Infrastruktur-Zukunftsgesetz : Zahlen und vergessen – das Ende des Naturausgleichs
Die Gleichstellung von Realkompensation mit Ersatzgeldzahlungen im Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist der falsche Weg zur Planungsbeschleunigung, mahnt Rechtsanwältin Franziska Heß. Die eigentlichen, strukturellen Ursachen des Staus würden so nicht beseitigt. Der geplante Systemwechsel werde dramatischen Folgen für die Artenvielfalt haben und sei verfassungsrechtlich höchst bedenklich.
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Wer Natur zerstört, muss sie anderswo wiederherstellen. Dieser Grundsatz – Verursacher haften real, nicht symbolisch – ist seit fünfzig Jahren das Herzstück des deutschen Naturschutzrechts. Mit dem geplanten Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) will die Bundesregierung diesen Grundsatz für eine breite Kategorie von Verkehrs- und Militärprojekten de facto abschaffen. Was im Gesetzentwurf technisch klingt, die „Gleichstellung von Ersatzgeldzahlungen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen", ist in der Praxis ein Systemwechsel mit dramatischen Folgen für die Artenvielfalt und verfassungsrechtlich höchst bedenklich.
Wie die Eingriffsregelung bisher funktioniert
Wer in Natur und Landschaft eingreift, etwa durch den Bau einer Autobahn, einer Bahntrasse oder eines Brückenbauwerks, ist nach §§ 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet, den verursachten Schaden real auszugleichen oder zu ersetzen. Das bedeutet: Geht an einem Ort Lebensraum verloren, muss er an einem anderen Ort gleichwertig wiederhergestellt werden – durch Renaturierung, Aufforstung, Anlage von Biotopen. Nur wenn eine solche Realkompensation nachweislich nicht möglich ist, kommt als letztes Mittel eine Ersatzgeldzahlung in Betracht. Diese Subsidiarität ist kein bürokratisches Detail, sondern das ökologische Rückgrat der Regelung: Geld kann keinen Rotmilan ersetzen, kein Moor wiederherstellen, keine verlorene Auenlandschaft zurückbringen.
Das System funktioniert – und zwar ohne die behaupteten Verzögerungen. Über Ökokonten und Flächenpools der Länder stehen Vorhabenträgern bereits heute auch kurzfristig Realkompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Mehr noch: Nach geltendem Recht müssen Ausgleichsmaßnahmen so umgesetzt werden, dass sie den Eingriff tatsächlich ausgleichen – sie erfolgen daher häufig vorher oder parallel zum Baugeschehen, um den Fortbestand von Ökosystemen und Populationen überhaupt zu ermöglichen. Das Beschleunigungsargument für den Entfall der Realkompensation trägt empirisch schlicht nicht.
Was das InfZuG ändert – und was das bedeutet
Der neue § 15 Abs. 6a BNatSchG-E sieht vor, dass für alle Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die das Gesetz in das „überragende öffentliche Interesse" stellt – also für nahezu den gesamten Straßenneubau, Schienenausbau und Wasserstraßenprojekte –, die Zahlung eines Ersatzgeldes der Realkompensation rechtlich gleichgestellt wird. Mit der Zahlung gilt die Verpflichtung des Verursachers als erfüllt. Die Mittel sollen beim Bundesumweltministerium gebündelt werden.
Die praktischen Konsequenzen sind absehbar: Kein Vorhabenträger wird sich künftig noch ernsthaft um Realkompensationsflächen bemühen, wenn er sich mit einer schlichten Geldzahlung von sämtlichen Verpflichtungen befreien kann. Die Mittel fließen in Bundestöpfe, deren ökologische Wirksamkeit ungesichert ist. Ob, wann und wo mit diesen Geldern tatsächlich Naturschutzmaßnahmen umgesetzt werden, bleibt vollkommen offen. Selbst wenn der Mitteleinsatz gelingen würde, träten Maßnahmen zwangsläufig zeitverzögert ein – während die negativen Folgen für Natur und Artenvielfalt bereits irreversibel eingetreten sind. Wer einen Blick auf den desaströsen Umsetzungsstand bei Managementplänen für Natura-2000-Gebiete oder auf die chronisch verfristeten Maßnahmenprogramme nach der Wasserrahmenrichtlinie wirft, wird wenig Vertrauen in die Verwaltung dieser Mittel entwickeln.
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) hat diese Einschätzung in seinem Politikimpuls vom Februar 2026 geteilt: Die Gleichstellung nehme eine Verschlechterung des Zustands von Natur und Landschaft billigend in Kauf. Besonders kritisch ist dabei ein Sogeffekt, der sich in der behördlichen Praxis entfalten wird: Steht die Ersatzgeldzahlung als rechtlich gleichwertige Option zur Verfügung, wird eine Realkompensation im Einzelfall regelmäßig als nicht erforderlich eingestuft und daher nicht angeordnet. Die Gleichstellung bewirkt damit der Sache nach die weitgehende Abschaffung der Realkompensation für sämtliche erfassten Vorhaben. Auch die Bedenken des Bundesrats, unter anderem zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bewirtschaftung durch eine oberste Bundesbehörde, werden beiseitegeschoben.
Die verfassungsrechtliche Dimension
Die Bedenken gehen über Naturschutzfragen hinaus – sie berühren das Grundgesetz selbst. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen zu schützen. Aus ihr lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber bestehende Schutzinstrumente nicht einfach abbauen darf, wenn dadurch die Natur schlechter dasteht als vorher (Rückschrittsverbot). Genau das ist hier der Fall.
Auch das Europarecht steht der Neuregelung entgegen. Die EU-Verträge verlangen, dass der Gesamtbestand der Natur nicht systematisch abnimmt – wer eingreift, muss wirksam ausgleichen, nicht bloß zahlen. Und während die EU gerade eine Wiederherstellungsverordnung in Kraft gesetzt hat, die Natur aktiv zurückgewinnen soll, baut Deutschland gleichzeitig sein wichtigstes Instrument zum realen Eingriffsausgleich ab. Dieser Widerspruch lässt sich rechtlich nicht auflösen.
Was stattdessen zu tun wäre
Das bestehende Ökokontensystem ermöglicht bereits heute Kompensation ohne zeitlichen Aufschub – das Beschleunigungsargument ist eine Fehlannahme. Die Flächenagenturen der Länder können Vorhabenträgern kurzfristig Ausgleichsflächen bereitstellen; was fehlt, ist nicht das Instrument, sondern der politische Wille, es weiterzuentwickeln. Wer ernsthaft beschleunigen will, sollte genau das tun: durch eine bundesweite Ökokontenbörse, steuerliche Anreize für Kompensationsflächen und ein Naturflächenbedarfsgesetz. Diese Instrumente beschleunigen, ohne das Schutzniveau abzusenken.
Dazu kommt: Die eigentlichen Ursachen langer Planungsverfahren liegen nicht bei der Realkompensation, sondern beim Personalmangel in Behörden, fehlenden Umweltdaten und unzureichender digitaler Ausstattung der Verwaltung. Kein Beschleunigungsgesetz der vergangenen drei Jahrzehnte hat diese Probleme angegangen – das InfZuG bildet keine Ausnahme. Es senkt Schutzstandards ab, ohne die strukturellen Ursachen zu beseitigen.
Beschleunigung und Naturschutz schließen einander nicht aus. Das InfZuG aber wählt den falschen Weg: Es kauft sich aus einer Verantwortung heraus, die das Grundgesetz dem Staat gerade nicht abnimmt.
Franziska Heß ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei Baumann Rechtsanwälte in Würzburg und Leipzig. Sie trat Mitte März als Sachverständige in einer Anhörung im Bundestag zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz auf.
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