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Legal Tech Neue Regulierung für Legal Techs

Seit Jahren wird darüber gestritten, ob das Geschäftsmodell der Legal Techs zulässig ist. Jetzt hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vorgelegt. Doch während die Bundesrechtsanwaltskammer vorgesehene Lockerungen scharf kritisiert, sehen andere den Entwurf als unzureichend.

veröffentlicht am 16.11.2020

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Ob das Geschäft von Legal Techs zulässig ist, ist eine Frage über die immer öfter auch vor Gericht gestritten wird. Dass das nicht so bleiben kann, ist klar. Doch welche Konsequenz daraus gezogen werden soll, wird weiter hitzig diskutiert. Während Legal Techs mehr Rechtssicherheit für ihr Geschäftsmodell fordern, sehen andere die Start-ups als Störenfriede auf einem Markt, der Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sein sollte.

Vergangene Woche verschickte das Bundesjustizministerium dann den heißersehnten Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Verbände und Kammern. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ soll die Geschäftsmodelle der Legal Techs für Verbraucherinnen und Verbraucher transparenter und verständlicher machen. Legal Techs bieten Nutzern an, im Netz zu überprüfen, ob sie ein Anrecht auf Entschädigung haben, zum Beispiel bei verspäteten Flügen oder unzulässig hohen Mieten. Gibt es eine Erfolgschance, können die Start-ups die Forderung durchsetzen.

Weil aber in Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur von Anwälten erbracht werden dürfen, arbeiten viele Legal Techs unter einer Inkassolizenz. Die erlaubt es ihnen, Forderungen Dritter zu vertreten. Im Gegensatz zu Anwälten dürfen sie auf Basis eines Erfolgshonorars arbeiten – Verbraucher bezahlen nur, wenn das Legal Tech die Forderung durchsetzt, auch wenn es vor Gericht geht. Ob das von einer Inkassolizenz gedeckt wird, oder ob die Berechnung des Anspruchs bereits als Rechtsberatung gilt, die nur Anwälte anbieten dürfen, darum wird erbittert gestritten. Kann der neue Gesetzentwurf hier für Klarheit sorgen?

Wie es mit Legal Techs weitergehen soll

Der Entwurf sieht vor, dass Legal Techs weiter unter einer Inkassolizenz arbeiten – aber mit etwas mehr Rechtssicherheit und neuen Auflagen. Das ist ein deutlich weniger radikaler Ansatz, als ihn beispielsweise die FDP-Fraktion vorgeschlagen hatte: Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sollte dabei erweitern werden, sodass es Legal Techs explizit erlaubt wird, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Für Legal Techs bringt der Gesetzentwurf nach der Einschätzung von Philipp Plog, Managing Partner der Kanzlei Fieldfisher und Vorstandsvorsitzender des Legal Tech Verbands, einige wichtige Schritte nach vorn, aber auch ein paar Enttäuschungen.

So soll Legal Techs die Prozessfinanzierung ausdrücklich erlaubt werden. Das bedeutet, dass sie alle notwendigen Kosten übernehmen, um die Ansprüche von Mandantinnen und Mandanten durchzusetzen – auch wenn es vor Gericht geht. Damit ist geklärt, dass hier kein Interessenkonflikt schlummert. Das ist in deutschen Gerichtssälen ein hart umkämpftes Argument, zuletzt gegen das Legal Tech Myright. „Die Koalition hat sich aber nicht getraut, zu regeln, was Legal Techs nun eigentlich dürfen. Damit bliebt die Krücke der deutschen Legal-Tech-Regulierung, der Status des ‚Inkassodienstleisters‘, ohne klare Konturen“, sagt Plog.  

Die Geschäftsmodelle der Legal Techs soll nun die Aufsicht genauer prüfen, und damit Druck aus den gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Geschäftsmodelle nehmen. Für die Registrierung von RDG- oder Inkassounternehmen sind verschiedene Gerichte des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Plog fürchtet, dass die Aufsichtsstruktur damit an ihre Grenzen kommen könnte. „Die Aufsicht liegt bei den Justizverwaltungen der Länder, und war bisher sehr uneinheitlich.“

Den Ansatz des Referentenentwurfs, Informationspflichten der Anbieter zu ihren Geschäftsmodellen auszuweiten, sieht Plog als „echten Paradigmenwechsel“: „Damit wird die Tür zu einer vielfältigen Struktur von Rechtsberatung geöffnet, in der Verbraucher zwischen verschiedenen anwaltlichen und nicht-anwaltlichen Angeboten auswählen können – je nachdem, was sie brauchen.“ Werden die Legal Techs einer offiziellen Prüfung unterzogen, schafft das Vertauen gegenüber Nutzerinnen und Nutzern. 

So sollen Legal Techs in Zukunft Verbraucherinnen und Verbraucher darüber aufklären, wie sich ein Erfolgshonorar zusammensetzt und was das für sie bedeutet. Auch Prozessfinanzierung und Vergleichsschlüsse sollen verständlich erklärt werden. Lehnt ein Legal Tech ein Mandat ab, muss es darauf hinweisen, dass es noch andere Möglichkeiten gibt, den Anspruch durchzusetzen.

Was ändert sich für Anwältinnen und Anwälte?

Der Entwurf will auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), also das Berufsrecht der Anwältinnen und Anwälte verändern. Bisher war es diesen nicht erlaubt, eine Prozesskostenfinanzierung anzubieten. Auf Erfolgshonorar dürfen Anwälte nur in sehr speziellen Fällen arbeiten. Hintergrund ist, dass die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet sein könnte, wenn der Anwalt vom Erfolg der Rechtssache profitiert.

Mit dieser Beschränkung besteht aber ein Problem für die Anwälte, die im gleichen Bereich arbeiten wie die Legal Techs – denn die haben als Inkassodienstleister keine ähnlichen Auflagen. Deshalb soll in dem Gesetz die BRAO und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an dieser Stelle etwas gelockert werden. Damit können Anwälte in manchen gerichtlichen Mandaten sowie bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen ein Erfolgshonorar und Prozesskostenfinanzierung anbieten. Bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen gelten jedoch oft Streitwertbegrenzungen bis 2.000 Euro.

Bundesanwaltskammer: „Recht darf nicht zur Ware werden“

Die Lockerungen kritisiert Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), scharf: „Das Recht und seine Durchsetzung dürfen nicht zu einer Ware werden, die unter rein ökonomischen Gesichtspunkten behandelt wird.“ Die BRAK lehne deshalb jegliche Lockerungen des grundsätzlichen Verbots des Erfolgshonorars nachdrücklich ab. „Die gewerblichen Interessen würden dann über das Berufsrecht gestellt werden“, sagte Wessels auf Anfrage von Tagesspiegel Background.

Plog hingegen gehen die Lockerungen bei den Anwälten nicht weit genug. Ihnen die Prozessfinanzierung im Außergerichtlichen zu erlauben, sei zu kurz gesprungen. Damit würde noch kein faires Spielfeld geschaffen, denn die Legal Techs dürften – anders als die Anwälte – auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ohne Streitwertbegrenzung als Prozessfinanzierer auftreten. Und ausgerechnet dort Anwälte für ihr eigenes Geschäft einsetzen. „Warum traut die Koalition hier den Anwälten weniger Professionalität im Umgang mit Prozessfinanzierung zu als den Inkassodienstleistern?“

Allgemein bewertet Plog den Entwurf als „mutig, aber noch zu halbherzig“: „Die Ansätze sind richtig, aber es braucht noch mehr Klarheit. Wichtige Punkte, wie die Lockerung des Fremdbesitzverbots bei den Anwälten, fehlen sogar ganz.“ Das Fremdbesitzverbot untersagt Kanzleien, Kapital von externen Investoren anzunehmen – es sei denn, sie sind Anwälte. Damit fehlen Kanzleien oft die Finanzmittel, um in innovative Technologien zu investieren. Für Legal Techs existiert das Problem nicht, sie haben freie Hand. Aber: „Noch ist der Gesetzgebungsprozess nicht abgeschlossen“, sagt Plog. Das Blatt könne sich also noch wenden. Das Gesetz soll bis zum Sommer nächsten Jahres beschlossen werden. Frist für die Stellungnahmen der Verbände und Kammern ist der 07. Dezember.

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