E-Rezept, Daten, Preisbindung : Die juristischen Hürden der Online-Apotheke
Der Einstieg großer Drogerieketten in den Online-Apothekenmarkt markiert eine strukturelle Verschiebung, erläutern die Fachanwälte für Medizinrecht, Sebastian Retter und Marina Schulte. Denn getrieben vom E-Rezept und neuen digitalen Prozessen entstünden Chancen für Effizienz und Service – bei zugleich jedoch steigenden regulatorischen Anforderungen, insbesondere im Datenschutz und bei der Preisbindung.
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Der Markt hat entschieden – zumindest vorläufig. Nachdem der Drogeriemarkt dm im Jahr 2025 mit einer eigenen Online Apotheke startete, kündigte Rossmann im Januar 2026 an, nachzuziehen. Zwei der größten Drogerieketten drängen damit in einen Bereich, der lange als Domäne spezialisierter Versandapotheken galt. Das E-Rezept, seit Anfang 2024 verpflichtend für verschreibungspflichtige Medikamente, ist der entscheidende Katalysator: Es vereinfacht die Abwicklung, ermöglicht digitale Schnittstellen und erlaubt Skalierung. Die Gematik meldete im Herbst 2025 über eine Milliarde eingelöste E-Rezepte.
Wer Medikamente online vertreibt, bewegt sich auf juristisch sensiblem Terrain. Die Regeln ändern sich schnell, und Anbieter müssen sowohl datenschutzrechtliche Vorgaben als auch Preis- und Versandregelungen im Blick behalten. Gleichzeitig öffnen sich neue Chancen: Wer digitale Prozesse frühzeitig implementiert, kann Effizienzgewinne erzielen und neue Services entwickeln – von digitalen Beratungstools über Abo-Modelle bis hin zu personalisierten Therapiebegleitprogrammen.
Eine Reform mit doppelter Botschaft
Das Apothekenversorgung‑Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und zielt darauf ab, die Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen zu stabilisieren. Es sieht vor, pharmazeutisch‑technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) erweiterte Möglichkeiten einzuräumen, Apotheker zu vertreten. Die Apothekervereinigung ABDA hat Mitte März bundesweite Protestaktionen durchgeführt.
Für Online-Apotheken ist das Gesetz in zweierlei Hinsicht relevant: Vor-Ort-Apotheken erhalten erweiterte Kompetenzen in Prävention und Impfberatung, während digitale Anbieter mit strengeren Qualitätsanforderungen im Arzneimittelversand rechnen müssen.
Datenschutzrecht als Sollbruchstelle
Die größte juristische Sollbruchstelle bleibt das Datenschutzrecht. Schon die Eingabe von Name, Adresse oder individuellen Angaben bei der Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente kann sensible Gesundheitsdaten darstellen. Anbieter müssen sicherstellen, dass Daten nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und klare Zuständigkeiten zwischen Plattformbetreibern und Apotheken bestehen. Verstöße können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern ermöglichen. Plattformmodelle mit mehreren Akteuren müssen daher von Beginn an klare Rollenregeln und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten definieren.
Apothekenpreise bleiben grundsätzlich einheitlich, auch im digitalen Verkauf. Rabattaktionen, Boni oder Prämien sind weiterhin kritisch zu prüfen. Der Verkauf an Versicherte muss den gesetzlich festgesetzten Preisspannen entsprechen; digitale Check-out-Systeme ändern daran nichts. Anbieter, die digitale Plattformen aufbauen, müssen ihre Geschäftsmodelle so gestalten, dass sie Preisbindung und Werberegelungen strikt einhalten – sonst drohen Abmahnungen oder Sanktionen.
Telemedizin als Komfortangebot
Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nur mit gültiger Versandhandelserlaubnis abgegeben werden. Diese Erlaubnis setzt Qualitätssicherung, Beratung durch pharmazeutisches Personal und eine sichere Lieferung voraus. Plattformbetreiber ohne Erlaubnis dürfen nicht verkaufen; technische Dienste müssen sorgfältig prüfen, ob sie die Grenze zur unerlaubten Abgabe überschreiten. Die Logistik, Verpackung und aktive Beratung der Kunden sind zentrale Elemente, die auch im Online-Bereich nicht verhandelbar sind.
Die Videosprechstunde ist ein Komfortangebot, das den Zugang zu Beratung und Verschreibungen erleichtert. Rechtlich entscheidend ist jedoch die wirtschaftliche Steuerung von Rezepten: Absprachen über die Zuweisung von Rezepten oder die Weiterleitung von E-Rezept-Zugangsdaten gegen Vorteile sind unzulässig. Plattformbetreiber müssen darauf achten, dass Vergütungen nicht an die Vermittlung von Rezepten gebunden sind, sondern nur für zulässige technische Leistungen anfallen.
Chancen durch digitale Modelle
Trotz der Hürden eröffnen digitale Vertriebsketten erhebliche Chancen: Effizienzsteigerungen, bessere Versorgung auf dem Land, personalisierte Services und transparente Prozesse. Anbieter, die Compliance als integralen Bestandteil ihres Geschäftsmodells verstehen, können Wettbewerbsvorteile erzielen. Wer Datenschutz, Versandqualität und Preisvorgaben sauber implementiert, schafft Vertrauen bei Kunden, Versicherungen und Aufsichtsbehörden.
Die Gesetzeslage ist komplex, die Umsetzung anspruchsvoll. ApoVWG und flankierende Verordnungen müssen die Gelegenheit nutzen, nicht nur Vor-Ort-Strukturen zu stabilisieren, sondern auch digitale Vertriebsketten rechtssicher zu gestalten: klare Qualitätsstandards im Versand, Leitplanken gegen Rezeptlenkung und eine Daten-Governance, die Innovation ermöglicht, ohne Gesundheitsdaten zu instrumentalisieren. Der Markt ist bereit. Das Recht muss es noch werden.
Dr. Marina Schulte ist Fachanwältin für Medizinrecht und Salary Partnerin bei demWirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen Forvis Mazars.
Sebastian Cornelius Retter ist Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht und Partner bei Forvis Mazars.
Korrekturhinweis: In einer ersten Version dieses Textes stand, dass im ApoVWG vorgesehen sei, die Videobetreuung in Apotheken ohne physisch anwesende Apotheker zu erlauben. Diese Idee stammt aus einem Gesetzentwurf zur Apothekenreform unter Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in der vergangenen Legislaturperiode und ist in der derzeitigen Fassung des ApoVWGs nicht enthalten. Außerdem ist zu berichtigen, dass die Apothekervereinigung ABDA bereits im März 2026 bundesweite Protestaktionen durchführte und sie nicht, wie in der ursprünglichen Fassung geschrieben, noch plant.
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