AgNes-Prozess : Wenn Vertrauensschutz an einer Bestellung hängt
Im AgNes-Verfahren hat die Bundesnetzagentur einen wichtigen Schritt auf die Branche zu gemacht: Der Vertrauensschutz für Speicherprojekte soll erhalten bleiben. Jetzt muss die dafür vorgesehene FID-Regelung nur noch zur Realität der Projektentwicklung passen, schreibt Urban Windelen, Geschäftsführer des Branchenverbandes BVES.
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Die Debatte um die Netzentgeltbefreiung von Stromspeichern hat in den vergangenen Monaten eine wichtige Entwicklung genommen. Die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass sie den Vertrauensschutz für Speicherprojekte sichern will, die bis zum 3. August 2029 in Betrieb gehen. Damit nimmt sie eine zentrale Unsicherheit aus der Diskussion und greift die Forderung der Branche nach verlässlichen Investitionsbedingungen auf.
Jetzt geht es um das wie.
FID ≠ Komponentenbestellung
Die Bundesnetzagentur möchte zusätzlich zur rechtzeitigen Inbetriebnahme einen Nachweis über eine sogenannte endgültige Investitionsentscheidung – die Final Investment Decision (FID) – verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur tatsächlich realisierungsfähige Projekte vom Vertrauensschutz profitieren.
Das Ziel ist nachvollziehbar. Die konkrete Ausgestaltung ist es nicht.
Der Begriff FID ist in der Projektentwicklung eine finanzwirtschaftliche Entscheidung: Ein Investor entscheidet nach Abschluss seiner Prüfungen, ein Projekt umzusetzen. Eine Komponentenbestellung ist dagegen ein Beschaffungsschritt. Beides kann zeitlich auseinanderfallen und muss es in der Praxis auch.
Die Bundesnetzagentur definiert die FID nun als eine reine Beschaffungsentscheidung. Dann sollte sie das aber auch so benennen. Eine Komponentenbestellung pauschal mit der endgültigen Investitionsentscheidung gleichzusetzen, verwirrt und führt bereits rein begrifflich zu Unsicherheiten.
Realisierungsfortschritt messen
Speicherprojekte werden zudem nicht alle nach demselben Muster entwickelt. Finanzierung, Netzanschluss, Genehmigungen, technische Auslegung und Beschaffung können in unterschiedlicher Reihenfolge erfolgen. Auch die Vertragsstrukturen unterscheiden sich.
Deshalb sollte es mehrere gleichwertige Möglichkeiten geben, einen belastbaren Realisierungsstand nachzuweisen. Neben einer Komponentenbestellung können etwa ein dokumentierter Investitionsbeschluss, erhebliche bereits getätigte Projektaufwendungen oder verbindliche Liefer-, EPC- oder BOP-Verträge geeignete Nachweise sein.
Entscheidend sollte sein, ob ein Projekt bereits hinreichend konkretisiert ist und der Vorhabenträger sich wirtschaftlich verbindlich auf seine Realisierung festgelegt hat. Regulierung sollte den tatsächlichen Projektfortschritt betrachten – und Unternehmen nicht in ein einziges Modell der Projektentwicklung zwingen.
Das gilt auch deshalb, weil sich die Speichertechnologie schnell weiterentwickelt. Wer heute ein Projekt für die Inbetriebnahme 2028 oder 2029 entwickelt, sollte nicht gezwungen werden, bereits heute eine bestimmte Technologiegeneration zu bestellen, nur um seinen Vertrauensschutz zu sichern.
Realistische Übergangsfrist
Auch beim vorgesehenen Stichtag besteht Nachbesserungsbedarf. Ende 2026 liegt zu früh: Unternehmen sollen Anforderungen erfüllen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend feststehen.
Wie sollen Projektierer eine Frist einhalten, deren konkrete Voraussetzungen sie erst mit der finalen Festlegung verbindlich kennen?
Ein Stichtag ab Mitte 2027 wäre sachgerechter. Damit hätten Unternehmen ausreichend Zeit, ihre Projekte an die endgültigen Anforderungen anzupassen. Gleichzeitig bliebe genügend Abstand zur gesetzlichen Inbetriebnahmefrist im August 2029.
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem aktuellen Entwurf einen wichtigen Schritt gemacht. Sie hat den Vertrauensschutz als Ziel bestätigt. Jetzt sollte sie diesen Weg konsequent zu Ende gehen: mit einem Realisierungsnachweis, der Projekte tatsächlich abbildet, technologisch offen bleibt und Unternehmen ausreichend Zeit gibt, die endgültigen Anforderungen zu erfüllen.
Denn Vertrauensschutz funktioniert nur dann, wenn er nicht allein rechtlich besteht, sondern auch unter realen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann.
Urban Windelen ist Rechtsanwalt und seit Oktober 2014 Bundesgeschäftsführer des BVES Bundesverband Energiespeicher e.V
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