative, medienadäquate Kennzeichnungswege ausdrücklich zugelassen werden.
Zwingend erforderlich und fast noch entscheidender ist zudem, dass die künftige Leitlinie der EU‑Kommission nicht nur konsequent mit dem CoP harmonisiert wird, sondern die vorstehenden Wertungen aufgreift. Ausgangspunkt muss für journalistisch‑redaktionelle Medien daher eine enge, risikoadäquate Auslegung der Vorgaben aus Art. 50 KI‑VO im Allgemeinen und des „Deepfake“‑Begriffs im Besonderen sein. Eine so präzisierte Regulierung kann echten Mehrwert schaffen und Effektivitätsgewinne durch KI-Einsatz sichern, ohne ohnehin unter wirtschaftlichem Druck stehende private Medien unnötig zu belasten.
Dr. Matthias Försterling, LL.M. ist Senior Legal Counsel im Bereich Recht und Regulierung beim VAUNET-Verband Privater Medien e.V. Der Fokus seiner Arbeit liegt auf dem Medien- und Datenrecht, dies vor allem mit Blick auf die Regulierung von Plattformen und KI. Zuvor verantwortete er als Bereichsleiter und stellv. Direktor den Bereich Intermediäre und Plattformen der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).
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