Digital souveräne Polizeiarbeit : Digital souverän oder so souverän wie gerade möglich?
Der Staat muss digitale Räume schützen, um die Grundrechte der Bürger:innen wirksam zu bewahren. Gleichzeitig wachsen technische Herausforderungen, die Outsourcing kaum vermeidbar machen. Sarah Rachut, Rechtsprofessorin an der TU Braunschweig, erläutert im Standpunkt, was das für die digitale Souveränität bedeutet, besonders in sensiblen Bereichen wie der Polizeiarbeit.
Lernen Sie den Tagesspiegel Background kennen
Sie lesen einen kostenfreien Artikel vom Tagesspiegel Background. Testen Sie jetzt unser werktägliches Entscheider-Briefing und erhalten Sie exklusive und aktuelle Hintergrundinformationen für 30 Tage kostenfrei.
Mit bestehendem Konto anmelden
Angeheizt durch die geopolitischen Entwicklungen der letzten Jahre – Kriege, Krisen und nicht zuletzt bröckelnde Partnerschaften – ist das Sicherheitsgefühl bezüglich der eigenen, der nationalstaatlichen und der europäischen Souveränität ins Wanken geraten. Zwangsläufig rückt in einer digitalen Gesellschaft die digitale Souveränität und damit die Fähigkeit, die eigene Rolle in der digitalen Welt selbstständig, selbstbestimmt und sicher ausüben zu können, in den Fokus.
Das betrifft Einzelpersonen und Gruppen ebenso wie Unternehmen und staatliche Akteure. Sie alle müssen sich fragen, wie sie weiterhin selbstständig und selbstbestimmt wirken können und was es braucht, um dieses Umfeld aufrechtzuerhalten.
Aus der in digitalen Kontexten immanenten Datenverarbeitung ergibt sich die Besonderheit, dass Souveränitätslücken nachhaltige und in der Regel nicht mehr korrigierbare Folgen mit sich bringen können. Einmal geleakte Daten lassen sich nicht wieder einfangen und aus unrechtmäßiger Datenverbindung erlangte Erkenntnisse nicht vergessen.
Ein besonderes Spannungsfeld ergibt sich, wenn die eigene digitale Souveränität im Konflikt mit anderen Bedürfnissen oder Aufgaben steht. Etwa, wenn sich Strafverfolgungsbehörden mangels Alternativen in dem Dilemma zwischen unsouveränen, aber funktionierenden digitalen Ermittlungsmethoden oder einer souveränen Methode mit gefährlichen Lücken wiederfinden.
Digitale Souveränität als verfassungsrechtlicher Auftrag
Dabei gilt: Für den Staat ist digitale Souveränität keine Kür, sondern verfassungsrechtliche Pflicht. Grundrechte lassen sich nur verwirklichen, wenn die digitalen Räume, in denen Menschen sich entfalten, nicht fremdbestimmt sind. Mehr noch: Der Rechtsstaat setzt voraus, das eigene Wertesystem aufrechtzuerhalten, selbst wenn Technologien zum Einsatz kommen, die von Herstellern stammen, die (auch) einem anderen Rechtssystem verpflichtet sind.
Um die digitale Handlungsfähigkeit abzusichern, erfordert es ein gewisses Maß an Outsourcing. Dies nicht zuletzt, um den bereits bestehenden und sich abzeichnenden großen Herausforderungen begegnen zu können. Voraussetzung bleibt, dass bei der Regulierung und ihrer Durchsetzung das grundrechtliche Schutzniveau beachtet wird (vgl. Art. 3 BayDiG). Andernfalls könnten sich Grundrechtsverpflichtete durch die Zusammenarbeit mit Dritten schlicht von ihren verfassungsrechtlichen Pflichten befreien.
Es ist gefordert, Grundrechte und andere Schutzgüter abzuwägen. Gerade beim Einsatz digitaler Technologien, die mehr und mehr Alltag und Berufsleben bestimmen, zeigt sich das Dilemma deutlich: Staatliche Eigenentwicklungen sind im Hinblick auf die digitale Souveränität vorrangig. Realistischerweise können diese den Leistungsumfang der am Markt verfügbaren Angebote jedoch nicht erreichen.
Wie digital souverän ist digital souverän?
Das führt in der Praxis zu der Frage, wie souverän denn souverän genug ist. Als Maßstab gilt: Je näher eine Aufgabe am Kern der hoheitlichen Tätigkeit liegt, desto bedeutender ist sie für die (digitale) Souveränität und desto geringer sind die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, die Aufgabe auszulagern.
Gleichwohl wird dieser Grundsatz aktuell herausgefordert, wenn der digitalen Souveränität andere Aspekte der rechtsstaatlichen Gewährleistung gegenüberstehen. So wird von Seiten der Strafverfolgungsbehörden argumentiert, dass sie Tätern technisch unterlegen seien und neuen, aus der Nutzung digitaler Technologien herrührenden Gefahren nicht adäquat begegnen können.
Ihr Ruf nach weitreichenderen Ermächtigungen und Befugnissen ist zunächst eine Frage grundrechtlicher Schranken und der Verhältnismäßigkeit. Er wird jedoch zu einer Frage der digitalen Souveränität, wenn sich die neuen Befugnisse zwangsläufig nur mit (privaten) Dritten realisieren lassen. Meint man es ernst und versteht das verfassungsrechtliche Gebot der digitalen Souveränität – zumindest in den sensibelsten Bereichen der Hoheitsausübung – absolut, wäre eine Zusammenarbeit in Kernbereichen der staatlichen Hoheitsgewalt ausgeschlossen. Hält man es aber für abwägbar, so finden sich in beiden Waagschalen Aspekte, die in der Gewährleistung des Rechtsstaats wurzeln. Das Spannungsfeld von Sicherheit und Freiheit besteht also auch in digitalen Kontexten.
Die digital souveräne Polizei von morgen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mit einzelnen Rechtsgrundlagen für umfassende und automatisierte Datenverarbeitung durch die Polizei beschäftigt, digitale Souveränität dabei jedoch nicht thematisiert. Offen ist daher noch, ob und wie es sich auf die Verfassungskonformität zukünftiger Datenverarbeitung auswirkt, dass heute mögliche Maßnahmen zum künftigen Schutz von Grundrechten und digitaler Souveränität nicht ergriffen wurden. Und sich bestehende Defizite in der eigenen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Verwendung digitaler Technologien somit mittelbar in künftigen Grundrechtseingriffen manifestieren. Eine solche Betrachtung hat sich bisher nicht durchgesetzt. Sie erscheint in Anbetracht der in digitalen Kontexten vielfach beschriebenen Dynamiken durch Informations- und Machtverschiebungen jedoch überlegenswert.
Die digital souveräne Polizei von morgen wäre dann nicht nur in dem Maße digital souverän, wie es die vorbestimmten Umstände ermöglichen, sondern würde vielmehr tatsächlich selbstständig und selbstbestimmt agieren. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die demonstrierte eigenständige Leistungsfähigkeit staatlicher Strukturen maßgeblich für das Vertrauen in den Rechtsstaat ist.
Sarah Rachut ist Juniorprofessorin für Öffentliches Recht, Recht der Digitalisierung und Hochschulrecht an der Technischen Universität Braunschweig. Sie forscht insbesondere zu verfassungsrechtlichen Fragen der digitalen Transformation.
Lernen Sie den Tagesspiegel Background kennen
Sie lesen einen kostenfreien Artikel vom Tagesspiegel Background. Testen Sie jetzt unser werktägliches Entscheider-Briefing und erhalten Sie exklusive und aktuelle Hintergrundinformationen für 30 Tage kostenfrei.
Mit bestehendem Konto anmelden