Das aktuell für 2030 noch gültige Emissionsreduktionsziels von 40 Prozent will die EU mit den beiden folgenden zentralen Maßnahmen erreichen: Ein EU-weiter Emissionshandel (ETS) zur Senkung der Emissionen in den aktuell vom ETS abgedeckten Sektoren (zum Beispiel die Stromerzeugung) und rechtsverbindliche, für jeden Staat individuell festgelegte Reduktionsvorgaben für die sonstigen Sektoren (etwa Gebäudewärme und Straßenverkehr) im Rahmen der „Effort Sharing Regulation“.
Dabei stellt sich die Frage, ob man zum Erreichen des nun auf 55 Prozent verschärften EU-Zieles und für die Zeit nach 2030 nationale Ziele beibehalten, oder stattdessen den ETS auf sämtliche Sektoren ausweiten sollte.
An dieser Stelle erschien vor kurzem ein Plädoyer für die Beibehaltung des aktuellen Konzepts und gegen einen Ersatz der nationalen Reduktionsziele durch ein kollektives EU-Ziel. Als Kernargument wurde angeführt, dass nur durch nationale verbindliche Reduktionsziele eine Rechtspflicht entsteht und entsprechend bei Nichteinhaltung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden kann.
Dies ist jedoch kein stichhaltiges Argument gegen ein kollektives EU-Ziel, sofern dieses durch entsprechende EU-Richtlinien beziehungsweise Verordnungen flankiert wird. Die Ausweitung des Emissionshandels auf möglichst alle Sektoren und die Abbildung des kollektiven EU-Ziels im Cap würde genau wie bisher eine Rechtspflicht in den einzelnen Mitgliedsstaaten entfalten.
Unternehmen sind leichter greifbar als Staaten
Darüber hinaus hat der Emissionshandel den Charme, dass er konkrete Unternehmen statt schwerer greifbare Staaten betrifft. Wenn ein einzelnes Unternehmen sich weigert, eine ausreichende Menge an Emissionszertifikaten zu beschaffen, muss es eine gesetzlich vorgegebene Strafgebühr zahlen. Diese einzutreiben erscheint deutlich einfacher, als einen gesamten Staat über ein Vertragsverletzungsverfahren dazu zu bringen, seine nationalen Reduktionsziele einzuhalten.
Natürlich könnte es immer noch passieren, dass ein Staat, der seine nationalen Unternehmen vor dem Emissionshandel schützen will, das Fehlen von Zertifikaten bei Unternehmen nicht ahndet oder gar die EU-Richtlinie zum Emissionshandel nicht in nationales Recht umsetzt. Dann bliebe, genau wie bei EU-Verordnungen zu nationalen Reduktionszielen, zur Durchsetzung der Regeln aber immer noch das Vertragsverletzungsverfahren.
Nationale Reduktionsziele sind auch beileibe kein bewährtes Instrument der Klimapolitik. Nationale Vorgaben und Förderprogramme haben in Deutschland bei extrem hohen Kosten nur zu einer vergleichsweise sehr geringen Emissionsreduktion geführt. Die speziell zwischen 2009 und 2012 völlig aus dem Ruder gelaufene Förderung der Photovoltaik entsprach CO2-Vermeidungskosten von etwa 300 Euro je Tonne. Ähnlich klimaineffizient erweist sich die aktuelle Kaufprämie für Elektrofahrzeuge, selbst bei der Annahme emissionsfreien Ladestroms. Der EU-weite Emissionshandel dagegen war für sehr günstige 30 Euro pro Tonne einer der Hauptgründe für die Emissionsreduktionen der letzten Jahre.
Die nationale Eigenverantwortung bleibt erhalten
Ein fehlendes nationales Reduktionsziel in Kombination mit dem ETS schmälert auch nicht die Bedeutung der nationalen Eigenverantwortung. Jeder Staat hat es in der Hand, mit einer nationalen Klima-/Energiepolitik die bei sich anfallenden Kosten zur Beschaffung der Zertifikate günstig zu beeinflussen. Entsprechend steht es den einzelnen Staaten frei, inwieweit sie sich für die Beibehaltung der Atomkraft entscheiden und wie stark sie Dinge wie Ökostrom, Elektromobilität oder Wasserstoff in ihrem jeweiligen Land fördern wollen. Die Effizienz solcher Maßnahmen zeigt sich dann daran, inwieweit deren Kosten niedriger sind, als die damit im eigenen Land von Unternehmen beziehungsweise Verbrauchern eingesparten CO2-Kosten.
Das einzige, was tatsächlich für nationale Reduktionsziele spricht, ist die einfache Möglichkeit, die Ziele für jeden einzelnen Staat individuell anzupassen, um einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten zu leisten, so wie es aktuell bei der Effort Sharing Regulation der Fall ist. Dies könnte man jedoch auch beim ETS im Rahmen der Zuteilung der Emissionen erreichen, indem man dort länderspezifisch differenziert. Abgesehen davon kann man sicherlich auch diskutieren, ob so ein Lastenausgleich überhaupt dauerhaft notwendig sein muss und ob dieser nicht letztlich verhindert, dass die Emissionsreduktionen dort umgesetzt werden, wo dies am günstigsten erreicht werden kann.
Nach 2030 droht der echte Härtetest
Ob nationale Ziele oder ein EU-weiter sektorübergreifender Emissionshandel: Die große Frage ist ohnehin eher, wie lange der Weg zur Klimaneutralität von allen EU-Ländern noch beschritten wird, sobald die damit verbundenen Umbrüche beginnen, wirklich weh zu tun. Der aktuell diskutierte weitgehend lineare Emissionsreduktionspfad bedeutet letztlich eine mit jedem Jahr prozentual ansteigende Reduktion bei gleichzeitiger Abnahme der „low hanging fruits“.
Angesichts der Tatsache, dass sich selbst Deutschland bereits jetzt sehr schwertut, seine Emissionen ausreichend schnell nachhaltig zu senken, fragt man sich, wie denn die ungleich schwerere Herausforderung ab 2030 EU-weit gemeistert werden soll. So richtig scheinen die EU-Mitgliedsstaaten dann auch nicht an die Einhaltung ihrer Klimaziele zu glauben, sonst würden sie nicht so stark in eine eigentlich bald nahezu obsolete Erdgasinfrastruktur investieren. Zum Glück hat sich der deutsche Steuerzahler aber ja bereits daran gewöhnt, für die Entschädigung von Eigentümern überflüssig gewordener Energieinfrastruktur aufzukommen.
Andreas Luczak ist seit 2016 Professor für Regenerative Energien an der Fachhochschule Kiel. Zuvor war er mehr als 15 Jahre bei Siemens tätig und führte als Geschäftsführer des europäischen Ablegers eines chinesisch-amerikanischen Unternehmens deren Redox-Flow-Speichertechnik in Europa ein.