Batteriespeicher : Kostenfrage geklärt – BGH bestätigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Der Bundesgerichtshof erlaubt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher. Während Netzbetreiber sich bestätigt sehen, kritisiert die Speicherbranche die ausbleibende Anerkennung der Netzdienlichkeit und fordert klare gesetzliche Regelungen. Auch Boris Scholtka und Franziska Rothe von der Wirtschaftskanzlei Addleshaw Goddard werten das Urteil als Signal, den politischen Rahmen für Batteriespeicher zügig und zeitgemäß weiterzuentwickeln.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Netzbetreiber Batteriespeicher bei Netzanschlüssen an den Kosten für den Netzausbau beteiligen dürfen. Die höchstrichterliche Bestätigung der umstrittenen Baukostenzuschüsse für Speicher war von Branchenakteuren mit Spannung erwartet worden. Zwar kommt das Karlsruher Urteil nicht völlig überraschend, dennoch herrscht in der Branche vielfach Enttäuschung über einen erhofften Befreiungsschlag.
Karlsruhe: Gleichbehandlung von Speichern ist zulässig
Baukostenzuschüsse (BKZ) sind einmalige Zahlungen, mit denen Anschlussnehmer sich an den Kosten für notwendige Netzverstärkungen beteiligen. Im konkreten Fall ging es um den Anschluss eines rein netzgekoppelten Batteriespeichers, der Strom aus dem Netz bezieht und zeitversetzt wieder einspeist, ohne diesen vor Ort zu verbrauchen. Der zuständige Netzbetreiber verlangte hierfür einen BKZ auf Grundlage eines Leistungspreismodells der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2009.
Nachdem die Bundesnetzagentur kein Grund für ein Einschreiten sah, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst zugunsten der Speicherbetreiber. Es sei diskriminierend, wenn netzdienliche Stromspeicher genauso behandelt würden, wie Unternehmen, die nur Strom aus dem Netz bezögen. Gegen diese Entscheidung legte die Bundesnetzagentur Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hob jetzt das OLG-Urteil auf und erklärte die Praxis der BNetzA für zulässig. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vollständig vor, doch eine Pressemitteilung erläutert die wesentlichen Erwägungen.
Der BGH stellte klar, dass die Gleichbehandlung netzgekoppelter Batteriespeicher und anderer Letztverbraucher hinsichtlich des BKZ objektiv gerechtfertigt sei. Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von herkömmlichen Verbrauchern, weil sie Strom nicht verbrauchten, sondern zeitversetzt wieder einspeisten. Das Leistungspreismodell sorge dafür, dass größere Anschlussleistungen höhere Kostenbeiträge auslösen, was Anschlussnehmer dazu anhält, nur die tatsächlich benötigte Leistung zu beantragen. So sollen Überdimensionierungen im Netz und unnötige Netzausbaukosten vermieden werden, die ansonsten von der Allgemeinheit der Netznutzer getragen würden.
Gleichzeitig dienten BKZ der teilweisen Finanzierung des Verteilernetzes selbst. Beides – Lenkung der Nachfrage und Finanzierung – gelte auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern, soweit diese Strom aus dem Netz entnehmen. Daher müsse der Netzanschluss eines Speichers wie bei jedem Letztverbraucher auf dessen maximale Entnahmeleistung ausgelegt werden; die Möglichkeit der Rückspeisung ins Netz ändere an dieser Dimensionierung nichts.
Der BGH stärkte zudem den Entscheidungsspielraum der lokalen Netzbetreiber bei der Frage, ob und wie netzdienliche Speicheransiedlungen mit transparenten und diskriminierungsfreien Anreizen versehen werden. Es stehe im Ermessen des Netzbetreibers, transparente und diskriminierungsfreie Anreize für die Ansiedlung von Speichern zu setzen – etwa indem er die Erhebung von BKZ modifiziert. Auch aus unionsrechtlicher Sicht sei ein BKZ für Batteriespeicher zulässig, da entsprechende EU-Regelungen lediglich allgemeine Ziele festlegen und Umsetzungsspielräume lassen. Batteriespeicher seien bereits durch Befreiungen von Netzentgelten und steuerliche Vergünstigungen privilegiert. Weitere Privilegierungen, etwa durch reduzierte BKZ, würden zu einer Kostenumlage auf die Allgemeinheit führen, während wirtschaftliche Vorteile allein den Speicherbetreibern zufließen würden.
Reaktionen: Enttäuschung in der Branche und Ruf nach Reformen
In der Speicherbranche wurde das Urteil erwartungsgemäß kritisch aufgenommen. Kritisiert wird, dass die besonderen netzdienlichen Potenziale der Speicher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, was zu erhöhten finanziellen Belastungen führe und Speicherprojekte wirtschaftlich erschwere. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wäre wohl begrüßt worden.
Trotz Ernüchterung begrüßt die Branche den Gewinn an Rechtssicherheit nach jahrelanger Hängepartie. Netzbetreiber hingegen sehen sich durch die Entscheidung bestätigt und bewerten BKZ als Instrument zur verursachergerechten Kostenverteilung und zur Vermeidung überdimensionierter Anschlussanfragen positiv. Letzteres passt in das allgemeine Bild bei der Neuordnung des Regulierungsrahmens, Kostenallokation und Kosteneffizienz im Netzbetrieb und verursachungsgerechte Kostenbeteiligungen stärker zu gewichten sowie Sonderformen bei der Netzentgeltbemessung abzuschaffen.
Die Entscheidung erhöht zugleich den Druck auf den Gesetzgeber, den regulatorischen Rahmen anzupassen. Gefordert wird eine klare rechtliche Einordnung der Speicher als eigenständige Akteure zwischen Verbrauchern und Erzeugern, um ihre Rolle bei der Netzstabilität und Flexibilität angemessen abzubilden.
Rahmenbedingungen und Netzdienlichkeit: Die komplexe regulatorische Landschaft
Die BGH-Entscheidung fällt in eine Phase, in der ohnehin über neue Netzentgeltsysteme und Anreize für flexible Verbraucher diskutiert wird. Die BNetzA hat im Mai 2025 ein umfangreiches Diskussionspapier zur Neugestaltung der Netzentgelte veröffentlicht. Im Zentrum dieses AgNes-Prozesses (Allgemeine Netzentgeltsystematik) steht die Frage, wie das Tarifsystem an die Anforderungen der Energiewende angepasst werden kann. Insbesondere wird debattiert, wie Flexibilität und Netzdienlichkeit – also netzentlastendes Verhalten – besser honoriert werden können.
Speicher sind noch bis 2029 von Netznutzungsentgelten befreit, doch diese Sonderregel läuft aus. Für die Zeit danach sucht die BNetzA nach Modellen, die Speicher fair in die Netzkosten einbeziehen, ohne sinnvolle Flexibilitätsinvestitionen abzuwürgen. Klassische, statische Tarife – wie die heutigen Arbeitspreise und Leistungspreise – bringen zwar Einnahmen für Netzbetreiber, fördern aber kein netzdienliches Verhalten. Dynamische, flexible Entgelte hingegen könnten die Netzentlastung durch Speicher um ein Vielfaches erhöhen.
Ausblick: Gesetzgeberische Klarheit und Innovation gefragt
Das BGH-Urteil schafft Rechtsklarheit im bestehenden Rahmen. Zugleich offenbart es einen regulatorischen Anpassungsbedarf: Damit Großbatteriespeicher ihre strategische Rolle für die Energiewende erfüllen können, müssen künftige Regeln ihren Beitrag zur Netzstabilität berücksichtigen. Eine Reform der Netzentgeltsystematik, die Flexibilität belohnt, könnte hier den Ausgleich schaffen – und sicherstellen, dass notwendiger Speicherausbau nicht ausgebremst, sondern im Einklang mit den Netzinteressen vorangetrieben wird. Wichtig wäre zudem, dass Investitionssicherheit geschaffen wird. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Entwicklung verlässlicher Verfahren zur Reservierung von Anschlusskapazitäten zu. Eine Batteriespeichernetzanschlussverordnung, die die Frage von Baukostenzuschüssen und Reservierungsgebühren klar und umfassend regelt, wäre wünschenswert.
Ohne gesetzliche Neuregelung bleibt es den Netzbetreibern überlassen, ob sie Speicherprojekten durch reduzierte BKZ entgegenkommen – eine Entscheidung, die bei der Anzahl an Netzbetreibern zu uneinheitlicher Praxis führen könnte. Einheitliche, bundesweite Leitlinien für den Speicheranschluss würden insoweit Planungssicherheit gewährleisten. Es deutet sich an, dass die Politik nun verstärkt gefordert ist, Klarheit in Bezug auf Speicher zu schaffen, um deren Doppelfunktion angemessen widerzuspiegeln.
Dr. Boris Scholtka ist Rechtsanwalt und Partner bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP in Berlin. Franziska Rothe ist Rechtsanwältin und Managing Associate bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP in Hamburg.
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