Netzpaket : Folgt auf die Speicher-Blockade die Erneuerbare-Energien-Blockade?
Nadine Bethge und Carsten Pfeiffer vom bne befürchten vom Netzanschlusspaket des Wirtschaftsministeriums einen Rückschlag für die Energiewende. Zu viel Entscheidungsgewalt werde sich bei den Stromnetzbetreibern ballen, lautet ihre Warnung. Sie plädieren für einen transparenten, einheitlichen Reservierungsmechanismus.
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Hunderte Gigawatt Netzanschlussanfragen für Speicher liegen in den Schubladen der Verteilnetzbetreiber. Die Zusage gleicht einem Lotteriespiel. Anfragen werden abgelehnt oder erst gar nicht beantwortet. Wer Glück hat, bekommt eine Zusage mit Restriktionen, die einen profitablen Speicherbetrieb allerdings kaum ermöglichen. Künftig könnte den Erneuerbare-Energien-Projekten das gleiche Schicksal drohen.
Der Gesetzentwurf zum Netzanschlusspaket des Bundeswirtschaftsministeriums droht nun, auch „Tür und Tor“ für Willkür bei Erneuerbaren Energien zu öffnen.
Historisch war es so, dass Netzanschlüsse für den Ausbau der Erneuerbaren Energien vom guten Willen des Netzbetreibers abhängig waren. Weil dieser nur allzu oft nicht vorhanden war, schritt der Gesetzgeber ein und schrieb im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fest, dass der Netzbetreiber Erneuerbare Energien vorrangig anzuschließen hat:
„Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist …“
Klagemöglichkeit ist entscheidend
Das funktioniert im Großen und Ganzen bis auf Ausnahmen seit etwas über zwei Jahrzehnten gut. Es funktioniert, weil die Anlagenprojektierer ihr Recht einklagen können. Das ist mühsam, weil viel Zeit verloren geht, aber es hilft dennoch immens. Diese Vorgabe stützt es:
„Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen“, heißt es im EEG.
Der erfolgreiche Ausbau der Erneuerbaren Energien wäre ohne diese Netzanschlussregelung nicht möglich gewesen. Nichts anderes steht im § 11 Absatz 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der bis heute gilt. So weit, so gut.
Anschlussbedingungen mit Abschreckungswirkung
Wie es (wieder) läuft, wenn die Netzbetreiber im Großen und Ganzen tun können, was sie wollen, lässt sich seit rund zwei Jahren bei Netzanschlüssen von Batteriespeichern beobachten. Da heißt es bei dem einen Netzbetreiber, dass es keine Netzanschlüsse für Speicher in den nächsten fünf Jahren geben soll, bei einem anderen heißt es: Komm‘ in zehn Jahren wieder. Dann gibt es Netzbetreiber, die zwar an Speicher Netzanschlüsse vergeben, aber mit Vorliebe an Tochterunternehmen des eigenen Konzerns.
Wiederum andere haben sich technische Anschlussbedingungen für Speicher ausgedacht, deren offensichtlicher primärer Zweck die Abschreckung von Speicheranfragen ist. Gerne wird darauf hingewiesen, dass es leider, leider keine freien Netzanschlüsse gibt. Weist der Anschlussbegehrende darauf hin, dass er keinen benötigt, weil er den Speicher neben seinen Solar- oder Windpark stellen will, dann heißt es oft, das ginge leider auch nicht. Und falls doch, dürfe er auf keinen Fall Strom aus dem Netz einspeichern – auch nicht von dem benachbarten Windpark.
Dessen Strom regelt der Netzbetreiber im Zweifel lieber im Rahmen des Redispatch ab, als dass er eine Einspeicherung im nahen Solarpark-Speicher zulässt. Die Redispatch-Kosten tragen die Stromkunden und da der Strom dann auch später nicht ausgespeichert werden kann, erhöht dies auch die Börsenstrompreise. Dem Netzbetreiber kann das egal sein.
Schädliche Machtfülle
Eine Besonderheit waren lange die Innovationsausschreibungen des EEG. Diese sind eigentlich technologieoffen angelegt. Durchgesetzt haben sich aber PV-Speicher-Kombinationen. Für die Projektierer ist einer der Hauptvorteile, dass diese Speicher im Rahmen des Erneuerbaren-Anschluss-Vorrangs angeschlossen werden müssen; die Speicher somit den „Windschatten“ der PV-Anlage nutzen. Die Netzbetreiber haben hier eine klare rechtliche Vorgabe im EEG und sind dieser nachgekommen. Die Innovationsausschreibungen sollen gemäß EEG-Leak nun gestrichen werden. Infolgedessen geht der schützende rechtliche Rahmen verloren.
Das Netzanschlusspaket (geleakter Stand) geht einen krassen Schritt weiter und führt einen neuen § 17b ins EnWG ein. Dieser soll den Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern die Freiheit geben, alleinig über den Netzanschluss zu bestimmen. Sie sollen nach eigenen Kriterien priorisieren und entscheiden können, wer, wo, wann ans Netz kommt.
Diese Priorisierung ist gleichzeitig eine Art Zirkelschluss – die Planungen der Netzbetreiber, egal ob im Verteilnetz oder Übertragungsnetz, bedingen einander. Die Netzbetreiber werden somit – gesetzlich legitimiert – zu Türstehern. Sie allein entscheiden über die Erreichung der Ausbauziele bei Erneuerbaren Energien, über den Speicherzubau, ob Deutschland Rechenzentren erhält und welches Gewerbegebiet einen Netzanschluss erhält.
Energiewirtschaftsgesetz zeigt Alternative auf
Netzbetreiber dürfen das zudem in aller Trägheit tun. Das Netzanschlusspaket geht bei den Vorgaben, wie schnell Netzanschlüsse zur Verfügung gestellt werden müssen, kaum über den unzureichenden Status quo hinaus. Die Zukunft unserer Energieinfrastruktur wird damit in die Hände derjenigen gelegt, die – entgegen § 11 EnWG – schon in der Vergangenheit besonders langsam gewesen sind.
Dabei könnten vergleichbare Maßstäbe wie beim § 14a EnWG angelegt werden, der die Dimmung steuerbarer Lasten regelt. Hier wollten Netzbetreiber früher radikal abregeln können. Jetzt ist geregelt, dass sie im Falle von Dimmvorgängen sehr schnell und umfassend ihre Netze optimieren, verstärken und ausbauen müssen.
Im geleakten Netzanschlusspaket legt das Bundeswirtschaftsministerium die Aufgabe bedingungslos und komplett in die Hände der Netzbetreiber – Sie allein sollen verantwortlich für die Energieinfrastrukturpolitik sein. Der neue § 17b ist ein Freifahrtschein für die Netzbetreiber: Willkür in alle Richtungen, gewollt wie ungewollt.
Christoph Müller etwa, der CEO von Amprion, sieht sich schlicht nicht legitimiert, die Entscheidung zu treffen, ob er lieber eine Fabrik oder einen Batteriespeicher ans Stromnetz klemmen soll, und möchte somit die Entscheidung gemäß neuem § 17b EnWG nicht treffen müssen. Das ist auch richtig. Derartiges kann nur eine vorrangig politische Entscheidung sein.
Regionalplaner einbeziehen
Ein einheitlicher Reservierungsmechanismus wäre ein großer Fortschritt. Aber dieser Mechanismus muss mit einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft verschaltet werden. Netztransparenz ist der Schlüssel! Erst dadurch können geordnete Wege für ein sachlich orientiertes und justiziables Verfahren geschaffen werden. Die Großverbraucherabfrage seitens der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Szenariorahmenprozess könnte ein Mittel sein, um Netzbedarfe zu antizipieren und um Netzzusagen frühzeitig zu steuern. Gleichzeitig muss man die Regionen beziehungsweise die Landkreise inkludieren, denn sie wissen am besten, was wo gebraucht wird beziehungsweise schon in Regionalplanungen ausgewiesen ist.
Die Ausgestaltung muss seitens der Politik erfolgen, sie muss den „Kapazitätsplan Deutschland“ ermöglichen. Die Energiewirtschaft sollte in den Prozess integriert werden, aber letztlich auch alle Netzanschlussbegehrenden im Land. Es ist dringend nötig, dass die Interessen der Antragsteller hier berücksichtigt werden. Sie haben die Praxiserfahrung und tragen das volle Risiko bei wegfallenden Reservierungen, nicht die Netzbetreiber.
Fazit: Wir brauchen einen schnelleren Netzausbau, eine Digitalisierung der Netze und Netzanschlussregelungen, die den Standort Deutschland stärken. Die Langsamsten zum Taktgeber zu machen, brauchen wir nicht.
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