Seit mehreren Jahren sind Bundes- und Landespolizeibehörden in den sozialen Netzwerken präsent. Youtube wird sowohl von der Bundespolizei als auch von der Landespolizei Berlin als Rekrutierungswerkzeug genutzt, um den jungen Nachwuchs für den Polizeiberuf zu begeistern; auf Instagram wird in unterschiedlichsten Facetten vom Berufsalltag berichtet und auf Jobvakanzen aufmerksam gemacht; auf ihren über 200 Twitter-Konten berichten Bundespolizei und Landespolizeibehörden über ihren Berufsalltag per Kurznachricht, informieren über Einsätze und veröffentlichen Fahndungen. Seit Beginn des Jahres ist die Berliner Landespolizei auch auf dem umstrittenen sozialen Netzwerk Tiktok präsent. Es zeigt deutlich, welchen Stellenwert und welche Relevanz sozialen Netzwerken für das Kommunikationsgeflecht zwischen Staat und Bürger zukommt.
Dabei ist es vor allem die Geschwindigkeit des Informationstransfers an die Bevölkerung, die soziale Netzwerke für die Aufgabenwahrnehmung der Polizei so interessant machen. Es ist daher unbestritten, dass soziale Netzwerke auch als Chance für die Aufgabenwahrnehmung interpretiert werden dürfen. Der Makel ist jedoch, dass es an einer gesetzlichen Umrahmung fehlt. Womöglich aus diesem Grund finden, teilweise unbemerkt, zahlreiche Grundrechtseingriffe durch die Social-Media-Teams der Polizei statt. Die Grundrechtseingriffe, die sich in vielerlei Gestalt zeigen, verfügen weder über eine Ermächtigungsgrundlage noch sind sie verhältnismäßig.
Polizei verbreitet auch Falschmeldungen
Während des G20-Gipfels im Jahr 2017 blockte die Hamburger Polizei Twitter-Nutzer, die sich auf dem Mikroblogging-Dienst kritisch gegen das polizeiliche Vorgehen gegenüber Protestteilnehmern äußerten. Der Nutzer wird dadurch in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Grundgesetz (GG) unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil eben ein Staatsorgan den betroffenen Nutzer in dessen Meinungskundgabe hindert und nicht irgendein ein Dritter.
In einer Vielzahl von Fällen überschreiten die Polizeibehörden regelmäßig die Grenzen der Gebote der Sachlichkeit, Richtigkeit und Neutralität. Letzteres vor allem dann, wenn die Polizei über ihre Einsätze im Rahmen von Großveranstaltungen und Versammlungen auf Twitter berichtet. Dies zeigte sich erstmals prägnant an der Einsatzberichterstattung der Polizei während der Blockupy-Proteste in Frankfurt im Jahr 2015, in Vorbereitung auf das G7-Treffen im österreichischen Elmau oder auch während des G20-Gipfels in Hamburg im Jahr 2017.
Zudem verirrt sich die twitternde Polizei zunehmend im Wettbewerb der schnellsten Informationsweitergabe. So twitterte das Social-Media-Team der Berliner Polizei fälschlicherweise über den „Türknauf des Todes“ im Rahmen der Zwangsräumung eines Kiezladens im Berliner Stadtteil Neukölln. Ein Tweet, der trotz Löschens durch das Berliner Social-Media-Team, weiterhin im Internet zu finden ist und auf den sich journalistische Beiträge beziehen. Die Folgen sind fatal. Zwei Protestteilnehmer und Vereinsmitglieder reichten Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein, was jedoch fälschlicherweise vom Gericht aus mangelndem Feststellungsinteresse abgelehnt worden ist.
Die vor allem grundrechtliche Bedeutung von Falschmeldungen von Seiten eines Staatsorgans verkannte das Gericht, da derartige Falschmeldungen als Eingriff in die Versammlungsfreiheit zu werten sind. Der Tweet ist zudem kein Einzelfall. Auch im Rahmen der Einsatzberichterstattung zu den G7- und G20-Protestbewegungen sind vermehrt falsche Informationen durch die twitternde Polizeibehörde über ihre Social-Media-Accounts an die Öffentlichkeit gelangt, fanden jedoch vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit. Erst Bürgerrechtsorganisationen wiesen auf die polizeiliche Praxis hin.
Keine Ermächtnisgrundlage, keine Verhältnismäßigkeit
Es ist aber auch schlicht die Berichterstattung über die alltägliche Polizeiarbeit, die Grundrechtseingriffe bewirken können. Wenn beispielsweise die Polizei ein Foto von einem in einem Auto schlafenden Mädchen auf ihrem Social-Media-Account bereitstellt, nur um von einer alltäglichen Verkehrskontrolle zu berichten, bei der festgestellt wurde, dass ein Vater sein Kind ohne geeigneten Kindersitz und ohne Sicherung mitfahren hat lassen, liegt ebenfalls ein von der Polizei initiierter Grundrechtseingriff vor. Weder ist für das Bereitstellen eines unverpixelten Fotos eines Kindes im Internet eine Ermächtigungsgrundlage gegeben, noch ist jene Form des staatlichen Informationshandelns verhältnismäßig. Gleiches muss auch für auf Twitter bereitgestellte Fotos von Teilnehmern einer Großveranstaltung gelten. Letzteres zeigt sich vermehrt bei Fußballspielen.
Es steht dem grundsätzlich nichts entgegen, dass die die Polizei soziale Netzwerke für den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich nutzen darf, – ob zur Nachwuchsarbeit oder auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Eine darüberhinausgehende Verwendung sozialer Netzwerke ist indes unzulässig und verfassungswidrig.
Wo liegt aber der Kern des Problems? Bei näherer Betrachtung des Themas zeigen sich mehrere vielschichte Problemfelder. Erstens, bei den Mitgliedern der Social-Media-Teams handelt es sich oftmals um Polizisten und nicht um Juristen. Sie begreifen die sozialen Netzwerke primär als reines Kommunikationswerkzeug und weniger als mögliches grundrechtseinschränkendes Instrument. In einer Vielzahl von Fällen wird den twitternden Polizeibeamten gar nicht bewusst sein, dass sie als ausführendes Staatsorgan in die Grundrechte der Bürger eingreifen.
Lösung liegt nicht im Parlamentsgesetz
Zweitens, die Grenzen des staatlichen Informationshandelns sind nicht eindeutig absteckt. Denn wo beginnen und wo enden die Gebote der Neutralität, Sachlichkeit und Richtigkeit konkret? An welchen Maßstäben kann sich die twitternde Polizei orientieren? Die Frage führt zum dritten maßgeblichen Punkt. Es fehlt an einem konkret ausgestalteten Parlamentsgesetz mit klaren und eindeutigen Vorgaben. Automatisch stellt sich aber wiederrum die Frage, ob ein Gesetz die Lösung des Problems sein kann. Die Frage muss verneint werden, denn ein Parlamentsgesetz kann nicht die Lösung sein. Das Polizeirecht ist grundsätzlich Ländersache und in Angesicht der Grenzenlosigkeit des Internets kann ein legislativer Flickenteppich nicht bestehen, weil es schon nicht zweckmäßig ist.
Die Lösung ist viel trivialer. Es bedarf einer Sensibilisierung der Social-Media-Teams der Polizei in Hinblick auf die Grundrechtsdogmatik. Die Social-Media-Teams müssen erkennen lernen, welche (verfassungsrechtlichen) Folgen die Nutzung sozialer Netzwerke für die Bürger und Bürgerinnen haben kann. Die Sicherung der Grundrechte muss hierbei die maßgebliche Rolle spielen. Denn die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen wiegen in der digitalen Welt nicht weniger als in der analogen Welt. Es ist eigentlich eher andersherum: Grundrechte bedürfen in der digitalen Welt ein Mehr an Sensibilität. Das muss auch eine twitternde Polizei beachten.
Sophie Tschorr ist als hauptamtliche Dozentin an einer Bundesbehörde tätig. Zudem forscht und publiziert sie in den Bereichen des Staats- und Verfassungsrechts sowie des IT-Sicherheits- und Polizeirechts.