Städte- und Gemeindebund : Wenn Pönalisierung bei der Digitalisierung, dann aber konsequent!
Die aktuelle Debatte um Strafzahlungen für Messstellenbetreiber legt den Finger in die Wunde: schlechte Datenqualität, mangelnde Digitalisierung. Doch so richtig die Thematik auch ist: Auf der einen Seite ist sie unverhältnismäßig, auf der anderen Seite geht sie nicht weit genug, schreibt Fabian Hafner von 1Komma5Grad. Denn Regierung und Bundesnetzagentur verkennen das eigentliche Ausmaß notwendiger Konkretisierungen und Sanktionen bei der Digitalisierung.
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Das Ministerium plant, die Qualität des Smart-Meter-Rollouts mit harter Hand zu verbessern. Bei fehlenden oder fehlerhaften Messwerten soll der Aggregationsverantwortliche, also der Übertragungsnetzbetreiber, den Messstellenbetreiber zur Kasse bitten können.
Ja, die Datenqualität von Smart Metern ist unbestritten eine Baustelle. Rigide Kommunikationsvorgaben der Smart-Meter-Architektur und mangelhafte Mobilfunkabdeckung machen die Auslesung zum Hürdenlauf für alle Beteiligten. Richtig gemacht, können monetäre Sanktionen zweifelsohne einen Anreiz zur Verbesserung bieten. Doch zum einen scheint die Höhe der geplanten Strafzahlung – ein Euro pro Messstelle und je Kalendertag – in der neusten Reform des Energiewirtschaftsrechts unverhältnismäßig, da sie wettbewerbliche Messstellenbetreiber akuter von der Insolvenz bedroht.
Zum anderen ist der Vorstoß auf dem anderen Auge blind: Viele kundenrelevante Prozesse in der Digitalisierung funktionieren nicht und bleiben ohne finanzielle Konsequenzen für die Verursacher.
Keine Konsequenzen bei mangelnder Digitalisierung
Drei Beispiele belegen dies eindrücklich. Erstens: Der physische Rollout von Smart Metern bleibt ein Sorgenkind, trotz geringfügiger Verbesserungen. Der aktuelle Quartalsbericht der Bundesnetzagentur zeigt, dass weiterhin ein Drittel der grundzuständigen Messstellenbetreiber keinen einzigen Smart Meter verbaut hat. Es ist bislang unklar, was am 31. Dezember 2025 passiert, wenn die gesetzliche Quote von 20 Prozent nicht erfüllt ist.
Zweitens: Selbst wenn ein Smart Meter physisch installiert ist, schafft es lediglich ein Bruchteil der Verteilnetzbetreiber (VNB), Kunden aus dem Standard-Last-Profil in eine 15-Minuten-Bilanzierung zu überführen. Ohne diese Umbilanzierung bietet selbst der modernste Smart Meter im Keller keinen Mehrwert gegenüber einem herkömmlichen Drehstromzähler. Interne Erhebungen zeigen, dass nur rund 50 Prozent der deutschen Netzbetreiber akzeptable Umbilanzierungsquoten aufweisen. Ein Drittel der VNB scheint diese Umbilanzierung sogar gar nicht abbilden zu können.
Drittens: Die seit Januar 2025 verpflichtenden Netzanschlussportale von Netzbetreibern für erneuerbare Anlagen sollen die Abwicklung für Anlagenbesitzer, Installateure und Netzbetreiber erleichtern – massentauglich und standardisiert über Deutschland hinweg. Interne Stichproben zeigen jedoch, dass nicht einmal die Hälfte der Netzbetreiber überhaupt ein Portal zur Abwicklung hat. Ein noch geringerer Prozentsatz bietet ein wirklich digitales Portal, das über einen bloßen Dokumenten-Upload digitalisierter Formulare hinausgeht. Und obwohl die Standardisierungsvorgaben des BDEW und FNN noch wesentlich mehr Konkretisierung bedürfen, werden selbst diese häufig nicht genutzt.
BNetzA und Bundesregierung müssen handeln
Die Beispiele zeigen, dass gesetzliche Vorgaben zur Digitalisierung für kundenrelevante Prozesse zu oft nicht eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur sollte deshalb nicht nur klare finanzielle Anreize in der Qualitätsregulierung verankern, sondern auch die Konsequenzen für zu schwache Rollout-Quoten im Januar klar kommunizieren.
Und im vorliegenden Gesetzesentwurf muss die Bundesregierung den Verbraucherschutz auch tatsächlich umsetzen: Die gestrichenen Verbesserungen bei den Netzzugangsportalen (§§ 17 ff. EnWG-E 2024) müssen ebenso wieder aufgenommen werden, wie ein breiteres und verhältnismäßigeres Sanktionsregime bei der Digitalisierung. Denn klar ist: Die Messwertqualität von Smart Metern ist nur ein Beispiel eines größeren Problems und darf nicht isoliert herausgegriffen werden.
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