Rechenzentren : Wer bekommt die Gewerbesteuer?
Künftig soll die Gewerbesteuer von Rechenzentren nicht mehr den Arbeitsplätzen folgen, sondern der Stromanschlussleistung. Karl Holtkamp und Susanne Knoch von Addleshaw Goddard, schreiben, wer von der im Einkommensteuerreformgesetz versteckten Neuregelung profitiert, wer verliert und welche Fragen offenbleiben.
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Der Regierungsentwurf zum Einkommenssteuerreformgesetz 2027 enthält mit dem neuen § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E eine wesentliche Änderung für Rechenzentren. Zukünftig soll die Gewerbesteuer von Rechenzentren nahezu vollständig nach der elektrischen Anschlussleistung verteilt werden. Ein Muster, das in Deutschland bereits seit Jahren für Wind- und PV-Anlagen zur Anwendung kommt.
Rechenzentren benötigen viel Fläche, Energie und Netzanschlusskapazität, schaffen aber verhältnismäßig wenige Arbeitsplätze; zugleich gelten die Steuereinnahmen als schwer prognostizierbar. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Messbetrag für die Gewerbesteuer nach §§ 28 ff. GewStG aufgeteilt („zerlegt“). Maßgeblich ist grundsätzlich das Verhältnis der dort gezahlten Arbeitslöhne. Vereinfacht gesagt folgt die Gewerbesteuer den Beschäftigten.
Bei Rechenzentren stößt dieser Maßstab natürlich an Grenzen. Serverhallen, Stromanschlüsse und Kühlung binden vor Ort erhebliche Infrastruktur, während dort nur wenige Arbeitnehmer tätig sind. Die Serverfarm steht in der einen Gemeinde, die Gewerbesteuer folgt den Arbeitsplätzen am Verwaltungsstandort in der anderen.
Im Kern der Neuregelung: Paradigmenwechsel vom Lohn- zum Leistungsmaßstab
Diesen Zielkonflikt greift der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 auf. Die Regelung steht demnach nicht in einer Rechenzentrums- oder Kommunalfinanzierungsreform, sondern überraschend versteckt im genannten Einkommensteuerreformgesetz.
Der geplante § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E kann dennoch erheblich für Umverteilung sorgen. Denn für reine Rechenzentrumsunternehmen soll ab dem Erhebungszeitraum 2027 ein Sondermaßstab gelten. Erfasst werden sollen Rechenzentren im Sinne des § 2 Nr. 18 in der geplanten Neufassung des Energieeffizienzgesetzes mit einer installierten IT-Leistung von mindestens 500 kW. Für diese sollen nur noch 10 Prozent des Messbetrags nach Arbeitslöhnen, dagegen 90 Prozent nach der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung der Betriebsstätten verteilt werden. Maßgeblich soll die vertragliche maximale Anschlussleistung („Bestellleistung“) sein, unabhängig von ihrer Auslastung.
Konkret heißt das, der Messbetrag wird lediglich anders auf die Gemeinden verteilt, die Zerlegung erhöht nicht zwingend das Steueraufkommen. Wegen unterschiedlicher gemeindlicher Hebesätze kann sich die Gesamtbelastung eines Unternehmens allerdings dennoch verändern.
Offen bleibt insbesondere, wie weit die Beschränkung auf Betriebe reicht, die „ausschließlich“ Rechenzentren betreiben. Typische und unselbständige Nebenleistungen, etwa die Bereitstellung von Kühlung, Sicherheit und Netzwerkanbindung im Rahmen eines Colocation-Angebots, dürften dem Rechenzentrumsbetrieb zuzurechnen sein. Ungeklärt ist dagegen, ab wann zusätzliche Leistungen, etwa eigenständige Cloud- oder Managed Services oder umfassende Energieerzeugung und -speicherung, einen nicht mehr begünstigten Mischbetrieb begründen.
Die im Entwurf als Maßstab vorgesehene Bestellleistung kann bereits Kapazitäten für spätere Ausbaustufen umfassen, selbst wenn diese noch nicht genutzt werden. Dies gilt insbesondere auch an sogegannten Brownfield-Standorten, die beispielsweise auf dem Gelände von Industrieunternehmen bereits über vertraglich gesicherte Netzanschlusskapazitäten verfügen. Branchenverbände schlagen deshalb vor, stattdessen auf die betriebsbereit errichtete IT-Nennlast abzustellen. Zu klären ist ferner, ob bestehende gemeindliche Zerlegungsvereinbarungen ab 2027 fortgelten oder durch die Neuregelung vollständig verdrängt werden.
Wind, Sonne und Energiespeicher als Vorbilder
Deutschland wendet eine vergleichbare Zerlegung bereits auf Wind-, Solar-, und Energiespeicherunternehmen an. Bereits 2009 reagierte der Gesetzgeber dort mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG auf denselben Befund, den er heute bei Rechenzentren stellt: Windenergieanlagen setzen Flächen und Akzeptanz vor Ort voraus, beschäftigen dort aber kaum Arbeitnehmer, sodass der Lohnsummenschlüssel zunächst ins Leere ging. Entsprechend galten ab 2009 zu 30 Prozent Arbeitslöhne und zu 70 Prozent Sachanlagevermögen als neuer Verteilungsschlüssel, ab 2014 wurde diese Regelung auf Solaranlagen erweitert, und seit 2021 gilt ein angepasster Schlüssel von 10 Prozent zu 90 Prozent. Anstelle der Buchwerte wird seither auf die installierte Leistung nach § 3 Nr. 31 EEG abgestellt.
Für Batteriegroßsspeicher kommt seit 2024 nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG ebenfalls ein Verteilungsschlüssel von 10 Prozent zu 90 Prozent (Arbeitslöhne zu installierter Bezugsleistung) zur Anwendung. Gerade diese Regelung kann als Wegbereiter für Rechenzentren verstanden werden. Denn ein Stand-Alone-Batteriespeicher erzeugt selbst keinen erneuerbaren Strom, er bezieht, speichert, und vermarktet ihn. Die Ergänzung zu Batteriegroßspeichern verdeutlicht mithin bereits seit 2024, dass eine Verschiebung von der reinen Energieerzeugung hin zu systemrelevanter, kapitalintensiver und personalarmer Infrastruktur erfolgt ist und auch hier einen abweichenden Verteilungsmechanismus zum Lohnsummenschlüssel rechtfertigen kann.
Daneben existiert im Energierecht mit § 6 EEG ein zweiter, völlig andersartiger Akzeptanzhebel: die Möglichkeit, Standortgemeinden 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde anzubieten. Ein Pendant für Rechenzentren sieht der Regierungsentwurf derzeit nicht vor.
Wer profitiert, wer nicht
Landgemeinden mit hinreichend Fläche und Netzanschlusskapazität sollten von dem geplanten § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E profitieren; verlieren dürften hingegen reine Sitzgemeinden. Gerade für Hessen und speziell Frankfurt am Main als dem größten europäischen Rechenzentrumsstandort, dem insofern eine Doppelrolle zukommt, ein sensibler Punkt.
Der eingeschlagene Weg, über steuerliche Verteilung mehr kommunale Akzeptanz zu erreichen, erscheint in Gesamtschau zwar im Detail diskussionswürdig, aber zugleich erfolgsversprechend und konsequent. Dabei ist nicht zu unterschlagen, wie Akzeptanz zusätzlich bestimmt wird: Etwa über Abwärmenutzung, Wasserbedarf vor Ort, und den Flächenverbrauch.
Die Bundesregierung hat den Entwurf (BT-Drucksache 21/8235) am 28. September 2026 offiziell eingebracht. Nach erster Lesung im Plenum am 8. Oktober 2026 übernimmt der Finanzausschuss die federführende Beratung. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 Stellung genommen und die gewerbesteuerliche Zerlegung ausdrücklich begrüßt. Ob es bei der reinen Zerlegungsänderung bleibt, oder ob im parlamentarischen Verfahren eine Kommunalabgabe nach EEG-Vorbild nachgeschoben wird bleibt abzuwarten.
Karl Holtkamp ist Rechtsanwalt und Partner bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP in Berlin im Bereich Energie- und Regulierungsrecht.
Susanne Knoch ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Counsel bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP in Frankfurt am Main im Bereich Steuerrecht.
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