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Standpunkte Welche Rolle haben Landesmedienanstalten im Kampf gegen Fake News?

Johannes Stuve, Jurist und Experte für EU-Plattformregulierung
Johannes Stuve, Jurist und Experte für EU-Plattformregulierung Foto: Privat

In der Coronakrise hat sich die gesellschaftliche Sprengkraft von Verschwörungstheorien deutlich gezeigt: Dabei handelt es sich um kein neues Phänomen: Seit Jahren verbreiten deutschsprachige „Nachrichten“-Portale aus dem Ausland Fake News. Die Behörden konnten – oder wollten – dagegen bislang nicht viel ausrichten. Mit dem neuen Medienstaatsvertrag muss diesen Hassportalen endlich das Netz abgedreht werden, fordert der Jurist Johannes Stuve.

von Johannes Stuve

veröffentlicht am 16.07.2020

aktualisiert am 18.07.2020

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Im Zentrum von Fake News und Hate Speech stehen sogenannte Fake-News-Portale. Das sind Internetseiten, die sich den Anschein von neutraler Informationsvermittlung geben, in Wahrheit jedoch mit Hassbotschaften und Verschwörungstheorien versuchen, das Vertrauen in den Staat zu untergraben und politische Widersacher zu diskreditieren. Derartige Portale werden bis zu 200.000 Mal pro Tag aufgerufen und tragen so zur fortschreitenden Radikalisierung der Gesellschaft bei.

Der Staat musste diesem Treiben bislang als machtloser, wenn auch nicht unwissender Beobachter zusehen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Der Blog „Political Incorrect News“ – geprägt durch Rechtsextremismus und Islamfeindlichkeit – ist den Behörden wegen seiner „volksverhetzenden und menschenverachtenden Inhalte“ längst bekannt. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind laut Behörden aber nicht durchführbar: Die Verantwortlichen handeln anonym und der Server befindet sich in den USA. 

Seit zehn Jahren operiert also eine verfassungsfeindliche Plattform direkt unter den Augen des Staates – der Widerspruch, in dem sich der Rechtsstaat befindet, wird hier offenkundig.

Die Ursache: Alte Rechtslage

Tatsächlich fehlte es bislang aufgrund eines Fehlers im regulatorischen Design an der rechtlichen Eingriffsmöglichkeit. Zwar können Landesmedienanstalten rechtswidrige Websites als letztes Mittel sogar aus dem Netz nehmen lassen. Jedoch gilt dies nach dem einschlägigen Rundfunkstaatsvertrag sowie dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nur für solche Anbieter, die ihre Inhalte physisch aus dem Bundesgebiet heraus verbreiteten. Die ursprünglich sinnvolle Idee, deutsche Aufsichtsbehörden nicht zu einer Art Weltpolizei für ausländische Rundfunkbetreiber werden zu lassen, führt dazu, dass deutschsprachige Internet-Portale, deren Server im Ausland stehen, pauschal durch das Kontrollraster fallen. 

Ironischerweise stellt das deutsche Strafrecht jedoch, anders als das Medienrecht, auf den Ort ab, an dem ein Online-Inhalt abgerufen wird. Volksverhetzende Inhalte, die auf ausländischen Servern gespeichert sind, aber innerhalb Deutschland abgerufen werden, sind danach in Deutschland strafrechtlich verfolgbar. Das führt zu einem paradoxen Ergebnis: Während deutsche Staatsanwaltschaften zwar rechtlich zuständig sind, an die Täter im Ausland aber nur schwer herankommen, dürfen die Medienanstalten nicht eingreifen, obwohl sie die rechtlichen Instrumente hätten, um die Rechtsverletzungen zu unterbinden.

Der Medienstaatsvertrag als Chance

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich nun durch den neuen Medienstaatsvertrag, der bis September 2020 in Kraft treten soll. Zukünftig sollen alle in Deutschland „angebotenen“ Medieninhalte von den Regelungen erfasst werden, unabhängig von ihrem physischen Produktionsort (Marktortsprinzip). Damit gilt die Pflicht, einen inländischen Inhaltsverantwortlichen für alle journalistisch-redaktionell gestalteten Internetangebote auf Deutsch anzugeben.

Diese einfache Regel kann einen entscheidenden Beitrag gegen Fake-News-Plattformen leisten. Denn benennen Pattformen erst einmal in Deutschland wohnhafte Verantwortliche, müssen diese gegebenenfalls mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Konsequenterweise ist zu erwarten, dass entweder das Inhaltsangebot angepasst oder aber sich der Informationspflicht verweigert wird. Für diesen Fall steht den Landesmedienanstalten ein scharfes Schwert zur Verfügung: Mittels Sperrverfügungen gegenüber Internetanbietern und Suchmaschinenbetreibern kann der Zugang zu den Angeboten solange gesperrt werden, bis ein Inhaltsverantwortlicher benannt wird. Dies ist im Urheberrecht bereits europaweit gängige Praxis.

Was zunächst als drastische Beschneidung der Freiheiten im Internet erscheint, erweist sich auf den zweiten Blick als elegantes Vorgehen, durch das die Meinungs- und Pressefreiheit nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Denn die Medienanstalten würden keine langwierigen, juristisch angreifbaren Prüfungen des Website-Inhalts vornehmen, sondern nur überprüfen, ob ein Verantwortlicher genannt ist. Auf den Punkt bringen, lässt sich dies mit der Faustformel „Kein Impressum  Kein Zugang!“

Es geht dabei nicht etwa um Zensur, sondern lediglich darum, in der digitalen Welt einen fairen Diskursraum zu schaffen, in dem die gleichen Regeln gelten wie in der analogen Welt.

Dringender Appell an die Politik

Die Politik hat bislang keine überzeugenden Lösungen gegen Falschnachrichten und digitalen Hass anzubieten. Sie muss die Medienanstalten umgehend dazu bewegen, gegen Fake-News-Portale vorzugehen. Dafür ist es erforderlich, dass ausreichend personelle Mittel zur Verfügung stehen. Die Landesmedienanstalten müssen ihrerseits durch eine medienwirksame Verfolgung von symbolischen Fällen ihren Nutzen im Kampf gegen Fake News unter Beweis stellen.

Johannes Stuve ist Jurist und hat sich im Rahmen seiner Promotion ausführlich mit der europäischen Regulierung von Plattformen beschäftigt. Zurzeit arbeitet er an der University of Glasgow zu Plattformregulierung und Fintech. 

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