Wettbewerbsfähigkeit : Die EU braucht ein praxistaugliches Vergaberecht

Sarah Bäumchen
Sarah Bäumchen, ZVEI-Geschäftsführerin Foto: ZVEI

Die EU will mit dem Public Procurement Act (PPA) ihr Vergaberecht grundlegend verbessern. Die vorliegenden Eckpunkte des Verordnungsentwurfs gehen in die richtige Richtung. Der PPA kann somit zu einer industriepolitischen Weichenstellung werden. Dazu muss das neue Vergaberecht europaweit gelten und einfach sowie rechtssicher sein. Andernfalls droht der PPA hinter seinen hochgesteckten Zielen zurückzubleiben.

von Sarah Bäumchen, ZVEI

veröffentlicht am

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Seit geraumer Zeit sprechen wir in Europa aus gutem Grund über Themen wie technologische Souveränität, Resilienz, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit. Genauso umfassend beklagen wir zu viel Bürokratie und zu wenig Digitalisierung. Dazu will so gar nicht passen, dass sich die EU für das öffentliche Beschaffungswesen, auf das immerhin 15 Prozent des BIPs der EU entfallen, ein antiquiertes Vergaberecht leistet. So lässt das Instrument sein Potenzial als wichtigster industriepolitischer Hebel bislang weitgehend ungenutzt.

Die gute Nachricht lautet: Die EU-Kommission hat das erkannt. Mit dem Verordnungsvorschlag für den Public Procurement Act (PPA) eröffnet sie die Möglichkeit, das EU-Vergaberecht zu einem wirkmächtigen Instrument der europäischen Standortpolitik weiterzuentwickeln. Denn die EU-Kommission greift zentrale Defizite des aktuellen Vergaberechts auf. Die Fragmentierung im Binnenmarkt wird durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung abgebaut. An die Stelle einer faktischen Orientierung am niedrigsten Preis soll eine stärkere Berücksichtigung der Lebenszykluskosten und der Leistungsqualität treten. Außerdem sollen EU-Präferenzregeln eingeführt werden, die technologische Souveränität, Resilienz, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit stärken. Wichtig dabei: Die Regeln erhalten unseren Unternehmen den offenen Zugang zu wichtigen Märkten. Die Vergabeverfahren werden digitalisiert und vereinfacht.

Fünf Prinzipien für den PPA

Die EU-Kommission geht mit ihrem Entwurf wichtige Schritte in die richtige Richtung. Dieser Weg muss im anstehenden Rechtssetzungsverfahren konsequent weiter beschritten werden. Fünf Prinzipien weisen die Richtung. Sie müssen im PPA noch klarer formuliert werden:

Das Ersetzen der bisherigen drei Vergaberichtlinien durch eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung kann nationale Sonderwege begrenzen, Rechtssicherheit schaffen und grenzüberschreitende Beteiligungen an Vergabeverfahren erleichtern. Um dieses Potenzial zu heben, müssen die konkreten Regelungen in der EU-Verordnung selbst klar und praxistauglich sein. Die angestrebte Vereinheitlichung darf nicht durch zu weite Ermessensspielräume oder eine umfangreiche nachgelagerte Ausgestaltung durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten gefährdet werden.

Europäische Präferenzregeln für öffentliche Aufträge können ein geeignetes Instrument sein, um Resilienz, Sicherheit, Reziprozität und strategische Handlungsfähigkeit der EU zu stärken. Sie dürfen nicht als protektionistisches Leitprinzip missverstanden werden. Stattdessen sollten sie gezielt in strategischen Infrastrukturbereichen eingesetzt werden. Die Kriterien, welche Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen unter die europäische Präferenz fallen, müssen dabei objektiv und rechtssicher handhabbar sein. Weiterhin darf es keine Abweichungen gegenüber anderen industriepolitischen Instrumenten wie dem Industrial Accelerator Act geben.

Präzisere Vorgaben für Qualität nötig

Im öffentlichen Beschaffungswesen sollte nicht der niedrigste Anschaffungspreis entscheidendes Kriterium sein. Der Verordnungsentwurf stärkt richtigerweise die Best Price-Quality Ratio bei öffentlichen Beschaffungen. Diese sollte als Best Value verstanden werden. Dabei geht es darum, Leistungsqualität, Lebenszykluskosten, Innovationsfähigkeit, Nachhaltigkeit, Cyberresilienz, Wartungsfähigkeit sowie Service- und Ersatzteilverfügbarkeit als zentrale Werttreiber zu berücksichtigen. Dazu braucht es noch Präzisierungen und Leitlinien, damit diese Aspekte als objektive Zuschlagskriterien technologieneutral, wettbewerbsoffen und rechtssicher von öffentlichen Auftraggebern angewendet werden können.

Der Verordnungsentwurf stärkt den Schutz geistigen Eigentums im Rahmen der öffentlichen Beschaffung von Innovationen. Das ist wichtig. Denn wenn Bieter geistige Eigentumsrechte, Quellcode, Algorithmen, technische Daten oder Know-how bei einer Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen offenlegen oder verlieren müssten, würde das bei innovationsgetriebenen, technologieintensiven Lösungen faktisch wie ein Ausschluss wirken. Der wirksame Schutz geistigen Eigentums sollte aber über die öffentliche Innovationsbeschaffung hinaus zu einem allgemeinen Prinzip des Vergaberechts erhoben werden. Überdies sollte eine Übertragung von geistigem Eigentum oder ausschließlichen Rechten grundsätzlich nur für Lösungen in Betracht kommen, die spezifisch für die ausschließliche Nutzung im konkreten Projekt entwickelt und vollständig vergütet wurden.

Schlankere Verfahren und Formulare

Schließlich müssen die Vergabeverfahren konsequent vereinfacht und digitalisiert werden. Dazu müssen insbesondere Prozess- und Formanforderungen verschlankt werden. Außerdem sind Vergabedatenräume, E-Procurement-Dienste, einheitliche Formulare und die Verankerung des Once-Only-Grundsatzes für Nachweise essenziell für ein zukunftsgerechtes Vergaberecht. Diese Maßnahmen dürfen kein zusätzliches Formularwesen schaffen, sondern müssen zu einer spürbaren Erleichterung führen.

Fazit: Der PPA kann öffentliche Beschaffung zu einem maßgeblichen Hebel für Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit entwickeln. Dazu muss er so ausgestaltet werden, dass er die öffentliche Hand wie die Bieter aus der Wirtschaft gleichermaßen stärkt, statt sie mit neuen Unsicherheiten zu belasten.

Sarah Bäumchen ist Geschäftsführerin beim Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI). Sie verantwortet das Thema Politik in den Büros in Berlin, Frankfurt, Köln, Brüssel und Peking. Der ZVEI hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

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