Infrastrukturvorhaben : Ohne Verfahrensbeschleunigung im Umweltrecht weder Transformation noch Klimaschutz
Von IZG, UmwRG, UmoG und weiteren Gesetzesnovellen erwartet Christian Moser eine Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte. Der umweltpolitische Sprecher der Unionsfraktion verteidigt die Vorhaben der Regierungskoalition gegen die Kritik, sie hälfen nur der Wirtschaft, aber nicht der Umwelt.
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Deutschland verliert seine kostbarste Ressource: Zeit. Wer heute in Deutschland eine Halbleiterfabrik errichten, mit einem Pumpspeicherkraftwerk Strom erzeugen, eine Stromtrasse oder ein Wasserstoff-Pipelinenetz umsetzen möchte, rechnet meistens nicht (mehr) in Jahren, sondern in Jahrzehnten.
Zeit, die wir in diesem Land nicht mehr haben. Nicht nur, weil wir unser Land in vielen Bereichen zu einem Sanierungsfall haben werden lassen. Nicht nur, weil uns andere Staaten bei Megatrends wie KI, Biotech, Robotik oder Raumfahrt abzuhängen drohen. Sondern vor allem, weil wir eines unserer wichtigsten, selbst gesteckten Ziele nicht mehr erreichen werden: Klimaneutralität bis 2045.
Klimaneutralität gibt es nur mit schnelleren Verfahren
Ich habe kürzlich einen Kalkhersteller besucht. Kalk ist für eine Industrienation wie Deutschland weder verzichtbar noch ersetzbar. Um Kalk herzustellen, wird Kalkstein gebrannt, wodurch das natürlich gebundene CO2 durch chemische Reaktionen freigesetzt wird. Anders lässt sich das nicht machen. Deshalb sind 67 Prozent der aktuellen CO2-Emissionen für die Kalkindustrie unvermeidbar.
Die gute Nachricht: Diese Industrie möchte klimaneutral werden. Der besuchte Hersteller geht mit gutem Beispiel voran: ein eigener Windpark zur Direkteinspeisung. Von der Planung einschließlich Bauleitplan- und Immissionsschutzverfahren bis zur Fertigstellung wird das wahrscheinlich zehn Jahre dauern. Um klimaneutral zu werden, braucht die Branche aber mehr: CCS, also die Abscheidung und Speicherung von CO2.
Die schlechte Nachricht: Noch gibt es nicht einmal ein anerkanntes Anwendungsverfahren. Die Frage der Geschäftsführung, ob die Errichtung einer irgendwann funktionierenden CO2-Abscheidungsanlage einschließlich Genehmigungsverfahren dann auch wieder zehn Jahre dauern werde, nahm ich mit großem Unbehagen mit nach Berlin.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Antwort bitter. Mit dem bisherigen Planungs- und Verfahrensrecht werden wir unser Ziel der Klimaneutralität bis 2045 deutlich verfehlen. Auch vor diesem Hintergrund sind die vielen großen und kleinen von CDU/CSU und SPD zuletzt beschlossenen oder geplanten Gesetzesvorhaben zu sehen, sei es das Infrastrukturzukunftsgesetz (IZG), das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) oder auch das aktuell vom Bundesumweltministerium geplante Umweltschutz-Modernisierungsgesetz (UmoG).
Kleine, aber notwendige Schritte
Mit einer Vielzahl von Gesetzen will die Koalition Verfahren straffen, Doppelprüfungen beenden, nicht notwendige Umweltprüfungen streichen, Genehmigungserfordernisse abbauen, Dokumentationsaufwand verringern und Formate übertriebener Beteiligung Dritter einschränken.
Das wirkt kleinteilig, und das ist es auch. Wer den großen Wurf, das Alles oder Nichts erwartet, wird enttäuscht werden. Dafür ist das europa- und völkerrechtliche Korsett zu eng – und den Akteuren der Umweltschutz auch zu wichtig. Denn an die Standards will die Koalition nicht ran – das gilt im Übrigen auch für den Vorhabenträger vor Ort. Wir sind in Deutschland froh über unser hohes Schutzniveau, und das soll auch so bleiben.
Die Marschroute ist klar: Mit Gesetzesänderung auf Gesetzesänderung, Baustein für Baustein, soll unsere Infrastruktur wieder aufgebaut werden – gerade um die Transformation unserer Wirtschaft zu ermöglichen.
IZG läutet Paradigmenwechsel ein – NatInfG hilft dabei
„Überragendes öffentliches Interesse“ für zentrale Infrastrukturprojekte, eine drastische Verkürzung von Planungszeiten, zum Beispiel durch den Wegfall von zeitaufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen et cetera. All das beinhaltet das IZG. Der eigentliche Paradigmenwechsel liegt jedoch woanders: Statt durch Bereitstellung einer Ausgleichsfläche kann bei IZG-Vorhaben zukünftig der Natureingriff mit einem Ersatzgeld kompensiert werden. Das ist wichtig, denn bisher konnte der Vorhabenträger nicht loslegen, wenn er keine Ausgleichsfläche präsentieren konnte.
Während ich dies tippe, klingen natürlich bereits die Vorwürfe von anderer Seite im Ohr: „So kauft sich der Vorhabenträger doch nur frei – zulasten der Umwelt.“ Das muss man ernst nehmen. Zur Wahrheit gehört aber auch: Viele Ausgleichsflächen weisen eine schlechte Qualität auf und bringen dem Umweltschutz nur wenig. Werden aber die Ersatzgelder konzentriert in hochwertige, zusammenhängende Naturschutzflächen wie Biotopverbünde, Moore, Biosphärenreservate oder Naturschutzgebiete investiert, entsteht ein Mehrwert für den Natur- und Artenschutz.
Damit diese Pooling-Lösung funktioniert, müssen Ausgleichsmaßnahmen auf den genannten hochwertigen Flächen aber auch durchgeführt werden können. Dies soll durch das geplante Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur (NatInfG) erleichtert werden, ohne die Ziele des IZG zu konterkarieren oder die Entwicklungsmöglichkeiten von Kommunen, Wirtschaft oder Landwirtschaft zu gefährden. IZG und NatInfG bilden insofern zwei Seiten derselben Medaille.
Nachgeschärft, wo Missbrauch und Blockade drohen
Lassen Sie mich zu Umweltklagen ein Bekenntnis abgeben: Viele dieser Klagen haben ihre Berechtigung und werden von seriösen Umweltverbänden geführt. Das soll auch so bleiben. Kritisch wird es aber immer dann, wenn Klagen als Verzögerungs- oder Blockadeinstrument gegen Infrastrukturprojekte eingesetzt werden. Besonders ärgerlich ist das, wenn die Planverfahren aufgrund des bisherigen Verfahrensrechts so lange gedauert haben, dass sich ein vorrangig Partikularinteressen vertretender Klageverband genau dagegen gründen konnte.
Hier setzt die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an. Sie strafft das Verbandsklagerecht und gibt Investoren die Planungssicherheit zurück, die ein Wirtschaftsstandort braucht. Das ist kein Kniefall vor der Wirtschaft. Das ist ein weiterer Baustein zur Sanierung unserer Infrastruktur. Insbesondere mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung für die meisten Umweltklagen verliert die Klage ihre Drohgebärde und so mancher unseriöser Klageverband sein Geschäftsmodell.
Nachdem genau diese Maßnahme vor einigen Jahren auf Klagen gegen Windkraftanlagen angewendet wurde, konnten die Vorhaben erheblich schneller realisiert werden. Das Klagerecht wird dabei gerade nicht eingeschränkt. Eilrechtsschutz – und damit auch der Schutz vor dem Schaffen vollendeter Tatsachen – ist selbstverständlich uneingeschränkt möglich.
Grundvoraussetzung für die Transformation
Zurück zu dem von mir besuchten Kalkhersteller: Wenn wir wollen, dass Unternehmen wie dieses auf dem Weg der Transformation und Klimaneutralität bleiben, müssen wir die damalige Frage der Geschäftsführung klar wie folgt beantworten können: Umweltrecht wird Investitionen zukünftig lenken, nicht mehr lähmen. Denn ohne Investitionen in Infrastruktur keine Transformation. Und ohne Transformation keine Klimaneutralität. Wir haben keine Zeit mehr für ein antiquiertes Verfahrensrecht.
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