Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) will nun auch Windenergieanlagen an Land grenzüberschreitend ausschreiben. Das geht aus dem Entwurf für eine Neufassung der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) hervor, den das Ministerium jetzt an die Länder und Verbände versandt hat und die einer Auflage aus der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission für das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) folgt. Pro Jahr sollen nun Photovoltaik- und Windenergieanlagen im Umfang von 5 Prozent der jährlich installierten erneuerbaren Leistung – ca. 300 Megawatt – grenzüberschreitend ausgeschrieben werden. Die Länder- und Verbändeanhörung zum Verordnungsentwurf läuft noch bis zum 22. Mai. Der Erlass der Verordnung bedarf weder der Zustimmung des Bundesrates noch des Bundestages.
Bei der Öffnung für die Windenergie an Land sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie sie für die Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen zwischen Deutschland und Dänemark in die GEEV 2016 aufgenommen wurden. Demnach ist die gegenseitige Öffnung der Fördersysteme an drei Voraussetzungen gebunden: Erstens muss zwischen den jeweils beteiligten Mitgliedsstaaten der EU eine völkerrechtliche Vereinbarung geschlossen werden. Zweitens muss die Öffnung von Ausschreibungen auf Gegenseitigkeit beruhen. Drittens muss der Strom aus den im Ausland geförderten Anlagen grundsätzlich physikalisch importierbar sein.
Ausgestaltung der gleitenden Marktprämie
Eine weitere Neuerung des Entwurfs im Vergleich zur GEEV 2016 ist die Ergänzung eines zweiten Modells zur Ausgestaltung der gleitenden Marktprämie im Rahmen grenzüberschreitender Ausschreibungen. Bei den Pilotausschreibungen mit Dänemark wurde die Marktprämie auf Basis des Marktwertes am jeweiligen Anlagenstandort berechnet. Dadurch wurde das finanzielle Risiko für die Anlagenbetreiber aus abweichenden Preisen zwischen der deutschen und dänischen Strompreiszone kompensiert. Zukünftig sollen sich die beteiligten Staaten auch darauf verständigen können, die Prämie auf Grundlage des Durchschnitts der Marktwerte zu berechnen – wodurch das Preisrisiko nur anteilig aufgefangen würde. Auf diese Weise, so das BMWi, bliebe ein Anreiz für Investoren bestehen, Anlagen an Standorten mit langfristig höheren Marktwerten zu errichten. Die notwendige Förderung würde entsprechend geringer ausfallen müssen, wodurch sich das Ministerium eine erleichterte Kooperation mit Staaten verspricht, die höhere Strompreise aufweisen als Deutschland.
Zwei Varianten der Öffnung
Die anteilige Öffnung von Erneuerbaren-Ausschreibungen kann von den beteiligten Staaten entweder durch die gegenseitige Öffnung oder die Einführung gemeinsamer Ausschreibungen umgesetzt werden. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung führen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren gemeinsam durch und müssen sich dementsprechend auf ein gemeinsames Design verständigen. Nach der Zuschlagserteilung werden die Anlagen dann dem Fördersystem des Staates zugeordnet, von dem sie gefördert werden sollen. Bei der gegenseitigen Öffnung von Ausschreibungen müssen sich die kooperierenden Staaten auf grundlegende Eckpunkte der Zusammenarbeit einigen, legen das genaue Ausschreibungsdesign aber unabhängig voneinander fest.
Für grenzüberschreitende Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land sieht der Verordnungsentwurf die Anwendung der entsprechenden Regelungen des EEG 2017 vor. Um Flexibilität bei der Aushandlung der bilateralen Vereinbarungen zu gewinnen, sind aber auch einige Ausnahmen vorgesehen. Das BMWi behält sich im Einzelfall beispielsweise vor, das Referenzertragsmodell oder die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften nicht anzuwenden, da viele EU-Staaten in dieser Hinsicht keine oder abweichende Regelungen vorsehen.
Aktuell führt das BMWi mit mehreren Staaten Gespräche über grenzüberschreitende Ausschreibungen für erneuerbare Energien. Während der laufenden Verhandlungen will das Ministerium aber keine Auskünfte über potentielle Kooperationsländer erteilen.