Vergabebeschleunigungsgesetz : Verpasste Chance für nachhaltigere öffentliche Beschaffung
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das heute in Kraft tritt, will die Bundesregierung die öffentliche Beschaffung einfacher und schneller machen. Das Potenzial für Klima- und Umweltschutz lässt sie jedoch ungenutzt, kritisiert Rechtsanwalt Frederic Delcuvé von BBH.
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Der politische Handlungsdruck, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen, ist hoch. Nach wissenschaftlichen Vorhersagen werden bei einer globalen Erwärmung von zwei Grad sehr wahrscheinlich irreversible Kipppunkte erreicht, die das Klimasystem destabilisieren und unumkehrbare Veränderungen nach sich ziehen würden. Die Staaten sind nach Einschätzung des UN-Umweltprogramms (UNEP) weit davon entfernt, das Ziel des Pariser Abkommens zu erreichen, die Erwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen und gleichzeitig Anstrengungen zu unternehmen, um unter 1,5 Grad zu bleiben.
Das Potenzial der öffentlichen Beschaffung wird zur Bewältigung der umweltpolitischen Herausforderungen bislang kaum ausgeschöpft. In Deutschland entfällt mehr als ein Drittel der gesamtstaatlichen Ausgaben auf die öffentliche Beschaffung. Die Auswirkungen dieser Ausgaben gehen über wirtschaftliche Einflüsse hinaus: Das öffentliche Auftragswesen beeinflusst Umwelt wie Gesellschaft. Die hiermit verbundene Lenkungswirkung wird jedoch nur unzureichend genutzt. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts lag der Anteil derjenigen Beschaffungen, bei denen zumindest ein umwelt-bezogenes Kriterium berücksichtigt wurde, in den Jahren 2023 und 2024 bei lediglich rund elf Prozent des gesamten Auftragsvolumens. Die Auswertung für das Jahr 2025 lässt noch auf sich warten. Eine deutliche Verbesserung ist eher nicht zu erwarten.
Gesetz berücksichtigt den Handlungsbedarf nicht
Aus diesem Grunde hatte es noch die Vorgängerregierung als dringend geboten eingeschätzt, neben der Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Vergabeverfahren auch die nachhaltige Beschaffung zu stärken und eine größere Klarheit und Verbindlichkeit für die Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Kriterien gesetzlich zu verankern. In dem Regierungsentwurf für ein Vergaberechtstransformationsgesetz war vorgesehen, soziale oder ökologische Kriterien grundsätzlich bei jeder Auftragsvergabe zu berücksichtigen und bestimmte umweltschädliche Leistungen gar nicht erst zu beschaffen. Zu einer Verabschiedung dieses Gesetzes kam es in der vergangenen Legislaturperiode allerdings nicht mehr.
Die aktuelle Bundesregierung hat den Reformansatz aufgegriffen – mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das am heutigen Tag in Kraft tritt. Vergabeverfahren sollen mit diesem Gesetz einfacher, schneller und flexibler werden, um Investitionen in Infrastruktur, Wettbewerbsfähigkeit und Digitalisierung zu unterstützen, aber eben nicht unbedingt nachhaltiger. Dementsprechend wurde das Vergaberechtstransformationsgesetz sehr weitgehend um diejenigen Regelungen bereinigt, die eine nachhaltige Beschaffung zum Ziel haben.
Ein Feigenblatt enthält das Gesetz dann aber doch: Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird um die Möglichkeit zur Regelung von verpflichtenden Anforderungen an die Klimafreundlichkeit erweitert. Ob hiervon Gebrauch gemacht wird? Offen. Allzu großer Optimismus ist nicht angebracht. Wenn es der Bundesregierung ernst gewesen wäre, hätte sie solche Anforderungen bereits in das Vergabebeschleunigungsgesetz selbst aufnehmen können.
Fragwürdige Schwerpunktsetzung
Demgegenüber konzentriert sich das Reformgesetz auf Bereiche, in denen der nationale Gestaltungsspielraum begrenzt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Vergaberechtlinien von 2016 bereits nahezu 1:1 in deutsches Recht umgesetzt, sodass die verbleibenden nationalen Gestaltungsspielräume für Beschleunigung und Vereinfachung gering sind. Bei so mancher Neuregelung ist dann auch fraglich, ob sie mit den höherrangigen unionsrechtlichen Bestimmungen überhaupt im Einklang steht. Rechtsstreitigkeiten dürften daher vorprogrammiert sein.
Dies zeigt sich nicht zuletzt bei einem der zentralen Elemente des Reformgesetzes: der erheblichen Einschränkung des Bieterrechtsschutzes vor den Oberlandesgerichten. Mit der vergleichbaren Einschränkung nach dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz ist das Bundesverfassungsgericht bereits befasst. Die Entscheidung wird auch für das Vergabebeschleunigungsgesetz insoweit richtungsweisend sein. Außerhalb der Rechtsschutzverkürzungen dürfte der Beitrag des Reformgesetzes zur Beschleunigung der öffentlichen Beschaffung überschaubar sein. Ob es des nationalen Vorstoßes für eine Vergabereform überhaupt gebraucht hat? Diskussionswürdig. Die Europäische Kommission ist ohnehin dabei, die europäischen Vergaberichtlinien zu überarbeiten. Ein Reformvorschlag wird noch in diesem Jahr erwartet.
Vor diesem Hintergrund hätte es nähergelegen, die deutlich größeren nationalen Gestaltungsspielraume für eine nachhaltige Beschaffung zu nutzen. Nun werden die Impulse hierfür wohl von europäischer Ebene ausgehen. Dies deutet die Auswertung der öffentlichen Konsultation für die Reform der Vergaberichtlinien bereits an. Sie hat ergeben, dass sich mehr als zwei Drittel der Befragten für Anreize zur umweltfreundlichen Beschaffung aussprechen.
Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie verschlafen
In das Bild fügt sich ein, dass die bereits am 10. Oktober 2023 in Kraft getretenen Beschaffungsregeln der europäischen Energieeffizienzrichtlinie noch immer nicht umgesetzt wurden. Dies hätte bis zum 11. Oktober 2025 erfolgen müssen. Die Europäische Kommission hat daher gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Seit Ende letzten Jahres liegt ein Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ vor. Erst am 24. Juni dieses Jahres hat die Bundesregierung nun über den Entwurf beschlossen. Beschleunigung sieht anders aus.
Frederic Delcuvé ist Fachanwalt für Vergaberecht und Partner Counsel in der BBH-Gruppe. Er berät Auftraggeber bei Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie Unternehmen bei der Teilnahme an solchen Verfahren.
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