EnWG-Novelle : Energy Sharing als Schlüssel für Teilhabe, Akzeptanz und Systemdienlichkeit
Energy Sharing kann mehr als Bürger:innen beteiligen und Akzeptanz stärken. Es kann systemdienlich ausgestaltet werden, Systemkosten senken und Innovationen unterstützen. Doch der aktuelle EnWG-Entwurf bleibt hinter seinen Möglichkeiten zurück. Damit Energy Sharing schneller Wirkung entfaltet, braucht es klare Zuständigkeiten, effiziente Prozesse und zielführende Anreize, schreiben Peter Ugolini-Schmidt und Reemt Heuke vom Ökostromanbieter EWS Schönau.
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Der Energiemarkt steht vor vielen Umbrüchen: Beschleunigter Erneuerbaren-Ausbau, zunehmende Digitalisierung und die sich ändernde Rolle von Verbraucher:innen sind nur drei spürbare Treiber dieser Entwicklung. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (REDII) und den Novellen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EMD) 2019 und 2023 wichtige gesetzliche Grundlagen geschaffen, um unter anderem die Rolle von Verbraucher:innen und Energiegemeinschaften zu stärken sowie ein Recht auf Energy Sharing zu gewähren. Unter Energy Sharing wird die koordinierte Nutzung und Erzeugung von Strom, auch unabhängig von etablierten Marktrollen, einschließlich der Einbeziehung einer oder mehrerer Spannungsebenen des öffentlichen Netzes verstanden.
Rahmen gesetzt - Chancen (erstmal) vertan
Länder wie Österreich, Spanien oder Italien haben die europäischen Vorgaben längst umgesetzt, Deutschland hinkt noch hinterher. Die neue Bundesregierung hat sich dem Thema nach dem vorzeitigen Ampel-Aus zum Glück schnell wieder angenommen und es in die laufende Reform des Energiewirtschaftsrechts mit aufgenommen.
Wir begrüßen sehr, dass es nun erstmals durch die Einführung des Paragraph 42c EnWG einen gesetzlichen Rahmen für das Energy Sharing in Deutschland geben soll. Dies kann vor allem kleineren, privaten und gewerblichen Akteuren ohne energiewirtschaftlichen Hintergrund eine aktivere Teilnahme am Strommarkt ermöglichen. Doch der Gesetzesentwurf ist bestenfalls ein erster Schritt: Zu viele Fragen sind offen, die Regelungen sind komplex, die Praxistauglichkeit begrenzt – eine Skalierung des Modells auf dieser Basis sehr unwahrscheinlich.
Erkenntnisse aus Modellprojekt
Dank des Modellprojektes der „Schönauer Stromgemeinschaft“ hat die EWS Elektrizitätswerke Schönau eG bereits früh Erfahrung mit unterschiedlichen Aspekten des Energy Sharings gesammelt. Dabei wurde deutlich, dass über Teilhabe und Transparenz Zustimmung für die Energiewende geschaffen werden kann. Es zeigte sich aber, dass Energy Sharing ohne einen zielführenden Regulierungsrahmen, klare Standards, verlässliche Mess- und Kommunikationsinfrastruktur sowie wirtschaftliche Anreize wenig Raum für Entfaltung hat.
Eine Studie der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) im Auftrag der EWS verdeutlicht darüber hinaus, dass Energy Sharing bei kluger Ausgestaltung nicht nur positiv auf Akzeptanz und Teilhabe einzahlt, sondern auch netzdienlich wirken kann. Dies gilt besonders dann, wenn Prosumer, Verbraucher und kleine Unternehmen sehr lokal in einer Energy Sharing Community organisiert sind, die Verantwortlichkeiten klar geregelt und verlässliche Kommunikations- und Abwicklungsprozesse bestehen.
Mit bilateralen Verträgen bleibt Potenzial ungenutzt
Doch die Realität sieht anders aus: Im Kabinettsbeschluss vom 06.08.2025 ist Energy Sharing auf die Abwicklung bilateraler Verträge beschränkt, womit erhebliche Potenziale ungenutzt bleiben. Energy Sharing im Zweivertragsmodell ist deutlich komplexer, da neue Prozesse, Rollen und Bilanzierungsregeln erforderlich sind, für die es noch keine standardisierten Marktkommunikationsprozesse gibt.
So müssten beispielsweise Energiemengen einer Entnahmestelle auf mehrere Lieferanten aufgeteilt werden. Dabei mangelt es aktuell an anerkannten Regeln für die eindeutige Zuordnung von geteilten Energiemengen im Rahmen der Bilanzierung und Abrechnung, ebenso wie an klaren Verantwortlichkeiten für die Bilanzierung dieser Energiemengen. Zusätzlich braucht es standardisierte Kommunikationsprozesse zwischen Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Energy-Sharing-Anbietern. Für die Sonderrolle des Energy-Sharing-Anbieters existiert derzeit keine standardisierte Kommunikationsschnittstelle.
Nicht zuletzt ist fraglich, ob die Reststromlieferanten angesichts des aktuellen Regelwerks die Mitglieder einer Energiegemeinschaft überhaupt mit einem attraktiven Tarif versorgen können. Kurzum: Die Vorgaben des Paragraf 42c EnWG bringen für die Beteiligten eines Energy-Sharing-Modells eine hohe Komplexität mit sich und zentrale Umsetzungsfragen hängen maßgeblich von Festlegungen der Bundesnetzagentur ab. Deren Ausgang ist allerdings völlig offen. Damit das Modell schnell seine Wirkung entfalten kann, braucht es drei zentrale Weichenstellungen.
Energiewirtschaftlich sinnvoll und netzdienlich ausgestalten
Erstens sollten klare Zuständigkeiten geschaffen werden, damit Energy Sharing verlässlich und systemdienlich funktioniert. Jede Energy-Sharing-Community sollte die Möglichkeit haben, einen zentralen Reststromlieferanten zu benennen, der auch die Verantwortung für Bilanzkreisführung und Abrechnung übernimmt. Zugleich sollte Paragraf 42c EnWG die Rolle von Energiegemeinschaften explizit als Organisator anerkennen und damit Rechtssicherheit für deren operative Tätigkeit schaffen. Außerdem gilt es das Reallaborgesetz zu nutzen, um weitere praktische Erfahrungen mit der Umsetzung von Energy-Sharing-Konzepten zu sammeln.
Flexibilität und Systemdienlichkeit ermöglichen
Zweitens sollten Pooling-Modelle zugelassen werden, um Energy Sharing wirtschaftlich und systemdienlich betreiben zu können. Neben bilateralen Verträgen sollte ausdrücklich auch die Bündelung von Erzeugung, Verbrauch und Speicherung ermöglicht werden. So können mehrere Erzeuger und Verbraucher innerhalb einer Energy-Sharing-Community gemeinsam agieren – inklusive Intermediär und einheitlicher Abwicklung. Das kann sich positiv auf die Senkung der Systemkosten auswirken.
Zielführende Anreize für die Skalierung schaffen
Drittens sollten ökonomische und organisatorische Voraussetzungen für die Skalierung geschaffen werden. Ein zentraler Hebel für die Wirtschaftlichkeit – und damit auch die Stärkung der Teilhabe – ist eine energiewirtschaftlich vertretbare Reduktion relevanter Strompreisbestandteile (z.B. Stromsteuer und Netzentgelte). Nur wenn sich die Teilnahme auch finanziell lohnt, kann Energy Sharing sein großes Potenzial entfalten. Ebenso braucht es eine leistungsfähige Beratungsinfrastruktur, um bei der Umsetzung von Projekten vor Ort zu unterstützen. Österreich kann hier als Vorbild dienen.
Fazit: Energy Sharing als Booster für die dezentrale Energiewende
Energy Sharing ist mehr als ein Nice-to-have-Beteiligungsmodell: Bei kluger Ausgestaltung kann es das Stromnetz entlasten und langfristig einen Beitrag zur Systemkostensenkung leisten. Auch der Bundesrat erkennt das Potenzial von Energy Sharing für die Energiewende und empfiehlt in seiner Stellungnahme zur Energiewirtschaftsrechts-Novelle vom 15.09.25 ein einheitliches Vertragsmodell (statt zwei separater Verträge), Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften, eine öffentliche Anlaufstelle sowie eine Reduktion der Netzentgelte. Der Bundestag hat nun die Chance, diese pragmatischen Forderungen aufzugreifen und Energy Sharing zu einem echten Booster für die dezentrale Energiewende zu machen.
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