Rückkehrpflicht und Mindestpreise : Schutz des Taxigewerbes gegen Mietwagen steht auf der Kippe
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni markiert einen Wendepunkt für den deutschen Mobilitätsmarkt. Vor allem die Rückkehrpflicht und die Möglichkeit, Mindestpreise festzusetzen, lassen sich europarechtlich kaum noch aufrechterhalten. Ebenso ist eine umfassende verfassungsrechtliche Neubewertung geboten.
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Am 3. Juni 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur sogenannten Rückkehrpflicht für Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verkündet. Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob die bisherigen Regeln für das Personenbeförderungsrecht noch mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht vereinbar sind. Die Entscheidung könnte den Weg für eine Öffnung des deutschen Taxi- und Fahrdienstmarkts ebnen.
Durch das Urteil des BGH werden vor allem zwei umstrittene Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes infrage gestellt: die Pflicht für Mietwagen, nach jeder Fahrt zum Firmensitz zurückzukehren, und die Möglichkeit der Kommunen, Mindestpreise für Fahrten mit Mietwagenunternehmen festzulegen.
Worum geht es bei der Rückkehrpflicht?
Nach Paragraf 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG müssen Mietwagen nach jeder Fahrt unverzüglich an ihren Betriebssitz zurückkehren, sofern nicht bereits ein neuer Auftrag vorliegt. Für Taxis gilt diese Pflicht nicht, vielmehr dürfen sie an eigens ausgewiesenen Plätzen im öffentlichen Raum auf Fahrgäste warten. Die Rückkehrpflicht dient der klaren Trennung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr und soll das Taxigewerbe vor übermäßiger Konkurrenz schützen.
Im konkreten Fall klagte eine Kölner Taxigenossenschaft gegen einen Mietwagenunternehmer, dessen Fahrzeug nach einer Fahrt für wenige Minuten auf einem Parkplatz verweilte, statt sofort zum Betriebssitz zurückzukehren. Der BGH gab der Klage statt, doch die Begründung des Urteils lässt aufhorchen.
BGH äußert in zweifacher Hinsicht Zweifel
Das Gericht stellte zwar einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht fest, meldete zugleich aber erhebliche verfassungs- und europarechtliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit an.
Erstens bezweifelte der BGH, ob der Schutz des Taxigewerbes angesichts neuer Mobilitätsangebote und veränderter Mobilitätsbedürfnisse noch wichtig genug ist, um Mietwagenunternehmen in ihrer unternehmerischen Freiheit derart stark einzuschränken. Das Gericht verwies zudem auf die Ziele des Klimaschutzes, die bei der Anwendung des PBefG zwingend zu berücksichtigen seien. Eine Pflicht, die zu zahlreichen unnötigen Leerfahrten führt, steht dem grundsätzlich entgegen.
Im Ergebnis sah der BGH den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zwar noch nicht überschritten, die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der mietwagenbezogenen Vorgaben des PBefG hängt aber jedenfalls am seidenen Faden.
Zweitens erkannte der BGH in der Rückkehrpflicht auch einen Verstoß gegen EU-Recht: Sie schränkt die sogenannte Niederlassungsfreiheit ein – also das Recht jedes Unternehmens, sich in jedem EU-Mitgliedstaat frei niederzulassen und dort Geschäfte zu betreiben. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellte der BGH klar, dass der bloße Schutz der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Taxigewerbes ein rein wirtschaftliches Motiv ist, das eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen kann.
Eine endgültige Entscheidung traf der BGH dennoch nicht – mit der Begründung, es habe kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorgelegen, der erforderlich ist, damit europäisches Recht zur Anwendung kommt. Die ausführliche Argumentation des Gerichts lässt jedoch erkennen, dass die Rückkehrpflicht bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts als europarechtswidrig eingestuft werden würde – was die spannende Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen sogenannten Inländerdiskriminierung aufwirft.
Auch Mindestpreise für Mietwagen auf der Kippe
Die Tragweite des BGH-Urteils geht aber noch weit über die Rückkehrpflicht hinaus. Besonders relevant sind die Folgen für die Mindestpreise, die auf Grundlage des Paragrafen 51a PBefG festgesetzt werden können. Danach dürfen Kommunen Mindestpreise für Mietwagenfahrten vorschreiben.
Die Möglichkeit, Preise für die eigene Dienstleistung frei festzulegen, gehört zum Kern der wirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens. Wenn staatliche Stellen Mietwagenunternehmen vorschreiben, ihre Leistungen nicht unter bestimmten Entgelten anzubieten, wird die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland weniger attraktiv. Nach dem Europarecht liegt darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Eine belastbare Rechtfertigung ist zudem nicht erkennbar. Zwar sollen damit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Taxis und Mietwagen geschaffen werden. Nach den Ausführungen des BGH erweist sich dieses Ziel aber als rechtlich nicht tragfähig: Denn die damit gemeinte Chancengleichheit bedeutet in der Praxis nichts anderes als den Schutz des Taxigewerbes vor günstigerer Konkurrenz durch Mietwagen. Es handelt sich mithin um ein rein wirtschaftliches Motiv, das nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen kann.
Signal für mehr Wettbewerb im Mobilitätsmarkt
Nur in einem theoretischen Ausnahmefall, etwa wenn eine Ordnung des Verkehrs nachweisbar ohne Mindestpreise schlicht nicht möglich wäre, könnte etwas anderes gelten. Ein solcher Fall erscheint jedoch praktisch ausgeschlossen. Zudem liegt die Beweislast bei der Behörde, die den Eingriff vornimmt. Insofern sind solche Mindestpreisregelungen europarechtlich kaum haltbar.
Das BGH-Urteil vom 3. Juni 2026 markiert einen Wendepunkt für den deutschen Mobilitätsmarkt. Vor allem die Rückkehrpflicht und die Möglichkeit, Mindestpreise festzusetzen, lassen sich europarechtlich kaum noch aufrechterhalten. Die bisherige Regulierung zugunsten des Taxigewerbes steht damit insgesamt auf tönernen Füßen. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis solche Regelungen erneut den Weg zu den höchsten Gerichten finden und dort endgültig als europarechtswidrig bewertet werden. Ebenso ist eine umfassende verfassungsrechtliche Neubewertung geboten.
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