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Energie & Klima

Standpunkte EEG 2021 – Ausbauschub mit Pferdefuß

Andreas Breier, Rechtsanwalt der Kanzlei Hengeler Mueller
Andreas Breier, Rechtsanwalt der Kanzlei Hengeler Mueller

Das EEG 2021 dürfte zu einer ganz erheblichen Verschlechterung der Erneuerbaren-Förderung führen, erklärt Rechtsanwalt Andreas Breier in seinem Standpunkt. Die Betreiber sollen künftig kein Geld mehr erhalten, wenn die Strompreise negativ sind, was allein im ersten Halbjahr in 200 Stunden der Fall war.

von Andreas Breier

veröffentlicht am 14.09.2020

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) feierte in diesem Jahr sein 20-jähriges Jubiläum. Die nunmehr sechste große EEG-Novelle soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten, der entsprechende Regierungsentwurf am 23. September 2020 verabschiedet werden. Erklärtes Ziel ist, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der gesamte in Deutschland produzierte Strom (spätestens) ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Neben zweifelsohne zu begrüßenden Schritten beinhaltet der aktualisierte Rahmen auch versteckte Förderungskürzungen für künftige EEG-Anlagen, die die Projektentwickler vor neue Herausforderungen stellen.

Ein Kernelement der EEG-Novelle 2021 ist die Festlegung eines neuen Ausbaupfades für EEG-Anlagen. Im Jahr 2030 sollen Solar-, Windenergie- und Biomasseanlagen in Summe eine installierte Anlagenleistung von ca. 200 Gigawatt erreichen. Dies entspricht beinahe einer Verdopplung des Niveaus von 2019. Der festgelegte Ausbaupfad wird von einigen Interessenvertretern dennoch als unzureichend kritisiert. Dabei wird vor allem die zugrundeliegende Annahme der Bundesregierung für den Stromverbrauch im Jahr 2030 als deutlich zu gering angesehen. Das „65-Prozent-Ausbauziel“ für 2030 könne nur bei noch stärkerem Ausbau erreicht werden. 

Belebung des Windenergie-Ausbaus 

Vor allem der Ausbau der Windenergie an Land ist in den letzten Jahren deutlich ins Stocken geraten. Seit Ende 2018 überstiegen die ausgeschriebenen Volumina die tatsächlich in Anspruch genommenen Volumina zumeist deutlich. So wurden etwa im ersten Halbjahr 2020 zirka 2.000 MW ausgeschrieben, von denen nur etwas über 1.100 MW tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Ein Grund sind gesetzliche Fehlkonzeptionen des Ausschreibungsverfahrens, die inzwischen beseitigt wurden.

Andererseits konzentrieren sich die für Windenergieanlagen an Land besonders geeigneten Flächen auf Norddeutschland. Dies erschwert den Ausbau in den südlichen Regionen, weil die dort gelegenen Projekte bei Ausschreibungen mit ertragreicheren Projekten in den Nordregionen konkurrieren. Die EEG-Novelle 2021 sieht verschiedene Neuregelungen vor, um dieses Problem zu entschärfen. Insbesondere sollen von den ausgeschriebenen Ausbauvolumina in den Jahren 2021 bis 2023 mindestens 15 Prozent für Projekte in den Südregionen vorbehalten bleiben. Ab 2024 soll diese „Südquote“ auf 20 Prozent steigen. 

Diese Neuregelungen müssten insbesondere durch Anpassungen des Planungs-, Genehmigungs- sowie des Natur- und Artenschutzrechts flankiert werden. Sie sind somit lediglich ein notwendiges Puzzleteil für das Erreichen der ambitionierten Klimaschutzziele. Darauf weist auch die Gesetzesbegründung zur EEG-Novelle 2021 zutreffend hin. Das 65-Prozent-Ausbauziel könne nur mit einer gemeinsamen Anstrengung aller Akteure in Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden. 

Enormer Einschnitt bei der Förderung

Neben den vielen Neuregelungen, die dem Ausbau der EEG-Anlagen neuen Schwung verleihen sollen, kommt die EEG-Novelle 2021 auch mit einem gewaltigen Pferdefuß für künftige Anlagen einher. Nahezu unbemerkt, und in der öffentlichen Diskussion allenfalls am Rande erwähnt, wurde die Regelung zum Wegfall der Förderung bei negativen Strompreisen geändert. Das geltende EEG regelt, dass Betreiber von EEG-Anlagen keine Förderung für den von ihren Anlagen in bestimmten Stunden erzeugten Strom erhalten, wenn der Börsenstrompreis in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

Diese Regelung wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 eingeführt und gilt grundsätzlich für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden. Die Regelung bezweckt, Anlagenbetreiber dazu anzuhalten, keinen Strom zu produzieren, wenn der Strombedarf im Verhältnis zur möglichen Erzeugung so gering ist, dass Strompreise ins Negative fallen. In der ersten Zeit nach Einführung dieser Regelung wurde ihr von Projektentwicklern oft nur geringe Bedeutung beigemessen. Negative Strompreise traten nur in wenigen Stunden auf (im Jahr 2016 in weniger als 100 Stunden), und allenfalls in seltenen Fällen in sechs aufeinanderfolgenden Stunden.

Dies hat sich in den beiden letzten Jahren stark geändert. Stunden mit negativen Strompreisen, auch in sechs aufeinanderfolgenden Stunden, sind keine Seltenheit mehr. Alleine in der ersten Hälfte des laufenden Jahres gab es mehr als 200 Stunden mit negativen Strompreisen. Betreiber von EEG-Anlagen entwickeln inzwischen ausgefeilte Handelsstrategien, um negative Strompreise vorherzusehen und ihre Anlagen rechtzeitig abzuregeln. Die entgangenen Einnahmen sind gerade bei großen Anlagen enorm, insbesondere bei Offshore-Windparks in Höhe mehrerer Millionen Euro pro Park. 

Die Neuregelung der EEG-Novelle 2021 sieht vor, die Förderung bereits dann zu kürzen, wenn der Börsenstrompreis in einem 15-Minuten-Intervall negativ ist. Die Förderung für künftige EEG-Anlagen entfällt praktisch somit bei jeder Stunde mit negativen Strompreisen. Dies dürfte zu einer ganz erheblichen Verschlechterung der derzeitigen Förderung führen.

Der Gesetzgeber begründet diese Änderung damit, dass eine bessere Marktintegration der EEG-Anlagen erreicht werden soll. Ob die „Marktintegration“ der EEG-Anlagen durch diese Neuregelung verbessert wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls werden Projektentwickler vor neue Herausforderungen gestellt, da die bisher einigermaßen verlässlichen und planbaren Einnahmen aus der Stromerzeugung zunehmend unsicherer werden. Dies könnte sich auch negativ auf die Finanzierungskonditionen auswirken.

De facto handelt es sich um eine Kürzung der Förderung, die Anlagenbetreiber bei ihren Geboten in Ausschreibungen für die Errichtung neuer EEG-Anlagen sicherlich berücksichtigen werden. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob dies im Sinne der Ziele der EEG-Novelle 2021 ist, den Ausbau der EEG-Anlagen kosteneffizient zu fördern.

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