Großbatterien : Solarparks mit Speichern brauchen ein Update der kommunalen Beteiligung
Die Beteiligung von Kommunen und Bürgern an Erneuerbare-Energien-Projekten ist ein entscheidender Faktor für die Akzeptanz der erneuerbaren Energien, argumentiert Bernhard Strohmayer vom bne. Seit der Regelung der finanziellen Beteiligung von Kommunen wurde das EEG mehrfach novelliert und es kamen Beteiligungsgesetze in den Bundesländern hinzu. Moderne Solarparks werden zunehmend mit Batteriespeichern geplant. Es gibt also gute Gründe für ein Update der EEG-Regelung.
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Inmitten der Debatten um den Strommarkt, um Netzzugänge und bevorstehende Energierechtsnovellen darf die Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien niemals aus dem Blick geraten.
Eine starke kommunale Beteiligung wirkt sich nachweislich positiv auf die lokale Akzeptanz erneuerbarer Projekte aus und reduziert Konflikte, weil sie wirtschaftliche Vorteile direkt in die betroffenen Gemeinden bringt und damit das Gefühl von Gewinn und Kontrolle vor Ort erhöht. Die Kommunen verwenden Ihre zusätzlichen Einnahmen meist zur Haushaltsentlastung, für Infrastruktur, lokale Klimaschutz- und Energieprojekte oder zur Förderung von Vereinen und Bürgerinitiativen.
Batterien sichern Einnahmen
Unternehmen profitieren wiederum, weil die Kommune als Partner Akzeptanz, Planungssicherheit und Image-Gewinn sichert, wodurch Genehmigungen schneller erfolgen und Projekte leichter realisierbar sind. Die Batterien verändern die Einspeisung der PV-Anlagen durch Zwischenspeicherung deutlich und das muss in Zukunft berücksichtigt werden. Wird es das nicht, sehen sich die Kommunen möglicherweise mit sinkenden Einnahmen konfrontiert. Im Anschluss könnte auch die Akzeptanz bröckeln. Das gilt es zu vermeiden.
Die kommunale Beteiligung an Solarparks nach § 6 EEG hat sich inzwischen als ein wirkungsvolles Instrument zur Akzeptanzförderung etabliert. Es ist nun wichtig, dieses Instrument für moderne Solarparks mit Speichern weiterzuentwickeln, Konzeptfreiheit bei der Beteiligung zu verbessern und die EEG-Regelungen besser mit den landesgesetzlichen Beteiligungspflichten zu harmonisieren. Denn während das EEG sich dynamisch entwickeln wird, hinken die Landesgesetze oft hinterher.
Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) legt daher ein Gutachten vor, das bestehende Schwachstellen der Kommunalbeteiligung bei Solarparks aufzeigt und konkrete Vorschläge zur Verbesserung formuliert. Ein besonderer Fokus liegt auf der Integration von Batteriespeichern und den individuellen Beteiligungsregelungen der Länder.
Kompatibel mit Solarbatteriekraftwerken gestalten
Solarkraftwerke werden mit Batterien geplant, die am Strommarkt zur Erlösoptimierung eingesetzt werden. Durch die mit dem Solarspitzengesetz hinzugekommene Abgrenzungsoption gemäß § 19 Abs. 3b EEG wird der Grünstrom-Graustrom-Mischbetrieb von Batteriespeichern im Marktprämienmodell ermöglicht, bei Neu- und Bestandsanlagen. Die Bundesnetzagentur hat das zugehörige Festlegungsverfahren MiSpeL bereits eröffnet. Diese Festlegung wird dazu führen, dass Solarbatteriekraftwerke der Standard werden.
Die Regelung zur Beteiligung im EEG muss diese positive Entwicklung reflektieren und die Beteiligung für produzierten und zwischengespeicherten Strom ermöglichen. Die Speicher der Solarparks können die Kommunalbeteiligung sogar „retten“, indem sie den Strom, der sonst abgeregelt würde, speichern und später einspeisen.
Wir möchten für mehr Konzeptfreiheit bei der Beteiligung werben. Aktuell ist die Beteiligung nur für tatsächlich in das Netz eingespeiste Strommengen vorgesehen. Durch Redispatch, aber auch Eigenverbrauch oder Direktbelieferung, fällt diese Menge geringer aus. Es sollte ermöglicht werden, die finanzielle Beteiligung auf Grundlage der tatsächlich erzeugten Strommenge zu gestalten. Die Beteiligung der Kommunen sollte unabhängig davon möglich sein, ob der Strom direkt oder nach Zwischenspeicherung ins Netz, in einen Elektrolyseur, Wärmespeicher oder unmittelbar in ein Gewerbegebiet geleitet wird. Auch sollte eine eindeutige Frist für die Erstattung der geleisteten Zahlungen durch den Netzbetreiber ins EEG aufgenommen werden, wobei acht Wochen angemessen erscheinen.
Resilientes Verhältnis zwischen EEG und Landesgesetzen
Eine Großbaustelle wird das Verhältnis zwischen einem dynamischen EEG und starren Landesgesetzen für die Beteiligung. Die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Landesgesetze ist in der Praxis aufwendig. Die Beteiligungsgesetze der Länder verzerren den Wettbewerb und beeinflussen die Wirtschaftlichkeit von Solarparks zwischen den Ländern. Mit jeder Änderung im regulatorischen Rahmen oder im EEG, die die Wirtschaftlichkeit von Solarparks beeinflusst, verschiebt sich dieses Gefüge. Landesgesetze werden aber nicht kurzfristig nach jeder EEG-Änderung entsprechend angepasst, was der Planungssicherheit schadet.
Wir empfehlen daher die kumulierte Anwendung beider Regelungen mit Vorrang der EEG-Regelung. So wichtig Beteiligung ist, beeinflusst sie die Wirtschaftlichkeit von Solarparks erheblich. Die Anlagenbetreiber müssen vor unverhältnismäßigen, nicht erstattungsfähigen Pflichtzahlungen geschützt werden, die eine Projektrealisierung gefährden.
Es sollte daher eine Angemessenheitsregel im EEG ergänzt werden, die dem Anlagenbetreiber verschiedene Formen der Beteiligung zur Auswahl stellt, wobei eine Beteiligung bis zu 0,4 Cent pro Kilowattstunde erzeugter Strommenge angeboten werden darf, aber nicht mehr als 0,3 Cent pro Kilowattstunde betragen muss. Zudem soll es möglich sein, sich teilweise von der Beteiligungspflicht zu befreien, indem bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde im Wege der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG angeboten werden.
Planungshoheit der Gemeinden schützen
Die Landesgesetze verändern zudem die Anforderungen an die EEG-Regelung hinsichtlich der rechtssicheren Kommunikation mit den Kommunen. Der Stolperstein ist der Zeitpunkt der Unterbreitung des Beteiligungsangebotes. Vereinbarungen vor Beschluss des Bebauungsplans sind bislang untersagt. Gerade mit Blick auf die Landesgesetze, die teilweise bereits eine verpflichtende Zahlung vorsehen, erweist sich dieses Verbot als untauglich und unnötig.
Wir schlagen vor, die zeitliche Einschränkung aufzuheben und stattdessen im EEG klarzustellen, dass Vereinbarungen keinen Einfluss auf die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns haben dürfen. Dies schützt die Planungshoheit der Gemeinden und schafft Rechtssicherheit in der Praxis.
Eine klarere bundeseinheitliche Rahmensetzung ist vorteilhaft, um Planungssicherheit zu schaffen und praxisgerechte Lösungen zu ermöglichen, die gleichzeitig die Akzeptanz vor Ort steigern. Der bne will mit diesen Vorschlägen konstruktiv dazu beitragen, die Beteiligungsregelungen zukunftsfest zu machen.
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