Windenergie : „Öffentliches Interesse“ im EEG läuft ins Leere

Martin Maslaton
Rechtsanwalt Prof. Martin Maslaton

Das EEG 2021 schreibt fest, dass Wind- und Solaranlagen im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Das sollte vor allem die Windkraft in der Abwägung mit Natur- oder Landschaftsschutz stärken. Doch schon jetzt zeigt ein Gerichtsurteil, dass die Festlegung für die Richter nur eine Rechtsnorm unter vielen ist – und nicht beachtet wird, schreibt Rechtsanwalt Prof. Martin Maslaton im Standpunkt. Der Ausweg wäre ein belastbares Staatsziel „Klimaschutz“ im Grundgesetz.

von Martin Maslaton, Technische Universität Chemnitz

veröffentlicht am

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