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Standpunkte Datennutzungsgesetz: Schlecht für die kommunale Daseinsvorsorge

Oliver Rottmann, Vorstand des Kompetenzzentrums KOWID, Uni Leipzig
Oliver Rottmann, Vorstand des Kompetenzzentrums KOWID, Uni Leipzig Foto: promo

Die Bundesregierung plant, die Nutzung der Daten im öffentlichen Sektor neu zu regeln. Doch der Gesetzentwurf führe zu Rechtsunsicherheit, schreibt Oliver Rottmann vom Kompetenzzentrums Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge (KOWID) an der Uni Leipzig. Zu viel bleibe der Rechtsprechung überlassen.

von Oliver Rottmann

veröffentlicht am 11.05.2021

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Voraussetzung für eine wirkungsvolle Digitalisierung der Daseinsvorsorge ist die intelligente Nutzung der aus dem Betrieb der kommunalen Infrastruktur gewonnen Daten und deren Vernetzung mit weiteren, insbesondere städtischen Bereichen. Durch den klugen Einsatz von Daten lassen sich in der Kommune zahlreiche Herausforderungen angehen, wie Umweltbelastungen zu senken und die Lebensqualität der Bürger zu steigern.

Datengetriebene Digitalisierungsprojekte können dazu genutzt werden, städtische Prozesse effizienter und wirtschaftlicher zu gestalten. Hierbei lassen sich im Rahmen von Smart-City-Ansätzen Daten für die Allgemeinheit nutzen. Um die Steuerungshoheit zu erhalten und Ziele der kommunalen Digitalisierung zu erreichen, ist es sinnvoll, Daten im kommunalen Eigentum zu belassen und nicht leichtfertig an internationale Tech-Konzerne auszulagern.

Datenhoheit für Städte und Bürger als Steuerungsinstrument der Daseinsvorsorge

Um das Potenzial datengestützter Dienstleistungen der Daseinsvorsorge sicher und planbar zu erschließen, ist insbesondere die Ausgestaltung der Regelungen zum Umgang mit Daten wichtig. Zu begrüßen ist grundsätzlich der politische Ansatz, Daten soweit wie möglich und sinnvoll der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (Open-Data-Ansatz).

Dies kann aber nicht monokausal ausnahmslos und kostenfrei für vielfältige Daten bestimmter öffentlicher Unternehmen gelten. Es besteht die Gefahr, dass bei einer einseitigen kostenfreien Bereitstellung von Daten kommunaler Unternehmen eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber privaten Unternehmen, wie Google, Facebook oder Microsoft entsteht. In diesem Fall wären kommunale Unternehmen dann abhängig von diesen Unternehmen, die diese Daten zudem auf Servern außerhalb der deutschen beziehungsweise europäischen Datenschutzregelungen lagern und verarbeiten. Unternehmen der Daseinsvorsorge würde die Geschäftsgrundlage für zukunftsorientierte Geschäftsfelder, wie zum Beispiel den Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur oder intelligenter Mobilität oder den Aufbau kommunaler Datenplattformen entzogen.

Vage neue Rechtsgrundlage

Die Bundesregierung plant derzeit ebenfalls, die Nutzung der Daten im öffentlichen Sektor neu zu regeln. Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes (EGovG) und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNG) aus dem Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium sieht vor, die „Nutzung von Daten zu steigern und damit insbesondere die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen zu fördern“.

Weiterhin ist intendiert, dass „Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, soweit wie möglich und sinnvoll nach dem Grundsatz ‚konzeptionell und standardmäßig offen‘ erstellt werden“. Besonders öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen der Wasser-, der Energieversorgung und des Verkehrssektors und öffentlich finanzierte und bereitgestellte Forschungsdaten fallen hierunter, denn hier existiert bereits ein gesetzlicher Anspruch auf die Zugänglichkeit oder eine Bereitstellungspflicht.

Der Entwurf negiert die Einräumung ausschließlicher Rechte generell auch für öffentliche Unternehmen untereinander, außer im Fall der sehr vage formulierten Ausnahmen. Denkbar ist, dass seitens Dritter aus strategischen Gründen konstatiert wird, dass besonders ein „konzerninterner“ Datenaustausch beispielsweise im Rahmen eines Querverbundes eine unzulässige Ausschließlichkeitsvereinbarung nach § 6 Abs. 1 DNG darstelle. Selbst dann, wenn die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse liegt. Mögliche erforderliche Konkretisierungen blieben dann der Rechtsprechung überlassen, anstatt bereits in der Rechtsnorm hinreichend geregelt zu werden.

Rechtsunsicherheit vorprogrammiert

Diese Regelung führt zu einer de jure erheblichen Unsicherheit hinsichtlich des konkreten Anwendungsbereichs und de facto zu einer Bereitstellungspflicht trotz angedachter, berechtigter Ausnahmen. Wenn die Argumentation des Gesetzgebers lautet, dass eine Konkretisierung nicht möglich ist und die nähere Ausgestaltung der Rechtsprechung zu überlassen bliebe, ist im Praxisfall niemanden geholfen. Denn wie sollen die potenziellen Adressaten eine sachgerechte Anwendung gewährleisten, wenn die Einzelheiten erst durch die Rechtsprechung zu klären und auszugestalten sind? Eine derartige Gesetzgebung lässt es sehenden Auges an der erforderlichen Rechtsklarheit und -sicherheit vermissen.

Open Data ist wichtig, aber Teil der kommunalen Zielstruktur

Zur Sicherung der Potenziale der Daseinsvorsorge bedarf es einer Sicherstellung, dass stadtbezogene Daten aus der Tätigkeit kommunaler Unternehmen auch in kommunalen Konzernverbünden integriert nutzbar sind, ohne Dritten ausnahmslos bereitgestellt werden zu müssen. Dies sichert kommunale Gestaltungs- und Verwertungsrechte. Gleichwohl kann es im Interesse der Kommune, der Bürger und Unternehmen in der Stadt liegen, Zugang zu mehrwertstiftenden Daten zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist der Aufbau eines kommunalen Datenmanagements immer auch damit verbunden, dass neben der Sicherung stadtbezogener Daten aus der Tätigkeit kommunaler Unternehmen auch im Rahmen eines Open-Data-Ansatzes Daten offen zur Verfügung gestellt werden. Es unterliegt der legitimierten Entscheidungshoheit der Kommune, zu beurteilen, welche Daten in welcher Form und gegebenenfalls auch zu welchen Gebühren bereitgestellt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es zielführend, kommunales Datenmanagement als Teil der Daseinsvorsorge aus dem Anwendungsbereich des DNG im Sinne einer uneingeschränkten Bereitstellungspflicht, auch in kommunalen Konzernverbünden, auszuklammern. Gleichwohl hat die Stadt jedoch die Aufgabe, ein Mindestmaß an Daten den Bürgern, auch aus Daten des Daseinsvorsorgeverbundes, bereitzustellen. Dies ist jedoch im Einzelfall und je nach städtischer Schwerpunktsetzung zu entscheiden. Daten, die Mehrwerte im Rahmen einer Open-Data-Bereitstellung bieten können, sind etwa stadteilbezogene Klima-, Emissions- oder Wetterdaten, anonymisierte sozioökonomische Daten der Bevölkerung oder aber Sicherheits- oder Verkehrsdaten.

Nachteile für Kommunen und ihre Unternehmen zu erwarten

Eine zwingende Bereitstellungspflicht kann jedoch nicht das Ziel sein und zu Wettbewerbsnachteilen für öffentliche Unternehmen (speziell im Querverbund) und letztlich für die Kommune selbst führen. Insbesondere wird es problematisch, wenn es sich um Daten handelt, die aufgrund von Vereinbarungen einem bestimmten Empfänger als Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. § 2 DNG wäre notwendigerweise um diesen Sachverhalt zu ergänzen. Praktisch besteht ansonsten die Gefahr, dass öffentliche Versorger gegenüber ihren privaten Wettbewerbern einen Nachteil erhalten. Dem richtigen und gewünschten Wettbewerb in der Daseinsvorsorge, zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen, beispielsweise im Bereich Mobilität oder Energieversorgung, würden hiermit einseitig Schranken gesetzt.

Oliver Rottmann ist Geschäftsführender Vorstand des Kompetenzzentrums Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge e.V. (KOWID) und Geschäftsführer des Kompetenzzentrums für kommunale Infrastruktur Sachsen (KOMKIS) Sachsen, beides Universität Leipzig.

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