Städte- und Gemeindebund : EnWG-Novelle: Haftungsfalle für Smart Meter verfassungswidrig?
Bis heute hatten Verbände und Länder Zeit, zur geplanten Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Stellung zu nehmen. Für das deutsche Messwesen birgt vor allem eine Regelung erhebliche Risiken, warnt Sebastian Schnurre von der Kanzlei Assmann Peiffer. Ein neuer Paragraf verpflichtet Messstellenbetreiber Entschädigungszahlungen zu leisten, wenn sie ihre Messwerte nicht rechtzeitig übermitteln. Die Monopolstruktur beim Messwesen könnte sich dadurch verfestigen, warnt der Rechtsanwalt.
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Mit dem Vorschlag der Bundesregierung, einen neuen Paragrafen 78 in das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) einzufügen, steht das wettbewerbliche Messwesen vor einer potenziell folgenschweren Zäsur. Die geplante Regelung verpflichtet Messstellenbetreiber zu Entschädigungszahlungen, wenn sie ihre Pflicht zur vollständigen und fristgerechten Messwertübermittlung nicht erfüllen. Diese Vorschrift birgt erhebliche Risiken – insbesondere für unabhängige Messstellenbetreiber und deren IT-Dienstleister – und wirft verfassungsrechtliche Fragen auf.
Paragraf 78 MsbG-E regelt, dass Messstellenbetreiber pro Tag und Messstelle, an denen Messwerte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (im Regelfall 11 Uhr des Folgetages) übertragen werden, einen Betrag von einem Euro brutto an den sogenannten Aggregationsverantwortlichen zahlen sollen.
Man muss sich anhand eines Beispiels verdeutlichen, was das heißt: Führt beispielsweise ein Patch der Software dazu, dass ein Messstellenbetreiber mit 150.000 Messstellen zwei Wochen lang die Messwerte jeweils um 11:05 Uhr des Folgetages versendet, würden gesetzlich verordnete Strafzahlungen von 2,1 Millionen Euro (!) anfallen. Und das nicht etwa gegenüber der Staatskasse, sondern gegenüber mittelbar konkurrierenden Marktakteuren – ausweislich der Entwurfsbegründung, um Mehrkosten für das anfallende Clearing auszugleichen. Warum in einem solchen Fall solch hohe Clearing-Aufwände entstehen sollen, wird im Entwurf nicht eingehender begründet.
Regelung lässt Praxisbezug vermissen
Es ist zu bezweifeln, dass diese Regelung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Vielmehr erscheint die Regelung willkürlich und als unzulässige Privilegierung der Aggregationsverantwortlichen. Hierfür sprechen insbesondere folgende Aspekte:
- Potenzielle Strafzahlungen übersteigen Erlöse um ein Vielfaches: Die vorgesehene Entschädigung von einem Euro pro Tag und Messstelle kann in der Praxis schnell zu Summen führen, die die Erlöse um ein Vielfaches übersteigen. Bereits bei wenigen Tagen unverschuldeter Störung entstehen finanzielle Belastungen, die insbesondere für kleinere und unabhängige Marktteilnehmer existenzgefährdend werden können. Gerade vor dem Hintergrund der anzusetzenden Preisobergrenzen (bei gewöhnlichen Haushalten nicht mehr als 60 Euro jährlich) wird offensichtlich, dass bereits ein Fehlerzeitraum von zwei Monaten die Erlöse vollständig aufzehrt (ohne dass Kauf, Einbau, Administration, Wartung der Messtechnik gegenfinanziert werden).
- Dienstleister übernehmen Risiken nicht: In der Praxis sind Messstellenbetreiber oft auf externe Dienstleister angewiesen, etwa für IT-Betrieb, Kommunikation oder Wartung. Kein Dienstleister wird bereit sein, für derart unkalkulierbare Risiken vertraglich einzustehen. Service-Level-Agreements sehen meist Verfügbarkeiten unter 100 Prozent vor; eine vollständige Risikodeckung dürfte in den meisten Fällen ausgeschlossen sein.
- Fehlende Redundanz und Verfügbarkeitsfokus in der SMGW-Infrastruktur: Die Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur wurde mit Fokus auf Sicherheit und Datenschutz entwickelt, nicht jedoch auf maximale Verfügbarkeit oder Redundanz. Technische Ausfälle, Wartungsarbeiten oder Updates führen automatisch zu Messwertausfällen, ohne dass der Betreiber dies stets beeinflussen kann.
- TK-Kommunikation nicht 100%ig verfügbar: Die Datenübertragung erfolgt meist über öffentliche Kommunikationsnetze. Kein Telekommunikationsanbieter garantiert eine hundertprozentige Verfügbarkeit – Ausfälle, Wartungsfenster oder Netzstörungen sind unvermeidbar. Dennoch würde der Messstellenbetreiber für jeden Ausfalltag haften.
- Versicherungen decken das Risiko nicht: Angesichts der Höhe und Unkalkulierbarkeit der potenziellen Entschädigungszahlungen ist nicht davon auszugehen, dass Versicherungen bereit sind, entsprechende Policen anzubieten. Das Risiko verbleibt somit vollständig beim Messstellenbetreiber.
Verlangsamung des Rollouts zu befürchten
Die Einführung einer derart strengen und risikobehafteten Haftungsregelung dürfte als Bremsklotz für den Rollout intelligenter Messsysteme wirken. Unternehmen werden sich angesichts der unkalkulierbaren Risiken genau überlegen, ob sie mehr Messstellen als notwendig mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Die Folge könnte eine Verlangsamung des Rollouts und eine Konzentration auf wenige, kapitalkräftige Marktteilnehmer sein.
Verfassungsrechtliche Bedenken wiegen schwer
Ein derart gravierender Eingriff in die unternehmerische Freiheit und die wirtschaftliche Existenz unabhängiger Marktakteure ist verfassungsrechtlich bedenklich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Grundrechtseingriffe angemessen, erforderlich und zumutbar sind. Die pauschale und überschießende Haftung ohne Rücksicht auf Einflussmöglichkeiten des Betreibers dürfte voraussichtlich als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft werden.
Rückzug der BNetzA aus der Aufsicht?
Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur mit der neuen Regelung offenbar einen Teil ihrer Vollzugsaufgaben abnehmen möchte und diese stattdessen auf die Aggregationsverantwortlichen und damit andere Marktteilnehmer abwälzen würde. Die Durchsetzung von Messwertqualität und Marktkommunikation wird de facto privatisiert – auf Kosten der unabhängigen Messstellenbetreiber.
Verfestigung von Monopolstrukturen
Nach den Festlegungen der BNetzA sind Aggregationsverantwortliche in der Regel die Übertragungsnetzbetreiber. Diese verfügen über erhebliche Marktmacht und Ressourcen, während unabhängige Messstellenbetreiber in eine strukturell schwächere Position geraten. Die neue Regelung verschärft dieses Ungleichgewicht weiter.
Für Marktteilnehmer, die nicht Teil eines Übertragungsnetzbetreibers sind, bedeutet die Regelung ein unternehmerisches Risiko. Sie könnten durch die drohenden Entschädigungszahlungen aus dem Markt gedrängt werden, da sie die Risiken nicht absichern oder auf Dritte abwälzen können. Anders sieht es aus, wenn sowohl der Messstellenbetreiber als auch der Übertragungsnetzbetreiber derselben Konzernstruktur angehören (wie etwa Transnet BW und Netze BW).
Mit der geplanten Regelung könnte das Ziel erreicht werden, das einzelne große Marktteilnehmer anstreben: Die Vernichtung unabhängiger Akteure und die Schaffung eines de-facto Monopols im wettbewerblichen Messwesen. Dies widerspricht dem Ziel eines offenen, vielfältigen und innovationsfreundlichen Marktes.
Fazit
Der Vorschlag zum neuen Paragraf 78 MsbG birgt erhebliche Risiken für die Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Messwesens. Die pauschale Haftung für Messwertausfälle ist nicht nur wirtschaftlich existenzgefährdend für unabhängige Betreiber, sondern auch verfassungsrechtlich fragwürdig. Sollte die Regelung in dieser Form in Kraft treten, droht eine massive Marktbereinigung zulasten kleiner und innovativer Unternehmen – mit negativen Folgen für die Digitalisierung und die Energiewende insgesamt.
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