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Standpunkte Steuermaßnahmen sind für Impulse geeignet

Ladislava Klein und Jürgen Voigt, Steuerexperten bei KPMG
Ladislava Klein und Jürgen Voigt, Steuerexperten bei KPMG Foto: KPMG

Zwei Steuerexperten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG erklären und bewerten im Standpunkt die beeindruckende Anzahl an steuerlichen Maßnahmen im Konjunkturpaket. So soll zum Beispiel der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend steigen.

von Ladislava Klein und Jürgen Voigt

veröffentlicht am 10.06.2020

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Alles neu macht Corona? Solch zahlreiche Steuersenkungen, wie im Konjunkturpaket vorgesehen, sind selten. Einige Vorschläge wie Mehrwertsteuersenkungen, erhöhte Abschreibungen und Zuschüsse sind bekannte „Klassiker“ einer steuerlichen Wachstumspolitik. Daneben hält das geplante Steuerpaket jedoch auch einige „Innovationen“ bereit. Doch der Reihe nach.

Das Herzstück der steuerlichen Maßnahmen ist sicherlich die geplante Absenkung der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer soll von 19 auf 16 Prozent sowie beim reduzierten Steuersatz von sieben auf fünf Prozent gesenkt werden. Allerdings nur zeitlich begrenzt für die zweite Jahreshälfte 2020, also vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Davon verspricht man sich einen positiven Wachstumsimpuls, von dem grundsätzlich alle und nicht nur einzelne Wirtschaftsbereiche profitieren. Die Steuersatzänderung wird bei Unternehmen aber durchaus auch zu Anpassungs- und Umstellungsaufwand bei den Prozessen und der IT führen. Zudem ist folgender Aspekt zu bedenken: Bei einer zeitlich begrenzten Absenkung steht zum 1. Januar 2021 eine Steuererhöhung an. Nämlich von 16 auf 19 Prozent und von fünf auf sieben Prozent. Ein entsprechend negativer Konsumimpuls könnte Anfang 2021 die Folge sein. Daher sollte die Situation genau beobachtet und die reduzierten Steuersätze gegebenenfalls noch über den 31. Dezember 2020 hinaus beibehalten werden.

Eine kleine Entlastungsmaßnahme ist im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt bei der Einfuhr von Waren an, die aus Drittländern importiert werden. Deren Fälligkeit soll nun verschoben werden auf den 26. Tag des Folgemonats. Nach aktueller Rechtslage wird die Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig zum 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Unternehmen sollen durch den Aufschub um 10 Tage zusätzliche Liquidität erhalten.

Wichtige Maßnahmen beim Verlustabzug

Eine für Unternehmen wichtige Maßnahme betrifft den Verlustabzug. Der steuerliche Verlustrücktrag soll für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung auf zehn Millionen Euro) erhöht werden und so eine bessere Verrechnung mit früheren Gewinnen ermöglichen. Verglichen mit dem bisherigen Verlustrücktrag von maximal einer Million Euro ist somit eine großzügige Erhöhung geplant. Zudem sehr positiv zu bewerten: Der Rücktrag soll bereits unmittelbar in der Steuererklärung 2019 wirken, wenn entsprechende Verluste für das Jahr 2020 erwartet werden. Nach einer technischen Lösung hierfür wird noch gesucht. Denkbar ist zum Beispiel die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Problematisch für einige Fälle könnte sein, dass entsprechende hohe Gewinne im Jahr 2019 vorhanden sein müssen. Noch großzügiger wäre die Regelung, wenn der Verlustrücktrag nicht nur auf das Vorjahr, sondern zum Beispiel auf die letzten zwei oder drei Jahre ermöglicht würde.

Als „Klassiker“ von steuerlichen Konjunkturmaßnahmen soll die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt werden. Bereits in der Finanzkrise wurde die degressive AfA zeitlich befristet reaktiviert. Diesmal sollen Anschaffungen und Herstellungen für zwei Jahre, 2020 und 2021, begünstigt sein. Die degressive AfA ist deutlich attraktiver als die lineare Afa: Sie soll das 2,5-fache der linearen AfA betragen, maximal 25 Prozent pro Jahr. Diese Werte lagen übrigens schon einmal mit dem „3-fachen der linearen AfA“ und „maximal 30 Prozent“ deutlich höher.

Steuerinnovation: Optionsmodell für Personengesellschaften

Eine wirkliche Innovation für das deutsche Steuerrecht hat der Koalitionsausschuss mit dem Optionsmodell für Personengesellschaften zu bieten. Mit diesem Modell können Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren und sich damit wie eine GmbH besteuern lassen. Das attraktive Ziel dahinter: Nachteile einer Personengesellschaft gegenüber Kapitalgesellschaften sollen ausgeglichen werden. Hier bedarf es noch einer gründlichen Ausarbeitung, wie das Modell im Detail aussehen soll. Entsprechende Vorarbeiten gibt es bereits. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, die Umsetzung nicht zu komplex zu gestalten, damit eine praktikable Anwendbarkeit in der steuerlichen Praxis gewährleistet ist.

In Bezug auf die Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften wurde beschlossen, den Ermäßigungsfaktor von derzeit 3,8 auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages anzuheben. Bei dieser Maßnahme geht es um die Anrechnung der Gewerbsteuer auf die Einkommensteuer. Der relevante Faktor (bisher 3,8) soll die durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung widerspiegeln. Aufgrund der tatsächlich in den letzten Jahren gestiegenen Hebesätze bei der Gewerbesteuer ist diese Anpassung notwendig und hat recht wenig mit einer steuerlichen Vergünstigung im Rahmen eines Konjunkturprogrammes zu tun.

Eine weitere kleinere Maßnahme ist bei der Gewerbesteuer vorgesehen. Der Freibetrag für die gewerbesteuerlich hinzuzurechnende Finanzierungsentgelte soll von aktuell 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht werden. Hiervon profitieren Unternehmen, wenn sie im Jahr mehr als 100.000 Euro Finanzaufwendungen haben.

KMU: Weiteres Programm wird aufgelegt

Interessant für kleine und mittelständische Unternehmen: Für die Monate Juni bis August soll ein weiteres Programm für Überbrückungshilfen aufgrund von Corona-bedingtem Umsatzausfall aufgelegt werden. Erstattet werden bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten abhängig vom Umsatzrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat. Der maximale Erstattungsbetrag läge bei 150.000 Euro für drei Monate. Ein Unterschied zu den vorigen Maßnahmen: Diesmal muss der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer die vorgebrachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten bestätigen.

Familien werden in dem Konjunkturpaket ebenfalls bei den steuerlichen Maßnahmen berücksichtigt. Ein 300-Euro-Bonus für jedes Kind soll Familien unterstützen und deren Kaufbereitschaft steigern. Allerdings wird dieser Bonus später mit dem Kinderfreibetrag in der Steuererklärung verrechnet. Somit keine zusätzliche Entlastung, wenn der Freibetrag genutzt wird. Für Alleinerziehende ist hingegen eine tatsächliche zusätzliche Entlastung vorgesehen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für 2020 und 2021 auf 4.000 Euro etwas mehr als verdoppelt werden, er liegt derzeit bei 1.908 Euro.

Forschungszulage steigt

Eine steuerliche „Zukunftsmaßnahme“, die sehr positiv zu bewerten ist: Bei der steuerlichen Forschungszulage soll der Fördersatz rückwirkend zum 1. Januar 2020 (befristet bis 31. Dezember 2025) auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben werden. Bisher beträgt die Förderung 25 Prozent der Personalausgaben, maximal 500.000 Euro.

Im Bereich der Mobilität sollen Investitionen in Zukunftstechnologien, insbesondere die Elektromobilität, steuerlich gefördert werden. Hierbei wird an bestehende Vergünstigungen angesetzt. So soll zum Beispiel die bereits bestehende KfZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge ebenso ausgeweitet werden wie die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung.

Insgesamt hält das Konjunkturpaket eine beeindruckende Anzahl an steuerlichen Maßnahmen bereit, die durchaus geeignet sind, die erhofften Investitions- und Wachstumsimpulse zu erfüllen. Das Steuerrecht ist dabei sicherlich nicht allein entscheidend, kann aber einen wertvollen Beitrag leisten. Im Übrigen würden einige der zeitlich befristeten Maßnahmen, wie der verbesserte Verlustabzug oder die degressive AfA, dem deutschen Steuerrecht auch ohne den „Corona-Impuls“ gut zu Gesicht stehen.

Ladislava Klein ist als Leitung Corporate Tax Services bei KPMG tätig, Jürgen Voigt als COO Corporate Tax Services für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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