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Energie & Klima

Analyse Wie Berlin im Prozess um die Fernwärme scheiterte

In der Verhandlung um die Fernwärme wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin deutlich, wie schlecht der Vertrag von 1994 ausgehandelt war. Das wurde Berlin jetzt zum Verhängnis.

veröffentlicht am 30.06.2017

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In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde dem Land Berlin zum Verhängnis, dass der Konzessionsvertrag über die Fernwärme unpräzise abgefasst ist. Er stammt aus dem Jahr 1994 und war am 31. Dezember 2014 ausgelaufen. Für diesen Fall regelt der Vertrag das Recht oder die Pflicht des Landes Berlin, die Energieversorgungsanlagen der Bewag zu übernehmen. Der Vertrag war noch von der Bewag abgeschlossen worden. Deren Rechtsnachfolgerin ist Vattenfall.


In dem Vertrag ist mal von „Strom“ und „Wärme“ die Rede, dann wieder nur allgemein von „Energieanlagen“. Diese Anlagen soll das Land zu einem „angemessenen Preis“ übernehmen dürfen. Diesen müssten dann aber Sachverständige der beiden Parteien bestimmen. Wenn sie sich nicht einigen können, wird ein Obmann eingeschaltet.


Vattenfall kann sein „Ewigkeitsrecht“ durchsetzen


Weil der Vertrag so ungenau ist, waren bei der Gerichtsverhandlung ganz grundsätzliche Dinge strittig: Das Land ist der Auffassung, dass mit dem Vertrag auch die Konzession für das Fernwärmenetz an Vattenfall ausläuft. Die sogenannte Endschaftsklausel sei gültig. Das Unternehmen habe kein „Ewigkeitsrecht“, sagte der Anwalt des Landes. Berlin brauche hier rechtliche Klarheit, sonst könne es das Netz weder ausschreiben noch an einen Eigenbetrieb vergeben. Das sei nötig, um die Klimaschutzziele des Landes zu erreichen. Finanzstaatssekretärin Margaretha Sudhof (SPD) sagte: „Das Land Berlin soll alle 20 Jahre darüber entscheiden können, was mit der Infrastruktur passiert.“ Das Gericht urteilte jedoch, es habe sich nicht nachweisen lassen, ob die in der sogenannten Endschaftsbestimmung genannten Energieversorgungsanlagen die Fernwärme umfassten oder nicht. Dies gehe zu Lasten des Klägers, also des Landes Berlin.


So konnte Vattenfall zumindest in der ersten Instanz sein „Ewigkeitsrecht“ an der Fernwärme durchsetzen, auf das der Anwalt des Unternehmens gepocht hatte.


Ein weiterer wichtiger, aber für das Urteil nicht entscheidender Punkt war die Frage, ob zu den „Energieanlagen“ nur das Netz oder auch die Erzeugungsanlagen gehören. Der Anwalt von Vattenfall brachte vor, bei der Fernwärme handele es sich um ein Verbundsystem: Netz und Erzeugung zu trennen, sei technisch und wirtschaftlich unmöglich. Das stehe auch in Verwaltungsakten des Landes Berlin. Sudhof meinte dagegen, eine Trennung sei kein Problem, in anderen deutschen Städten sei das geschehen. Der Anwalt des Landes Berlin führte ein weiteres Argument an: Wenn die Erzeugungsanlagen tatsächlich Teil der „Energieanlagen“ im Sinne des Vertrages wären, hätten sie beim Notar eingetragen werden müssen. Die Kraftwerke stünden nämlich auf Grundstücken von Vattenfall. Der Vorsitzende Richter machte allerdings zumindest Zweifel an einer Trennung von Netz und Kraftwerken deutlich.

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